Auf dieser Seite finden Sie die wichtigsten Anliegen für die Tarifbeschäftigten.
Die dazugehörigen Informationen und Fragen stehen in der jeweiligen Box.
Sollten Sie darüber hinaus noch Fragen haben oder tiefgehendere Informationen benötigen, so kontaktieren Sie bitte Ihre zuständige Sachbearbeitung.
Für welche Anlässe wird Arbeitsbefreiung gewährt und wie viele Arbeitstage umfasst dieser Anspruch?
Insbesondere wird Arbeitsbefreiung für folgende Anlässe gewährt:
- Niederkunft der Ehefrau / Lebenspartnerin: 1 Arbeitstag
- Tod des Ehegatten / Lebenspartner, eines Kindes oder Elternteils: 2 Arbeitstage
- 25- und 40-jähriges Dienstjubiläum: 1 Arbeitstag
- Schwere Erkrankung eines Angehörigen im selben Haushalt: 1 Arbeitstag pro Kalenderjahr
- Schwere Erkrankung eines Kindes unter 12 Jahren (sofern kein Anspruch nach § 45 SGB V): bis zu 4 Arbeitstage pro Kalenderjahr (Weitere Informationen finden Sie in unserem Leitfaden.)
- Schwere Erkrankung einer Betreuungsperson, wenn deshalb die Betreuung eines Kindes
unter 8 Jahren oder eines wegen Behinderung dauernd pflegebedürftigen Kindes übernommen werden muss: bis zu 4 Arbeitstage pro Jahr
- Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten, Teilnahme an Tarifverhandlungen sowie Sitzungen
von Prüfungs- & Berufsbildungsausschüssen etc.: Einzelfallentscheidung durch das Referat PA 5
Wer genehmigt die jeweilige Arbeitsbefreiung?
Anträge auf Arbeitsbefreiung werden durch das Referat PA 5 geprüft und entschieden.
Wie wird Arbeitsbefreiung beantragt?
Arbeitsbefreiung wird grundsätzlich formlos unter Mitzeichnung der Führungskraft unter Beifügung etwaiger Nachweise beantragt. Gerne können Sie hierfür unseren Antrag auf Arbeitsbefreiung verwenden.
Für alle nichtwissenschaftlich Voll- und Teilzeitbeschäftigten gilt die Dienstvereinbarung zur Flexiblen Arbeitszeit sowie die Dienstvereinbarung zur Arbeitszeiterfassung. Die Arbeitszeiterfassung erfolgt zwingend über das elektronische Zeiterfassungssystem Gisbo. Ausgenommen von der Erfassungspflicht sind alle wissenschaftlich Beschäftigten.
Link zur Arbeitszeiterfassung: https://arbeitszeit.uni-mainz.de
Weitere Informationen erhalten Sie im Merkblatt zum Zeiterfassungs- und Urlaubsprogramm Gisbo.
Wie erfasse ich beim mobilen Arbeiten die Arbeitszeit?
Die Arbeitszeit ist bei Aufnahme und Beendigung derselben ebenso wie die Pausen umgehend zu erfassen. In der Regel soll die wöchentlich festgesetzte mobile Arbeitszeit nicht überschritten werden. Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen Zustimmung der Führungskraft.
Wie verteilt sich meine wöchentliche Arbeitszeit?
Bei Vollzeitbeschäftigung verteilt sich die wöchentliche Arbeitszeit gleichmäßig auf 5 Arbeitstage. Dies ergibt eine tägliche Sollarbeitszeit von 7:48 Stunden bzw. 7:42 Stunden bei ständiger Schichtarbeit.
Bei Teilzeitbeschäftigung kann in Absprache mit der Führungskraft die wöchentliche Arbeitszeit gleichmäßig auf weniger als 5 Arbeitstage verteilt werden. Hierbei ist zu beachten, dass die tägliche Sollarbeitszeit 8:00 Stunden nicht überschreiten darf.
Welche Pausen habe ich einzuhalten?
Die Arbeit ist durch Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und von mindestens insgesamt 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden zu unterbrechen. Als Pause gilt eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.
Wie lange darf ich täglich arbeiten?
Die tägliche Höchstarbeitszeit beträgt 10 Stunden. Besondere Vorschriften, wie z.B. niedrigere Stundenzahlen nach Jugendarbeitsschutzgesetz oder Mutterschutzgesetz sind zwingend zu beachten.
Gilt ein Arztbesuch als Arbeitszeit?
Für die Wahrnehmung von Arztbesuchen gibt die flexible Arbeitszeit die Möglichkeit, diese außerhalb der Arbeitszeit wahrzunehmen. Die Zeiten von Arztbesuchen gelten, unabhängig von der Art der Erkrankung, somit nicht als Arbeitszeit. Ausnahmen hiervon sind einzig die nach Mutterschutzgesetz vorgeschriebenen Vorsorgeuntersuchungen im Rahmen einer Schwangerschaft.
Welche Veranstaltungen gelten als Arbeitszeit?
Als Arbeitszeit gelten die Teilnahme an Personalversammlungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen, wie z.B. universitätsinterne Wahlen und Veranstaltungen im Rahmen des Personalfortbildungsprogrammes.
Der unbefristete Arbeitsvertrag im Umfang einer Vollzeitbeschäftigung stellt zwar den Regelfall dar, aber unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen kann das Beschäftigungsverhältnis auch befristet abgeschlossen werden.
Hierzu bedarf es einer gesetzlich vorgegeben Befristungsgrundlage. Die maßgeblichen Bestimmungen ergeben sich überwiegend aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).
Im Fall der Befristung endet das Arbeitsverhältnis automatisch mit Ablauf der Zeit, für welche es eingegangen ist. Einer Kündigung bedarf es in diesem Fall nicht.
Außerdem endet das Arbeitsverhältnis automatisch bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (d.h. mit dem Eintritt eines ungewissen zukünftigen Ereignisses), welche durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein muss. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn eine zu vertretende Person vorzeitig in das reguläre Beschäftigungsverhältnis zurückkehrt oder Projektmittel nicht mehr zur Verfügung stehen. Die auflösende Bedingung bedarf, ebenso wie die grundsätzliche Befristung des Arbeitsvertrages, der Schriftform.
Bzgl. der Kündigung bzw. Auflösung von befristeten Arbeitsverträgen finden Sie weitere Informationen unter "Beendigung des Arbeitsverhältnisses".
Welche Befristungsregeln gelten für Wissenschaft und Hochschulen?
Spezielle Regelungen für die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal finden sich im Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG).
Im WissZeitVG werden die Möglichkeiten für die Befristung von Arbeitsverträgen gegenüber den allgemeinen Vorschriften des TzBfG ausgeweitet.
Danach dürfen Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal ohne Sachgrund für insgesamt zwölf, im Bereich der Medizin bis zu fünfzehn Jahre befristet werden. Der Gesamtzeitraum ist dabei in eine Qualifizierungsphase von bis zu sechs Jahren sowie eine sog. Post-Doc-Phase von weiteren sechs (bzw. neun Jahren im Bereich der Medizin) aufgeteilt.
