Allgemein

Warnstreiks in 2026

Liebe Beschäftigte,

mit Bezug auf demnächst anstehende Warnstreiks weisen wir auf die Verwaltungsmitteilung Nr. 01/2015 hin.

Zusammengefasst ist Folgendes zu beachten:

Für den Zeitraum der Teilnahme an Arbeitskampfmaßnahmen - einschließlich Urabstimmung - besteht kein Anspruch auf Vergütungszahlung.

Mit der elektronischen Zeiterfassung in Gisbo ist so zu verfahren, dass Arbeitsbeginn, Pausen und Arbeitsende wie üblich erfasst bzw. ggf. nacherfasst werden, da sonst die Nichtarbeit bzw. Streikzeit als Gleitzeit gilt und somit keine Arbeitszeit, sondern Freizeit wäre.

Im Bemerkungsfeld soll die Angabe „Streik“ erfolgen.

Die Führungskräfte sind gehalten, festzustellen, welche Beschäftigten aus der jeweiligen Organisationseinheit an Arbeitskampfmaßnahmen teilgenommen haben. Die entsprechenden Abwesenheitszeiten sind unter Angabe des Namens - abzüglich etwaiger Pausenzeiten - der Abteilung Personalangelegenheiten per E-Mail an personal@uni-mainz.de mitzuteilen.

Ihr Dezernat Personal und Rechtsangelegenheiten

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Informationsblatt – Ausgabe 02/26

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wir freuen uns, Sie in unserer zweiten Ausgabe in diesem Jahr über folgende Themen zu informieren:

Aus der Abteilung Personalangelegenheiten

  • Regelbeurteilung für Beamtinnen und Beamte 

Bisher wurden Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A an der JGU anlassbezogen beurteilt (z. B. im Rahmen einer beabsichtigten Beförderung). Aufgrund einer Änderung des Landesbeamtengesetzes sowie der Laufbahnverordnung wird dieses Verfahren zum 1. Juli 2026 durch eine alle drei Jahre zu erfolgende Regelbeurteilung abgelöst. Weitere dienstliche Beurteilungen sind die Probezeitbeurteilung sowie – weiterhin – Beurteilungen aus besonderem Anlass (Anlassbeurteilungen). Vor dem Hintergrund der neuen rechtlichen Vorgaben wurden die bisherigen Regelungen zur Beamtenbeurteilung entsprechend angepasst und eine neue Richtlinie für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten (Beurteilungsrichtlinie) erlassen. 

Der Regelbeurteilung unterliegen zukünftig grundsätzlich alle Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A. Ausgenommen hiervon sind:

      • Beamtinnen und Beamte auf Zeit, auf Widerruf und auf Probe,
      • Beamtinnen und Beamte, die innerhalb der kommenden drei Jahre aus dem aktiven Dienst ausscheiden,
      • Beamtinnen und Beamte, die sich im höchsten Beförderungsamt des zweiten oder dritten Einstiegsamts bzw. in den Besoldungsgruppen A 15 oder A 16 im vierten Einstiegsamt befinden,
      • Beamtinnen und Beamte, die im Beurteilungszeitraum weniger als sechs Monate Dienst verrichtet haben.

Nähere Einzelheiten zum Beurteilungsverfahren entnehmen Sie bitte der Beurteilungsrichtlinie. Zudem wurde bereits eine E-Mail mit weiteren Informationen an alle Beamtinnen und Beamten der A-Besoldung versendet, um über die neue Beurteilungsrichtlinie sowie das damit verbundene Beurteilungsverfahren zu informieren.

  • Inklusionsvereinbarung

Wir freuen uns, bekanntgeben zu können, dass die Dienststelle mit dem Personalrat und der Schwerbehindertenvertretung eine Inklusionsvereinbarung ausgehandelt hat. Ziel der Vereinbarung ist insbesondere die Steigerung der Quote schwerbehinderter Beschäftigten. Sie soll zudem einen Rahmen für die Arbeitsplatz- und Arbeitszeitgestaltung bereits beschäftigter schwerbehinderter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schaffen.

