Lehrbeauftragte

Auf dieser Seite finden Sie die wichtigsten Anliegen für die Lehrbeauftragten.
Die dazugehörigen Informationen und Fragen stehen in der jeweiligen Box.

Sollten Sie darüber hinaus noch Fragen haben oder tiefgehendere Informationen benötigen, so kontaktieren Sie bitte Ihre zuständige Sachbearbeitung.

Zur Ergänzung und in begründeten Fällen zur Sicherstellung des Lehrangebots können Lehraufträge erteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben selbstständig wahr.

Lehraufträge dürfen an Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie an wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und an Lehrkräfte für besondere Aufgaben an der eigenen Hochschule in dem Fachgebiet, für das sie berufen sind, nicht erteilt werden. Dies gilt nicht für Veranstaltungen der hochschulischen Weiterbildung sowie im Rahmen von berufsbegleitenden oder dualen Studiengängen und Fernstudiengängen, die über die dienstlich festgelegte Lehrverpflichtung hinaus abgehalten werden. Veranstaltungen in der hochschulischen Weiterbildung können durch Honorarvereinbarung vergütet werden, § 63 HochSchG.

Der Lehrauftrag ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; er begründet kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis.

Die Lehrbeauftragten nehmen ihre Lehraufgaben selbständig wahr und sind für die Einhaltung aller für die entstehenden steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen selbst verantwortlich.

Folgende Unterlagen sind zwingend (gerne per E-Mail) einzureichen:

Für Lehraufträge in der Weiterbildung reichen Sie bitte auch noch folgendes Dokument ein:

Innerhalb des Formulars "Erklärung zum Lehrauftrag" wird auf die Verpflichtung zur Einhaltung des Datengeheimnisses hingewiesen.

Die Künstlersozialabgabe ist ein Sozialversicherungsbeitrag, den ein Unternehmen entrichten muss, wenn es selbstständige KünstlerInnen und PublizistInnen beauftragt. KünstlerInnen im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes sind dabei nicht nur die Personen, die Musik, darstellende oder bildende Kunst, Design oder Publizistik schaffen und ausüben, sondern diese Künste auch lehren.

Die JGU muss daher für alle Lehrbeauftragten, die Lehrveranstaltungen in dieser Kategorie anbieten, pauschal diese Abgabe abführen. Bitte geben Sie daher auf den Formularen „Erteilung eines Lehrauftrages“ an, ob es sich um einen Lehrauftrag für eine Künstlerin oder einen Künstler im Sinne der Abgabe handelt.

Die im öffentlichen Dienst nach den beamtenrechtlichen und tarifrechtlichen Vorschriften Beschäftigten sind verpflichtet, ihrem Haupt-Arbeitgeber Nebentätigkeiten rechtzeitig vor ihrer Aufnahme schriftlich anzuzeigen.

Lehrbeauftragte sind keine Beschäftigte im sozialversicherungsrechtlichen Sinn und unterliegen daher nicht der Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Gleichwohl fallen Lehrbeauftragte grundsätzlich unter die Rentenversicherungspflicht als selbstständige Lehrkräfte gemäß § 2 Satz 1 Nr.1 SGB VI. Auskünfte über eine mögliche Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt die für den Wohnsitz der oder des Lehrbeauftragten zuständige Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund. Auf Ihre Meldepflicht nach § 190a Abs. 1 SGB VI dürfen wir hinweisen.

Lehrbeauftragte sind keine Arbeitnehmer, sondern Selbständige im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Einnahmen unterliegen, soweit sie nicht gemäß  3 Nr. 26 EstG steuerfrei sind, der Einkommenssteuer. Lehrbeauftragte sind selbst für die Abführung der Einkommensteuer an das Finanzamt verantwortlich.

Die JGU ist verpflichtet, Vergütungen aus Lehraufträgen dem für den Wohnsitz der oder des Lehrbeauftragten zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Hierfür wird die steuerliche Identifikationsnummer als eindeutige Identifikation des Steuerpflichtigen benötigt und ist von der oder dem Lehrbeauftragten im Formular anzugeben.

Lehrbeauftragte sind nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) versichert. Wir raten daher, privat Vorsorge zu treffen.

Die Lehrbeauftragten teilen bei Rechnungstellung zum Ende des Lehrauftrags Anzahl und Umfang der tatsächlich abgehaltenen Einzelstunden mit. Den entsprechenden Vordruck finden Sie hier als Lehrauftragsabrechnung.

Die Auszahlung wird durch das Landesamt für Finanzen in Koblenz veranlasst. Bitte beachten Sie, dass eine Auszahlung nur erfolgen kann, wenn alle Unterlagen vorliegen.

Ihre Ansprechperson beim Landesamt für Finanzen können Sie mit Hilfe Ihrer Personalnummer hier finden.

Hinweis: Für die Einhaltung der Bestimmungen des Nebentätigkeitsrechts sowie der sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten haben die Lehrbeauftragten selbst Sorge zu tragen.