Die Qualifizierungsphase dient dem Erwerb einer Qualifikation, vor allem der Fertigung einer Dissertation. In der Post-Doc-Phase soll dem promovierten Personal die Gelegenheit gegeben werden, durch die fortgesetzte Tätigkeit in Forschung und Lehre weitere Qualifikationen, wie bspw. die Erlangung einer Professur, zu erreichen.
Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist.
Grundsätzlich endet das Beschäftigungsverhältnis durch Eintritt in die Regelaltersrente bzw. durch Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrages. Daneben gibt es noch die Möglichkeit der Kündigung oder des Auflösungsvertrages.
Eine Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürfte Willenserklärung. Dies bedeutet, dass sie bereits mit der Zustellung an den Adressaten eine Wirkung entfaltet.
- Eine Kündigung kann sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber in Form einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung ausgesprochen werden.
- Bei einer ordentlichen Kündigung sind die entsprechenden Kündigungsfristen zu beachten.
Zur Berechnung der Kündigungsfrist sind alle Zeiten in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis heranzuziehen, die bei dem selben Arbeitgeber (Land Rheinland-Pfalz) erbracht wurden. Dies schließt auch Zeiten als wissenschaftliche Hilfskraft sowie als Aushilfe mit ein. - Eine außerordentliche Kündigung kann nur im Falle einer schwerwiegenden Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten vorgenommen werden.
Ein Auflösungsvertrag ist dagegen eine einvernehmliche Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses und bedarf der Zustimmung der Führungskraft und der jeweiligen institutionellen Leitung.
- Ein Antrag auf Auflösung kann ausschließlich durch die Beschäftigten gestellt werden.
- Der Antrag bedarf der Zustimmung durch die Führungskraft und ist über den Dienstweg einzureichen.
- Ein Auflösungsvertrag kann zu jedem gewünschten Datum geschlossen werden und bedarf keiner Einhaltung von Fristen.
Nutzen Sie gerne unseren Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Wie lang ist die Kündigungsfrist?
Für unbefristete Beschäftigte und wissenschaftliches Personal, die nach WissZeitVG befristet sind gilt:
Innerhalb der ersten sechs Monate (Probezeit): zwei Wochen zum Monatsende,
bis zu einem Jahr: ein Monat zum Monatsende,
von mehr als einem Jahr: sechs Wochen zum Quartalsende,
von mindestens 5 Jahren: drei Monate zum Quartalsende,
von mindestens 8 Jahren: vier Monate zum Quartalsende,
von mindestens 10 Jahren: fünf Monate zum Quartalsende und
von mindestens 12 Jahren: sechs Monate zum Quartalsende.
Für befristete Beschäftigte gilt:
Bis sechs Monate: zwei Wochen zum Monatsende,
nach den ersten sechs Monaten: vier Wochen zum Monatsende,
nach mehr als einem Jahr: sechs Wochen zum Monatsende,
nach mehr als 2 Jahren: drei Monate zum Quartalsende und
nach mehr als 3 Jahren: vier Monate zum Quartalsende.
Was ist bei einer Auflösung und/oder Kündigung zu beachten?
Die betroffene Person ist verpflichtet, sich unverzüglich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden.
Hierbei informiert der Arbeitgeber die betroffene Person, dass zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld die Verpflichtung besteht, sich spätestens drei Monate vor Ablauf des Vertragsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden.
Ist die Frist, z.B. wegen kürzerer Vertragslaufzeit, nicht einzuhalten, besteht die Verpflichtung, sich innerhalb von drei Tagen nach Abschluss des Vertrages persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden.
Welche Personen dürfen seitens der Dienststelle eine Kündigung aussprechen?
Die nachfolgend genannten Personen sind seitens des Präsidenten bzw. der Kanzlerin per
Vollmachtsurkunde ausdrücklich bevollmächtigt, Willenserklärungen in Vertretung der oder des
Dienstvorgesetzten entgegenzunehmen und abzugeben. Diese Vollmacht umfasst
insbesondere den Ausspruch von Kündigungen oder Abmahnungen und die Übertragung
anderer Tätigkeiten. Folgende Personen sind bevollmächtigt:
- Stellvertreterin der Kanzlerin, Frau Annette Seliger,
- Dezernentin des Dezernats Personal und Rechtsangelegenheiten, Frau Sabine Kurzok-Quandel,
- Stellvertretende Dezernenten des Dezernats Personal und Rechtsangelegenheiten, Herr Benjamin Raacke-Sippel und Herr Nils Kühne sowie
- Stellvertretender Leiter der Abteilung Personalangelegenheiten, Herr David Kunert.
Tarifbeschäftigte in Rheinland-Pfalz haben einen Rechtsanspruch auf Bildungsfreistellung unter Fortzahlung des Entgeltes durch den Arbeitgeber für Veranstaltungen der beruflichen und gesellschaftlichen Weiterbildung, sofern keine zwingenden dienstlichen Belange der Teilnahme entgegenstehen.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Bildungsfreistellung ist eine mindestens 6-monatige Beschäftigung an der JGU Mainz. Auszubildende müssen sich seit mindestens 6 Monaten in einem Ausbildungsverhältnis befinden.
Für welche Veranstaltungen ist eine Bildungsfreistellung möglich?
Ein Antrag auf Bildungsfreistellung ist möglich für Veranstaltungen der beruflichen oder gesellschaftspolitischen Weiterbildung. Ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Erholung, Unterhaltung oder allgemeinen Freizeitgestaltung dienen.
Veranstaltungen zur beruflichen Weiterbildung sind nicht auf die bisher ausgeübte Tätigkeit begrenzt und schließen auch die Vermittlung von Schlüsselqualifikationen und Orientierungswissen mit ein.
Voraussetzung für die Möglichkeit der Bildungsfreistellung ist, dass die jeweilige Veranstaltung nach dem Bildungsfreistellungsgesetz als Fortbildungsveranstaltung anerkannt ist. Über das Suchportal des MWWK können Sie tagesaktuell Auskunft darüber erhalten, ob eine solche Anerkennung vorliegt.
Wie viele Arbeitstage kann ich freigestellt werden?
Der Anspruch auf Bildungsfreistellung beträgt bei einer 5-Tage Woche 10 Arbeitstage in einem Zeitraum von 2 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren, jeweils beginnend mit einem ungeraden Kalenderjahr – z.B. 2019/2020. Ist die Arbeitszeit regelmäßig auf weniger als 5 Tage in der Woche verteilt, dann verringert sich der Anspruch entsprechend. Die Bildungsfreistellung kann für eine oder mehrere Veranstaltungen bis zu Höhe der maximalen Freistellungstage in dem betreffenden Zeitraum gewährt werden.
Wie muss ich die Bildungsfreistellung beantragen?