Informationen für Führungskräfte und Geschäftsführungen zum Thema Inklusion finden Sie auf der Webseite des Inklusionsbeauftragten.

Unser Instagram-Account zu den Themen Karriere und Ausbildung bietet bereits seit einigen Monaten Einblicke in den Arbeitsalltag an unserer Universität und informiert über aktuelle Stellenangebote.

Wir laden Sie herzlich ein, die Inhalte in Ihrem beruflichen und privaten Netzwerk zu teilen, um potenzielle Interessierte auf uns aufmerksam zu machen und die Sichtbarkeit der JGU als Arbeitgeberin zu verstärken.

Darüber hinaus freuen wir uns über Ihre aktive Mitwirkung: Wenn Sie Ideen für Beiträge haben oder Einblicke aus Ihrem Arbeitsbereich teilen möchten, wenden Sie sich gerne an uns. Gemeinsam können wir unseren Auftritt weiterentwickeln und authentisch gestalten.

  • Seit dem 1. April 2026 verstärkt Frau Lena Deininger das Referat PA1.

 

Aus der Stabsstelle Projektmanagement

  • Digitaler Prozess zur Beamtenbeurteilung

Begleitend zur oben genannten neuen Beurteilungsrichtlinie für Beamtinnen und Beamte stellt das Dezernat Personal und Rechtsangelegenheiten einen digitalen Prozess zur Beamtenbeurteilung bereit. Erstbeurteilende Personen starten diesen Prozess digital und werden durch die einzelnen Schritte geführt. Auch die zu beurteilende Beamtin oder der zu beurteilende Beamte werden vollständig über JobRouter in den Prozess eingebunden.

Zur Regelbeurteilung 2026 hat das Referat PA3 die Mitteilungen zum Prozessstart per E-Mail an die erstbeurteilenden Personen gesendet. Parallel steht der Prozess für die aufgeforderten Personen über JobRouter zur Verfügung.

Eine Hilfestellung zum Prozess wird rechtzeitig in unserer Schritt-für-Schritt-Anleitung bereitgestellt.

  • Digitaler Prozess zu Dienstreise und Reisekostenvergütung

Nach der erfolgreichen Einführung des digitalen Prozesses zum Antrag bzw. zur Anzeige einer Dienstreise werden wir in naher Zukunft ein Update des Prozesses veröffentlichen, in dem gesammelte Verbesserungsvorschläge umgesetzt werden. Dadurch wird die Handhabung des digitalen Prozesses nochmals erleichtert – beispielsweise durch eine verbesserte Abfrage zur Finanzierung. In diesem Zusammenhang möchten wir darauf hinweisen, dass die Selbstverwaltung der Abrechnungsobjekte von den jeweiligen verwaltenden Personen selbst vorgenommen werden muss. Hierzu steht eine Anleitung der Stabsstelle Digitalisierung zur Verfügung.

Darüber hinaus arbeiten wir an einem digitalen Prozess zur Reisekostenvergütung, der auf dem bestehenden Prozess zur Anzeige oder zum Antrag auf Dienstreise aufbauen wird. Sobald dieser Prozess digital verfügbar ist, wird der CIO darüber informieren.

Wir weisen zudem darauf hin, dass im IPEMA-Portal des Landesamtes für Finanzen das Modul für Dienstreisen nicht für Beschäftigte der JGU zur Verfügung steht. Dort können weder Dienstreiseanträge noch Abrechnungen erfolgen.

  • Arbeitszeugnisgenerator für Auszubildende und Dual Studierende

Neben dem Arbeitszeugnisgenerator im Tarif- und Beamtenrecht steht ab sofort auch unser Arbeitszeugnisgenerator für Auszubildende und Dual Studierende zur Verfügung. Mit Hilfe des Arbeitszeugnisgenerators werden Ausbilderinnen und Ausbilder Schritt für Schritt durch die Erstellung des Zeugnisentwurfs geführt. Insbesondere an die konkreten Erfordernisse angepasste Textbausteine stellen bei der Erstellung der einzelnen Leistungsbeurteilungen eine große Erleichterung dar. Hierdurch wird der Prozess klarer, transparenter und effizienter.