Die Bildungsfreistellung ist mindestens 6 Wochen vor Beginn der Veranstaltung schriftlich über die Führungskraft beim Referat PA 5, zu beantragen. Sie können einen formlosen Antrag an uns richten oder das Musterformular des MWWK verwenden. Bitte beachten Sie, dass Sie unbedingt den Nachweis des Bildungsträgers über die Anerkennung der Veranstaltung dem Antrag beifügen. Über die Gewährung oder Ablehnung der Bildungsfreistellung erhalten Sie einen entsprechenden schriftlichen Bescheid.
Der Arbeitgeber kann bis 3 Wochen vor Beginn der Veranstaltung schriftlich die Teilnahme an der anerkannten Veranstaltung zum gewünschten Termin unter Beteiligung des Personalrates ablehnen, wenn zwingende dienstliche Belange entgegenstehen.
Die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung, für die eine Freistellung erfolgt ist, ist dem Arbeitgeber durch eine Bestätigung des Veranstalters unmittelbar im Anschluss an die Bildungsfreistellung nachzuweisen.
Die Veranstaltung ist mit Kosten verbunden, bekomme ich diese ersetzt?
Teilnahmegebühren sowie Fahrt- oder Unterbringungskosten werden nicht erstattet und sind durch die Beschäftigten selbst zu tragen.
Gegenüber dem Arbeitgeber besteht lediglich der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes für den Zeitraum der gewährten Bildungsfreistellung.
Weitere Informationen zu Dienstreisen erhalten Sie im Merkblatt zur Durchführung von Dienstreisen (deutsch)/ (englisch).
Wann benötige ich eine Dienstreisegenehmigung?
Für alle Dienstreisen an Geschäftsorte außerhalb von Mainz ist eine schriftliche Dienstreisegenehmigung rechtzeitig vor Antritt der Reise erforderlich. Dies gilt für alle Beschäftigten, unabhängig vom jeweiligen Status.
Die entsprechenden Antragsformulare finden Sie hier:
- Dienstreiseantrag Fachbereiche (deutsch)
- Dienstreiseantrag Fachbereiche (englisch)
- Dienstreiseantrag Verwaltung
Inlandsdienstreisen für alle Bediensteten in wissenschaftlichen Einrichtungen außer Professorinnen und Professoren werden im Fachbereich / Institut / ZWE genehmigt.
Sämtliche Auslandsdienstreisen aller Beschäftigten sowie die Inlandsdienstreisen der Professorinnen und Professoren und alle Dienstreisen der Angehörigen der Zentralen Verwaltung, unabhängig vom Geschäftsort, genehmigt das Dezernat Personal und Rechtsangelegenheiten.
Welche Regelung gilt bei Dienstreisen in Angelegenheiten der RMU?
Auf der Basis von § 2 Abs. 2 Landesreisekostengesetz Rheinland-Pfalz (LRKG) werden Dienstreisen nach Darmstadt und Frankfurt zur Wahrnehmung von Dienstaufgaben in Angelegenheiten der RMU für alle Beschäftigten des gesamten Wissenschaftsbereiches sowie der Zentralen Verwaltung der JGU ab sofort als Dienstreisen genehmigt. Einer gesonderten Genehmigung für entsprechende Einzelreisen bedarf es demnach nicht mehr. Sollten Reisekosten beansprucht werden, ist die Finanzierung vor Reiseantritt zu klären und die Ausschlussfrist zu beachten.
Für Rückfragen stehen Ihnen die Kolleginnen und Kollegen der Abteilung Personalangelegenheiten - Referat PA 5 - gerne zur Verfügung.
Wie erhalte ich meine Reisekosten?
Zur Erstattung der durch die Dienstreise entstandenen Kosten reichen Sie bitte einen vollständig ausgefüllten Antrag auf Reisekostenvergütung (deutsch / englisch) mit sämtlichen Belegen und der Dienstreisegenehmigung im Original ein.
Bitte kleben Sie kleinformatige Belege auf Din A4-Blätter auf und verwenden keine Heftklammern.
Die Reisekostenanträge werden für alle Dienstreisenden zentral vom Dezernat Personal und Rechtsangelegenheiten berechnet mit Ausnahme der folgenden Institute: Institut für Physik (teilweise), Institut für Kernphysik, Institut für Physik der Atmosphäre, Institut für Geowissenschaften, Geographisches Institut.
Von der Festsetzung der Reisekostenvergütung erhalten Sie eine persönliche Mitteilung für Ihre Unterlagen. Die Überweisung der berechneten Reisekosten auf Ihr Konto erfolgt durch die jeweilige mittelbewirtschaftende Stelle (in der Regel Institut, ZWE, Projektleitung etc.) über das Dezernat Finanzen und die Landeshochschulkasse Mainz.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Ausschlussfrist für die Beantragung von Reisekosten beträgt 6 Monate und beginnt am Tage nach Beendigung der Dienstreise. Innerhalb dieser Frist muss der Antrag auf Reisekostenvergütung bei der zuständigen Abrechnungsstelle eingegangen sein.
Was muss ich bei Dienstreisen in Europa beachten?
Bei Dienstreisen in Mitgliedstaaten der EU und gleichgestellte Länder sind alle Beschäftigten verpflichtet, eine Bescheinigung über den Sozialversicherungsstatus mit sich zu führen (sogenannte A1- Entsendebescheinigung).
Die Bescheinigung muss zwingend beantragt werden und belegt den ausländischen Sozialbehörden bei einer Prüfung, dass Dienstreisende bereits in einem anderen Staat sozialversichert sind.
Es ist daher unbedingt erforderlich, dass Sie uns rechtzeitig vor Antritt der Auslandsdienstreise den Entsendeantrag vollständig ausgefüllt per Email übermitteln. Der Entsendeantrag ersetzt nicht die Dienstreisegenehmigung.
Was muss ich bei Dienstreisen in tropische, subtropische oder Gebiete mit besonderer Infektionsgefährdung beachten?
Bei Dienstreisen in Tropen, Subtropen und Regionen mit besonderen klimatischen Belastungen sowie bei Infektionsgefährdungen, kann eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung für Dienstreisende bestehen. Nach der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge und den Arbeitsmedizinischen Regeln hat der Arbeitgeber bzw. Dienstherr dafür Sorge zu tragen, dass Beschäftigte bei Dienstreisen in die betroffenen Länder an Pflichtvorsorgemaßnahmen teilnehmen. Die Pflichtvorsorge umfasst ein ärztliches Beratungsgespräch und auf Wunsch auch Untersuchungen sowie Impfungen.
Der Arbeitgeber bzw. Dienstherr darf eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn die oder der Beschäftigte vor Aufnahme der Tätigkeit an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat.
Bitte vereinbaren Sie daher unbedingt rechtzeitig, idealerweise 6 bis 8 Wochen vor Antritt der Dienstreise, einen Termin beim Betriebsärztlichen Dienst unter Tel 06131/ 17-7409 oder per E-Mail zur Durchführung der Vorsorgeberatung. Zu diesem Termin ist der ausgefüllte und von der Führungskraft unterzeichnete Anmeldebogen mitzubringen
Eine Dienstreisegenehmigung wird in den Fällen, in denen eine Vorsorgeberatung verpflichtend erforderlich ist, ausnahmslos erst nach Vorliegen einer durch den Betriebsärztlichen Dienst ausgestellten Vorsorgebescheinigung erteilt. Erfolgt keine Arbeitsmedizinische Vorsorge ist die Genehmigung der Reise als Dienstreise sowie jegliche Erstattung von Reisekosten ausgeschlossen.
Was muss ich bei Flugreisen beachten?
Dienstlich veranlasste Flugreisen unterliegen in Rheinland-Pfalz aufgrund eines Ministerratsbeschlusses einem CO2-Kompensationserfordernis. Soweit also eine Dienstreise mit dem Flugzeug durchgeführt werden muss, ist für die dadurch anfallende klimaschädliche CO2-Emission eine Ausgleichszahlung an die Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz zu leisten. Die pauschalierten Ausgleichsbeträge werden nach dem Verursacherprinzip den jeweiligen Abrechnungsobjekten, aus denen der Flug bezahlt wurde, nachträglich durch das Dezernat Finanzen und Beschaffung belastet und zentral abgeführt.
Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte dem Rundschreiben der Kanzlerin vom 11.03.2022.
Welche Möglichkeit der nachhaltigen Mobilität für Dienstreisen gibt es auf dem Campus?
Die Uni Mainz und book-n-drive kooperieren im Bereich der Mobilität. Am Haupteingang der Uni im Bereich der Kolonnaden stehen book-n-drive Carsharing-Fahrzeuge für Studierende und Beschäftigte der Uni Mainz zur Verfügung. Für Beschäftigte besteht hier die Möglichkeit, Carsharing-Fahrzeuge bei dienstlicher Nutzung zu Sonderkonditionen anzumieten.
Wenn Sie an dem Angebot interessiert sind, können Sie sich auf der Infoseite von book-n-drive für die JGU Mainz registrieren und erhalten eine persönliche Kundenkarte. Die Abrechnung für die Nutzung der Fahrzeuge erfolgt über Ihr Privatkonto.
Das Carsharing-Angebot ist reisekostenrechtlich als Mietwagennutzung zu werten. Eine Kostenerstattung bei der Durchführung von Dienstreisen kann erfolgen, wenn im konkreten Einzelfall triftige Gründe für die Nutzung eines Mietwagens gegeben sind. Diese bitten wir auf dem Reisekostenantrag entsprechend anzugeben.
Darf ich eine Dienstreisen mit Privataufenthalt verbinden?
Die Verbindung einer Dienstreise mit einem Privataufenthalt ist grundsätzlich möglich. Die Abwägung der Verhältnismäßigkeit der Dauer des Dienstgeschäfts zu dem privatem Aufenthalt sowie die Urlaubsgewährung in Gisbo liegen dabei in der Verantwortung der Vorgesetzten bzw. des Organisationsbereichs.
Wird Urlaub vor oder nach dem Dienstgeschäft verbracht, ist die Reisekostenvergütung maximal auf die Strecke Dienstort – Geschäftsort – Dienstort und den notwendigen Aufenthalt zur Erledigung des Dienstgeschäftes begrenzt. Bei Flugreisen ist daher ein Vergleichsangebot zeitgleich mit der Buchung der tatsächlichen Flüge einzuholen, aus dem ersichtlich ist, welche Flugkosten bei unmittelbarer Anreise vor Beginn bzw. unmittelbarer Rückreise nach Ende des Dienstgeschäfts entstanden wären. Das Vergleichsangebot ist mit dem Antrag auf Reisekostenvergütung einzureichen.
Wird Urlaub vor und nach dem Dienstgeschäft in Anspruch genommen, werden reisekostenrechtlich lediglich die Fahrtkosten vom Urlaubsort zum Geschäftsort und wieder zurück zum Urlaubsort berücksichtigt; die An- und Abreise in das bereiste Land wird dem privaten Aufenthalt zugeordnet und ist nicht erstattbar.
Neben den in der Stellenbeschreibung aufgeführten regelmäßig auszuübenden Tätigkeiten können durch Weisung der Führungskraft Einzelaufträge übertragen werden, die dem Wesen nach zur beschriebenen Tätigkeit gehören bzw. sich aus der dienstlichen Notwendigkeit ergeben.
Was passiert, wenn ich mehrere Stellen habe?
Bei Wahrnehmung mehrerer Stellen an der JGU werden die Stellen im Verhältnis zueinander bewertet und so die Entgeltgruppe in Form einer Gesamtbewertung festgestellt, soweit die Tätigkeiten in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen.
Meine Tätigkeiten haben sich geändert. Was kann ich tun?
Die auszuübenden Tätigkeiten werden in der Stellenbeschreibung durch die Führungskraft festgelegt. Soweit Sie Änderungsbedarf sehen, besprechen Sie diesen bitte mit Ihrer Führungskraft. Diese wird sich dann hinsichtlich einer möglichen Änderung der Stellenbeschreibung mit uns in Verbindung setzen.
Was ist eine Höhergruppierung?
Soweit dauerhaft höherwertige Tätigkeiten in Form einer Stellenbeschreibung übertragen werden, erfolgt ab diesem Zeitpunkt die Eingruppierung in der höheren Entgeltgruppe.
Die Stufe richtet sich nach dem Tabellenentgelt der bisherigen Entgeltgruppe und der bisherigen Entgeltstufe sowie ggf. einem Garantiebetrag in Höhe von 100 € (EG 1 - EG 8) bzw. 180 € (EG 9a - EG 15).
Bekomme ich eine neue Eingruppierung bei vorübergehenden höheren Tätigkeiten?
Sofern Tätigkeiten einer höheren Entgeltgruppe vorübergehend wahrgenommen werden, erhalten Sie eine Zulage als Ausgleich. Ihre Eingruppierung verbleibt in der regulären Eingruppierung Ihrer dauerhaften Stelle.
Bitte verwenden Sie dazu unseren Antrag auf Elternzeit.
Bezüglich der sozialversicherungspflichtigen Auswirkungen und der Höhe des Elterngeldes bitten wir Sie, sich an die zuständige Elterngeldstelle Ihrer Kreis- / Stadtverwaltung zu wenden.
Weitere Informationen erhalten Sie auch von unserem Familien-Servicebüro.
Wie lange kann ich Elternzeit nehmen?
Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden.
Kann der Vater auch Elternzeit beantragen?
Die Elternzeit kann anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Die Elternzeit der Mutter beginnt mit Ablauf der Mutterschutzfrist. Väter können die Elternzeit bereits unmittelbar nach der Geburt des Kindes antreten.
Ist eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit möglich?
Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit bis zu 32 Wochenstunden zulässig:
Die Höchstgrenze von 32 Wochenstunden gilt für Kinder, die ab dem 01.09.2021 geboren wurden oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen wurden.
Für alle Fälle bzgl. Kindern, die vor dem 01.09.2021 geboren bzw. adoptiert wurden, gilt die Höchstgrenze von 30 Wochenstunden.
Sind beide Eltern gemeinsam in der Elternzeit, können beide eine Erwerbstätigkeit von jeweils bis zu 32 Wochenstunden (zusammen also 64 Stunden pro Woche) ausüben.
Kann ich die Elternzeit frühzeitig beenden?
Die beantragte und genehmigte Elternzeit kann auf Antrag frühzeitig beendet werden. Dazu bedarf es eines formlosen Antrags, der die Zustimmung der Führungskraft enthält.
Es gilt jedoch zu beachten, dass der Arbeitgeber der vorzeitigen Beendigung nicht zustimmen muss.
Was passiert mit meinem Urlaubsanspruch?
Sofern während der Elternzeit keine Teilzeitarbeit geleistet wird, ist der für das Urlaubsjahr (= Kalenderjahr) zustehende Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel zu kürzen.
Vor Beginn der Elternzeit noch zustehender, d. h. nicht verfallener Resturlaub ist nach Rückkehr aus der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.
Endet die Elternzeit z. B. im laufenden Kalenderjahr am 15.05., steht der Resturlaub aus der Zeit vor Beginn der Elternzeit noch bis zum 31.12. des nächsten Kalenderjahres zu.
Um etwaige Nachteile zu vermeiden, sollte der zustehende Erholungsurlaub vor Beginn einer Elternzeit möglichst vollständig genommen werden.
Die Stufe bemisst sich nach den Erfahrungszeiten. Einschlägige Berufserfahrung kann für die Stufenzuordnung angerechnet werden.
Die Auszahlung des Entgelts erfolgt durch das Landesamt für Finanzen in Koblenz. Zu Beginn der Beschäftigung sowie bei Änderungen in den laufenden Bezügen, erhalten Sie eine Bezügemitteilung, welche Auskünfte über Ihr Tabellenentgelt, Ihre ggf. gezahlten Zulagen sowie die persönlichen und gesetzlichen Abgaben enthält. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich gerne an Ihre zuständige Sachbearbeitung des Landesamtes für Finanzen.
Jahresgespräche sind anlassunabhängige Gespräche zwischen Führungskräften und Mitarbeitende, um das vergangene Jahr zu reflektieren und das kommende Jahr zu planen. Dabei werden Arbeitsaufgaben und -umfeld, Zusammenarbeit und Führung sowie Entwicklungsmöglichkeiten gemeinsam in den Blick genommen.
Mitarbeitende der JGU haben ein Recht darauf, einmal jährlich ein anlassunabhängiges Jahresgespräch mit ihrer Führungskraft zu führen. Ausführliche Informationen, Dienstvereinbarung und Mappe Jahresgespräch sowie Ansprechpersonen finden Sie auf den Seiten der Personalentwicklung.
Es gibt derzeit drei Kindertagesstätten auf dem Campus der Johannes Gutenberg-Universität Mainz. Darüber hinaus können alle Beschäftigten der JGU auf eine flexible Kurzzeitbetreuung ihrer Kinder zurückgreifen. Weitergehende Unterstützungsmaßnahmen und Kinderbetreuungsmöglichkeiten wie beispielsweise Eltern-Kind-Arbeitsräume, eine Übergangsbetreuung und Kinderfreizeiten in der Ferienzeit sowie flexible Arbeitszeitmodelle erleichtern die Vereinbarkeit von Beruf und Familie.
Weitere Informationen und Angebote finden Sie auf der Seite des Familien-Servicebüros.
Die Johannes Gutenberg-Universität Mainz hat sich zur Förderung des partnerschaftlichen Umgangs ihrer Beschäftigten verpflichtet. Mit der Einrichtung einer Konfliktberatungsstelle wurde den Beschäftigten der Johannes Gutenberg-Universität Mainz die Möglichkeit geboten, sich mit Konflikten an Ihrem universitären Arbeitsplatz, die nicht mehr von den Beteiligten selbst gelöst werden können, an eine unabhängige Stelle zu wenden.
Im Rahmen des PE-Weiterbildungsprogramms werden regelmäßig Kurse zum Thema „Umgang mit Konflikten“ für Beschäftigte und Führungskräfte angeboten.
Wie muss ich meine Erkrankung mitteilen?
Im Falle einer Erkrankung sind Sie verpflichtet, Ihrem Arbeitsbereich die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Unverzüglich bedeutet, ohne schuldhaftes Zögern. In der Regel bedeutet dies, dass die Mitteilung an Ihre Organisationseinheit am ersten Tag der Erkrankung bis spätestens 10 Uhr erfolgen sollte.
Beschäftigte mit mehreren Führungskräften sind darüber hinaus verpflichtet, auch diese Arbeitsbereiche zu informieren. Damit eine Krankmeldung dem Arbeitgeber auch tatsächlich zugeht, sollte diese Mitteilung telefonisch erfolgen. Werden andere Kommunikationsmittel (z.B. Email, Fax etc.) genutzt, beinhaltet dies stets die Gefahr der verspäteten Kenntnisnahme.
Änderungen zum Sachstand, z.B. Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit, sind ebenfalls unverzüglich entsprechend mitzuteilen.
Wann benötige ich eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage (Wochenenden, Feiertage und arbeitsfreie Tage zählen hierbei mit), ist eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorzulegen.
Die Ausfertigung für den Arbeitgeber der AU ist im Original unverzüglich über den Arbeitsbereich an das Referat PA 5 zu senden.
Was passiert, wenn ich meinen Anzeige- und Nachweispflichten nicht nachkomme?
Bei Verstößen oder Auffälligkeiten kann, neben schwerwiegenden arbeitsrechtlichen Maßnahmen wie einer Abmahnung bis hin zu einer Kündigung bspw. auch eine zeitlich befristete Ersttagsattestpflicht durch das zuständige Referat Tarifrecht auferlegt werden. In diesem Fall sind alle krankheitsbedingten Fehltage durch eine AU nachzuweisen.
Was mache ich, wenn ich im Urlaub erkranke?
Sollten Sie den Urlaub krankheitsbedingt nicht antreten können oder während eines bereits angetretenen Urlaubes erkranken, sollten Sie Ihre Erkrankung umgehend dem Arbeitgeber anzeigen (siehe auch Hinweise Krankheit (deutsch) / (englisch)).
Darüber hinaus ist eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Tag der Erkrankung zwingend erforderlich, damit Ihnen die entsprechenden Urlaubstage gutgeschrieben werden können.
Für die Teilnahme am regelhaften mobilen Arbeiten ist ein schriftlicher Antrag über die Führungskraft auf dem Dienstweg an das Dezernat Personal und Rechtsangelegenheiten erforderlich.