 

Aus der Abteilung Rechtsangelegenheiten

  • Urheberrechtsverletzungen - Dringende Bitte

Die Abteilung Rechtsangelegenheiten erreichten in den zurückliegenden Wochen wiederholt Anfragen aus den Fachbereichen bzw. Instituten, nachdem diese wegen Urheberrechtsverletzungen Schreiben von Rechtsanwaltskanzleien erhielten. Diese Schreiben enthielten neben Abmahnungen insbesondere Aufforderungen, Auskunft über die Dauer der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke zu erteilen, um Ansprüche auf Schadensersatz durchsetzen zu können.

Wir möchten daher dringend auf die Einhaltung der Vorschriften des Urhebergesetzes hinweisen. Ansprüche einer Urheberin oder eines Urhebers können unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem ein geschütztes Werk in urheberrechtswidriger Weise verwendet wird, geltend gemacht werden. Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche bestehen also auch dann, wenn Werke in rechtswidriger Weise bereits in der Vergangenheit auf der von Ihnen betreuten Homepage öffentlich zugänglich gemacht wurden und dort weiter frei abrufbar sind.

Wir bitten Sie daher unbedingt zu prüfen, ob Sie insbesondere für die Verwendung von Bildern in online abrufbaren Materialien für Vorlesungen, sonstige Präsentationen und Veranstaltungen über die notwendige vertragliche oder gesetzliche Erlaubnis verfügen.

Weitere Informationen können Sie dem Informationsschreiben zum Urheberrecht entnehmen.

  • Aus MWG wird MWWG: Anpassung des Impressums auf Ihrer Homepage

Im Zuge der Bildung der neuen Regierung des Landes Rheinland-Pfalz wurde der Zuständigkeitsbereich des für die Aufsicht über die JGU nach § 104 Abs. 3 HochSchG fachlich zuständigen Ministeriums um das Ressort Weiterbildung erweitert. Das Ministerium heißt zukünftig „Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung und Gesundheit“, kurz „MWWG“.

Bitte nehmen Sie diese Änderung in dem Impressum auf der von Ihnen betreuten Homepage auf.
Dort ist künftig anzugeben:

Zuständige Aufsichtsbehörde
Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung und Gesundheit des Landes Rheinland-Pfalz
Mittlere Bleiche 61
55116 Mainz

 

Aus der Abteilung Personalentwicklung

  • KI Next Level: Die neuen PE-KI Weiterbildungen

Ob Sie KI erstmals kennenlernen möchten oder bereits mehr oder weniger umfangreiche Erfahrungen gesammelt haben: Mit den PE-Angeboten können Sie Ihre KI-Kompetenzen individuell und nach Bedarf erweitern und lernen, die JGU-KI-Tools sicher und verantwortungsvoll einzusetzen.

Einen Überblick über die Veranstaltungen finden Sie hier. Zu den einzelnen Veranstaltungen gelangen Sie im PE-Weiterbildungsportal in der Rubrik IT und Digitalisierung. Bei Fragen wenden Sie sich gerne an PE-Weiterbildung@uni-mainz.de.

  • Konfliktbegleitung

Seit kurzem hat die Abteilung Personalentwicklung die Arbeit an der Überarbeitung der Dienstvereinbarung „Partnerschaftliches Verhalten am Arbeitsplatz" aufgenommen. Im Zuge dieser Überarbeitung wird die Vereinbarung künftig den Titel „Partnerschaftliches Verhalten und Konfliktmanagement" tragen und damit ihren erweiterten Fokus widerspiegeln. Der Entwurf wird in Kürze dem Personalrat zur Diskussion vorgelegt.