Kurzzeitiges mobiles Arbeiten dient dazu, die Erbringung der Arbeitsleistung im Ausnahmefall an einem anderen Ort als dem regulären Arbeitsplatz zu ermöglichen.
Wie beantrage ich regelhaftes mobiles Arbeiten?
Verwenden Sie hierfür unseren Antrag auf mobiles Arbeiten.
Beachten Sie hierbei, dass der Antrag mindestens einen Monat vor dem geplanten Beginn vollständig beim Dezernat Personal und Rechtsangelegenheiten einzureichen ist.
Der Umfang soll die Hälfte der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht überschreiten.
Erfolgt das mobile Arbeiten überwiegend am häuslichen Arbeitsplatz, benötigen wir bei einem Erstantrag eine Gefährdungsbeurteilung, die Sie zusammen mit Ihrer Führungskraft ausfüllen.
Wie beantrage ich kurzzeitiges mobiles Arbeiten?
Kurzzeitiges mobiles Arbeiten kann vor Inanspruchnahme direkt zwischen den Beschäftigten und der Führungskraft formlos vereinbart werden.
Sie soll höchstens sechs Arbeitstage im Kalenderjahr betragen. Ihre Inanspruchnahme wird von der Führungskraft dokumentiert. Eine Antragstellung an das Dezernat Personal und Rechtsangelegenheiten ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
Wie erfasse ich beim mobilen Arbeiten die Arbeitszeit?
Die Arbeitszeit ist bei Aufnahme und Beendigung derselben ebenso wie die Pausen umgehend über GISBO zu erfassen. In der Regel soll die wöchentlich festgesetzte mobile Arbeitszeit nicht überschritten werden. Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen Zustimmung der Führungskraft.
Welche Arbeitsmittel werden zur Verfügung gestellt?
Die JGU stellt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel einen mobilen Rechner, die erforderliche Software und ggf. auf gesonderten Antrag weitere Geräte zur Verfügung.
Von der Dienststelle zur Verfügung gestellte Rechner und sonstige Geräte sind sorgsam zu behandeln und auf Verlangen nach Beendigung der mobilen Arbeit und bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses unverzüglich herauszugeben.
Die Bereitstellung der Internetanbindung und übrigen Arbeitsplatzausstattung erfolgt durch die Beschäftigten. Eine Kostenerstattung erfolgt hierbei nicht.
Kann meine Anwesenheit an der betrieblichen Arbeitsstätte trotz vereinbarter mobiler Arbeit verlangt werden?
Die Führungskraft kann aus dienstlichen Gründen Arbeitstage oder Zeitfenster festlegen, an denen die Beschäftigten aus Gründen der innerbetrieblichen Kommunikation und Abstimmung am Dienstort regelhaft oder bei Bedarf anwesend sein müssen.
Habe ich einen Anspruch auf mobiles Arbeiten?
Bei der Vereinbarung von mobiler Arbeit sind die Interessen der antragstellenden Person, ihres kollegialen Umfeldes und der Dienststelle zu berücksichtigen. Ein Anspruch auf mobiles Arbeiten besteht deshalb nicht. Ob die Voraussetzungen zur Gewährung der mobilen Arbeit vorliegen, wird durch die Führungskraft festgestellt.
Die Ablehnungsgründe sind in einem Gespräch zwischen der Führungskraft und der antragstellenden Person zu erläutern.
Behält mein bereits abgeschlossener Telearbeitsvertrag Gültigkeit?
Die Dienstvereinbarung zum mobilen Arbeiten löst die bisherige Vereinbarung zur Telearbeit aus dem Jahr 2008 ab. Bereits abgeschlossene Telearbeitsverträge werden bis zum vereinbarten Ende fortgeführt. Bei gewünschter Verlängerung oder Anpassung der Bedingungen ist der neue Antrag auf mobile Arbeit zu verwenden.
Achtung: Sie benötigen für den Zugriff auf JobRouter eine Verbindung zum Uni-Netzwerk (Arbeitsplatz auf dem Campus, VPN-Verbindung oder Remoteverbindung).
Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn die Nebentätigkeit geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.
Was versteht man unter einer Nebentätigkeit?
Eine Nebentätigkeit ist jede Beschäftigung gegen Entgelt, die neben einer hauptberuflichen Beschäftigung ausgeübt wird.
Was versteht man unter dem Begriff "Entgelt"?
Die entgeltliche Tätigkeit beinhaltet nicht nur die Vergütung in Geld, sondern die Gewährung jeglichen geldwerten Vorteils. Dies kann auch den Bezug von Sachleistungen, besonderen Gefälligkeiten oder kostenlosen Nutzungsmöglichkeiten umfassen, die sonst nur gegen Entgelt gewährt werden. Auch die reine Auslagenerstattung (Fahrtkosten, Schreibmaterialien, etc.) gilt als Entgelt.
Erhalte ich eine Bestätigung auf meine Anzeige der entgeltlichen Nebentätigkeit?
Im Rahmen der Anzeige über das digitale Workflow-System "JobRouter" erhalten Sie eine E-Mail über den entsprechenden Status, sobald der Prozess beendet wurde.
In allen Angelegenheiten der wissenschaftlichen Mitarbeitenden sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben bestimmt der Personalrat nur mit, wenn diese es beantragen.
Was ist der Personalrat?
Die Arbeitnehmervertretung für alle Beschäftigten (Tarifbeschäftigte und Beamte) einer Dienststelle (bspw. einer Universität) wird als Personalrat bezeichnet. Seine Aufgabe ist es, insbesondere die Interessen der Beschäftigten zu schützen. Neben der Kontrolle, ob gesetzliche Vorgaben eingehalten werden, übt der Personalrat im Einzelfall sein Mitspracherecht aus.
Welche personalrechtlichen Vorgänge werden dem Personalrat vorgelegt?
Im Bereich der Beschäftigten, welche im wissenschaftsstützenden Bereich tätig sind, werden grundsätzlich alle personalrechtlichen Maßnahmen (bspw. Einstellung, Eingruppierung, Weiterbeschäftigung usw.) dem Personalrat vorgelegt. Eine vollständige, detaillierte Auflistung finden Sie in § 78 des Landespersonalvertretungsrecht Rheinland-Pfalz (LPersVG).
Warum müssen wissenschaftliche Beschäftigte für die Beteiligung einen Antrag stellen?
In § 81 LPersVG ist ausdrücklich geregelt, dass eine Beteiligung bei personalrechtlichen Maßnahmen für den Bereich der wissenschaftlichen Beschäftigten nur auf Antrag erfolgt. Es wird somit in Bezug auf die Beteiligung zwischen den wissenschaftlichen Beschäftigen und den Beschäftigten im wissenschaftsstützenden Bereich unterschieden.
Warum werde ich auf die Antragsstellung hingewiesen?
Gemäß § 81 LPersVG sind wissenschaftliche Beschäftigte vor der Umsetzung beabsichtigter Maßnahmen über ihr mögliches Antragsrecht auf Beteiligung in Kenntnis zu setzen.
Wie stelle ich einen Antrag?
Der Antrag kann formlos per Mail oder in Briefform gestellt werden.
Was bedeutet eine Beteiligung für mich?
Eine Beteiligung bedeutet, dass der gerade bei Ihnen anstehende Personalvorgang, wie beispielsweise die Einstellung, vor Umsetzung dem Personalrat zur Mitbestimmung vorgelegt wird. Der Personalrat muss der Dienststelle nun innerhalb von 18 Werktagen seinen Beschluss mitteilen. Im Anschluss wird die Maßnahme vom Dezernat Personal und Rechtsangelegenheiten umgesetzt oder im Falle der fehlenden Zustimmung des Personalrates abgelehnt.
Was bedeutet es für mich, wenn ich keine Beteiligung beantrage?
Es entstehen Ihnen keine Nachteile, wenn Sie die Beteiligung nicht beantragen. Sie haben nach wie vor jederzeit die Möglichkeit, sich bei Problemen oder Hilfeersuchen an die Mitglieder des Personalrates zu wenden. Der Personalrat bleibt, auch ohne eine Beteiligung bei einzelnen Maßnahmen, Ansprechpartner und Vertreter für alle Beschäftigten.
Auch können Sie sich bei jeder kommenden Maßnahme neu entscheiden, ob Sie eine Beteiligung beantragen möchten. Im Falle einer vorgesehenen und für Sie negativen Personalmaßnahme, wie beispielsweise einer Abmahnung, werden Sie explizit gefragt, ob Sie die Beteiligung wünschen.
Die Johannes Gutenberg-Universität Mainz (JGU) duldet in ihrem Bereich keine sexuelle Belästigung, sexualisierte Gewalt oder Diskriminierung. Über die Vorgaben von § 3 IV AGG hinaus, die für alle Beschäftigten gelten, sieht sich die JGU in der Verantwortung, alle ihre Mitglieder vor solchen Handlungen und Verhaltensweisen zu schützen.
Vor diesem Hintergrund hat der Senat in seiner Sitzung vom 29.04.2022 die folgende Richtlinie beschlossen, die die Richtlinie des Senats zum Schutz vor sexueller Belästigung vom 1. Februar 2013 ersetzt:
Richtlinie des Senates zum Schutz vor sexueller Belästigung und sexualisierter Gewalt
Ist die Mitteilung bei uns eingegangen, erhalten Sie ein Schreiben mit allen wichtigen Informationen.
Wird eine Bescheinigung über die Schwangerschaft gefordert und wer zahlt diese?
Die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung ist nicht notwendig, daher können die hierfür anfallenden Kosten leider nicht erstattet werden.
Eine Benachrichtigung gemäß den obengenannten Vorgaben ist ausreichend.
Wie sind die Schutzfristen für Schwangere?
Schwangere dürfen 6 Wochen vor und Mütter 8 Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich die Nachfrist auf 12 Wochen. Nach der Geburt eines Kindes mit einer Behinderung wird die Schutzfrist auf Antrag von acht auf zwölf Wochen verlängert.
Die Schutzfrist nach Geburt wird zusätzlich um den Zeitraum der 6-Wochen-Schutzfrist, welcher wegen einer vorzeitigen Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte, verlängert. Damit ist gewährleistet, dass die beiden Schutzfristen zusammen stets mindestes 14 Wochen betragen.
Wo beantrage ich das Mutterschaftsgeld?
Bezüglich Fragen und der Höhe des Mutterschaftsgeldes bitten wir Sie, sich an Ihre Krankenkasse zu wenden. Für den Arbeitgeberanteil ist das Landesamt für Finanzen in Koblenz zuständig.
Der Sonderurlaub kann formlos beantragt werden.
Dieser Anspruch gilt sowohl für Vollzeit- als auch für Teilzeitbeschäftigte.
Sinn und Zweck des § 28 TV-L ist die Freistellung von der Pflicht zur Arbeitsleistung in einer Sondersituation, die nicht für jede/n Arbeitnehmer/in und nicht Jahr für Jahr eintritt.
Bitte beachten Sie aber unbedingt die nachfolgenden Informationen und Auswirkungen, denn durch die Beurlaubung ruht das Arbeitsverhältnis mit all seinen Rechten und Pflichten.
Welche Voraussetzungen gibt es?
Für die Gewährung des Sonderurlaubes muss ein wichtiger Grund vorliegen.
Dieser Grund muss zunächst im Interessenbereich der Beschäftigten liegen. Hier genügt jedoch nicht jedes persönliche Motiv, sondern es muss sich vielmehr um einen bei objektiver Betrachtung gewichtigen, schutzwürdigen Grund handeln.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Sonderurlaub besteht nicht.
Wichtige Gründe können unter anderem sein:
- Familiäre Gründe (beispielsweise die Pflege minderjähriger Kinder oder von pflegebedürftigen Angehörigen)
- Berufsbildungsgründe (beispielsweise die Fortführung eines Fach- oder Hochschulstudiums, Promotion, der Besuch von Bildungsveranstaltungen, die Teilnahme an Umschulungsmaßnahmen, sofern eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit in der derzeitigen Tätigkeit besteht oder die Übernahme eines kommunalen Amts)
Eine weitere wichtige Voraussetzung ist die schriftliche Angabe von Gründen nach § 28 TV-L in Verbindung mit einer Verzichtserklärung auf Entgeltzahlung, denn ein Anspruch auf eine Fortzahlung des Entgelts besteht hier nicht. Auf Verlangen des Arbeitgebers haben die Beschäftigten die angegebenen Gründe nachzuweisen.
Wie lange kann ich den Sonderurlaub in Anspruch nehmen?
Dem Sonderurlaub sind keine zeitlichen Schranken gesetzt. Die Zeitdauer wird durch das Vorliegen des wichtigen Grundes und die Gestaltung der dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse festgelegt. Die Dauer muss zwingend vor Antritt des Sonderurlaubs vereinbart werden. Eine Aufkündigung ist grundsätzlich weder durch den Arbeitgeber noch durch die Beschäftigten möglich und kann allenfalls einvernehmlich erfolgen.
Auswirkungen:
- Die Zeit des Sonderurlaubs wird nicht auf die Beschäftigungszeit angerechnet.
- Es erfolgt keine Anrechnung der Dauer des Sonderurlaubs auf die Stufenlaufzeit.
- Ein eventuell möglicher Stufenaufstieg verschiebt sich um die entsprechende Ausfallzeit.
- Die Jahressonderzahlung verschiebt sich um 1/12 für jeden Monat, in dem kein Anspruch auf Entgelt bestanden hat.
- In der Zeit ohne Entgeltanspruch besteht auch kein Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen.
- Die Dauer des Erholungsurlaubs verringert sich um jeweils 1/12 für jeden vollen Monat, in dem das Arbeitsverhältnis ruht.
- Erkrankt der Beschäftigte während des Sonderurlaubs so besteht kein Anspruch auf Entgelt im Krankheitsfall, § 22 TV-L.
- Der Sonderurlaub wirkt sich zudem anspruchsmindernd auf die Vorschriften des § 9 (Vergütungsgruppenzulagen) bzw. § 11 (Kinderbezogene Entgeltbestandteile) TVÜ-L aus.
Die genannten Auswirkungen gelten dann, wenn kein betriebliches oder dienstliches Interesse an dem Sonderurlaub besteht und dieses auch nicht entsprechend schriftlich festgehalten wurde.
Wie sieht es mit der Sozialversicherung bzw. Zusatzversicherung während der Beurlaubung aus?
Mit Beginn des Sonderurlaubs endet die Beitrags-/Versicherungspflicht. Bei den gesetzlichen Krankenkassen besteht eventuell ein Anspruch auf Leistungen für einen Monat nach Ende der Mitgliedschaft.
Die Pflichtversicherung bei der VBL (Altersvorsorge für den öffentlichen Dienst) bleibt bestehen. Es ist jedoch keine Umlage zu entrichten, da kein zusatzversicherungspflichtiges Entgelt bezogen wird.
Als Baustein des betrieblichen Gesundheitsmanagements der JGU bietet die Suchtberatung und -prävention Unterstützung und Information am Arbeitsplatz an - insbesondere im Umgang mit übermäßigem Konsum von Alkohol und anderem Suchtverhalten - und ist für alle Beschäftigten offen.
Sie ist Ansprechpartnerin für die Qualifikation von Führungskräften, genauso wie für Intervention und Hilfe im konkreten Einzelfall. Die Beratung erfolgt über eine externe Suchtberaterin und unterliegt der Schweigepflicht.
Sofern das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht, haben Sie grundsätzlich das Recht auf eine zeitlich begrenzte Reduzierung Ihrer derzeit bestehenden Arbeitszeit.
Der Antrag auf Reduzierung sollte mindestens ein Jahr umfassen und die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten. Im Anschluss gilt wieder die ursprünglich vereinbarte Arbeitszeit. Umfang und Dauer müssen im Vorfeld, der Beantragung beim Dezernat Personal und Rechtsangelegenheiten, mit der Führungskraft abgesprochen werden.
Eine unbefristete Arbeitszeitreduzierung ist ebenfalls, nach vorheriger Absprache mit der Führungskraft, beim Dezernat Personal und Rechtsangelegenheiten einzureichen.
Nutzen Sie bitte hierfür unseren Antrag auf Arbeitszeitreduzierung.
Wann kann ich eine Reduzierung der Arbeitszeit beantragen?
Sie können zur jedem Zeitpunkt im Rahmen Ihrer laufenden Beschäftigung einen Antrag auf Arbeitszeitreduzierung stellen.
Bedarf es eines bestimmten Grundes zur Reduzierung?
Nein, grundsätzlich hat jede bzw. jeder Beschäftigte einen Anspruch aus persönlichen Gründen die Arbeitszeit zu reduzieren, so lange keine dienstlichen Gründen entgegen stehen.
Wann muss der Antrag auf befristete Arbeitszeitreduzierung eingereicht werden?
Der Antrag soll mindestens drei Monate vor dem Beginn der gewünschten Arbeitszeitreduzierung eingereicht werden. Nach Absprache mit der Führungskraft ist ausnahmsweise auch eine kürzere Vorlaufzeit möglich. Ein Anspruch hierauf besteht allerdings nicht.
Gibt es weitere Gründe die eine Arbeitszeitreduzierung rechtfertigen?
Ein Anspruch auf Arbeitszeitreduzierung besteht auch, sofern mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder ein pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger (ärztliches Gutachten vorausgesetzt) betreut oder gepflegt werden muss.
Kann ein Antrag auf Arbeitszeitreduzierung abgelehnt werden?
Eine Ablehnung kommt nur dann in Betracht, wenn nachweislich dienstliche Gründe einer Reduzierung entgegenstehen und keine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann.
Die Höhe des Urlaubsanspruches orientiert sich an der Anzahl der Wochenarbeitstage und der Arbeitsmonate im Kalenderjahr. Beispielsweise beträgt bei Beschäftigten mit einer 5-Tage-Woche der Urlaubsanspruch in einem kompletten Kalenderjahr 30 Arbeitstage. Bei Abweichung von einer 5-Tage-Woche ist der Urlaubsanspruch im Verhältnis umzurechnen.
Wie beantrage ich Erholungsurlaub?
Der Urlaub ist zwingend über das Zeiterfassungsprogramm Gisbo zu beantragen. Die Zustimmung erfolgt durch die jeweilige Führungskraft, der in Gisbo unter „Einstellungen“ einzutragen ist. Der Antragsstatus sowie die aktuelle persönliche Urlaubsstatistik und kalendarische Jahresübersicht sind in Gisbo übersichtlich und nachvollziehbar abgebildet und jederzeit abrufbar.
Bis wann muss ich meinen Urlaub nehmen?
Urlaubsansprüche verfallen mit Ablauf des 31.10. des Folgejahres.
Zu den Übertragungs- und Verfallsfristen von Urlaubsansprüchen finden Sie im Merkblatt Urlaub (deutsch/englisch) weitere Informationen.
Was mache ich, wenn ich im Urlaub erkranke?
Sollten Sie den Urlaub krankheitsbedingt nicht antreten können oder während eines bereits angetretenen Urlaubes erkranken, haben Sie Ihre Erkrankung umgehend dem Arbeitgeber anzuzeigen (siehe auch Hinweise Krankheit (deutsch) / (englisch)). Darüber hinaus ist eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Tag der Erkrankung zwingend erforderlich, damit Ihnen die entsprechenden Urlaubstage gutgeschrieben werden können.
Ist Rosenmontag an der JGU dienstfrei?
Der Rosenmontag ist regelhafter Arbeitstag für alle Beschäftigten. Urlaub oder Gleittag ist auf entsprechenden Antrag zu gewähren. Diese in Übereinstimmung mit dem Personalrat getroffene Regelung löst die in § 10.3 der Dienstvereinbarung zur Regelung der flexiblen Arbeitszeit vom 9. Oktober 2012 getroffene Regelung, wonach der Rosenmontag für die Beschäftigten in Mainz bei Ausgleich der ausgefallenen Arbeitszeit dienstfrei ist, ab und gilt für alle Beschäftigten bis auf Weiteres.
Zeitliche Flexibilität ist im Falle einer Pflege von Angehörigen für Beschäftigte von zentraler Bedeutung. Hierfür steht das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf zur Verfügung und hat für unterschiedliche Pflegesituationen Rahmenbedingungen geschaffen, die dieser Flexibilität Rechnung tragen sollen.
Informationen rund um das Thema Familienpflegezeit finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.