Im Zusammenhang mit der neuen Dienstvereinbarung laufen bereits die Vorbereitungen zur Etablierung der Rolle der Konfliktlots*innen. Diese sollen universitätsweit als niedrigschwellige Anlaufstelle für alle Mitarbeitenden dienen, die sich in einer Konfliktsituation befinden und Unterstützung bei der Lösungsfindung suchen. Die Konfliktlots*innen helfen dabei, eigene Ideen zur Konfliktlösung zu entwickeln und zeigen bei Bedarf weitere geeignete Wege auf – stets vertraulich und unabhängig. Ziel ist es, sie breit in der gesamten Universität aufzustellen. Nach Abschluss der Dienstvereinbarung wird es eine Ausschreibung geben, auf die sich Mitarbeitende aus allen Bereichen der JGU bewerben können. Zur Vorbereitung auf diese Rolle erhalten sie eine entsprechende Ausbildung durch die PE.

Darüber hinaus wird es künftig eine neue Anlaufstelle zum Thema Konfliktberatung geben: Eine neue Website (konfliktbegleitung.uni-mainz.de), die demnächst online geht, wird als zentraler Einstiegspunkt für alle Informationen und Angebote rund um das Thema Konfliktbegleitung und Konfliktmanagement dienen.

 

Ihr Dezernat Personal und Rechtsangelegenheiten

HERAUSGEBER:

Dezernat Personal und Rechtsangelegenheiten
der Johannes Gutenberg-Universität Mainz,
Saarstraße 21 | 55122 Mainz
https://www.verwaltung.uni-mainz.de/per/ 

REDAKTION: Stabsstelle Projektmanagement
KONTAKT: per@uni-mainz.de

IMPRESSUM: www.uni-mainz.de/impressum
DATENSCHUTZ: www.uni-mainz.de/datenschutz

 

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Beurteilungsrichtlinie JGU


Richtlinie
für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten
(Beurteilungsrichtlinie)
der Johannes Gutenberg-Universität Mainz
vom 10. Juni 2026

 

Aufgrund des § 25 des Beamtengesetzes RLP vom 20. Oktober 2010 i. V. m. den §§ 15 bis 15d der Laufbahnverordnung vom 19. November 2010, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 04.12.2024 (GVBl. S. 401) wurde die nachfolgende Richtline beschlossen.

 


Inhaltsübersicht

Präambel

Teil 1
Allgemeines und Beurteilungsarten

§ 1 Grundsätze
§ 2 Regelmäßige Beurteilungen
§ 3 Beurteilungen von Beamtinnen und Beamten auf Probe und aus besonderem Anlass
§ 4 Nachzeichnung dienstlicher Beurteilungen

Teil 2
Beurteilungsverfahren

§ 5 Beurteilende Personen
§ 6 Vorbereitung der Beurteilung
§ 7 Eröffnung der Beurteilung

Teil 3
Inhalt der dienstlichen Beurteilung

§ 8 Grundsätze
§ 9 Gesamturteil
§ 10 Beurteilung schwerbehinderter Personen
§ 11 Vereinfachte Beurteilung
§ 12 Beurteilungsbogen

Teil 4
Schlussbestimmung

§ 13 Inkrafttreten

 


Präambel

Nach Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat, hängen der Zugang zum und der Aufstieg (Beförderung) im öffentlichen Dienst in erster Linie von Beurteilungen ab.
Dienstliche Beurteilungen dienen dem Dienstherrn damit als rechtliche und tatsächliche
Grundlage für die am Grundsatz der Bestenauslese ausgerichteten Entscheidungen über
Personalmaßnahmen, wie beispielsweise die Feststellung der Bewährung in der Probezeit, die dienstliche Verwendung sowie das dienstliche Fortkommen der Beamtinnen und Beamten.
Die dienstliche Beurteilung ist zu erstellen aufgrund der Erkenntnisse über die von der Beamtin oder dem Beamten auf dem konkret innegehabten Dienstposten gezeigten Leistungen, gemessen an den abstrakten Anforderungen des Statusamtes.
Durch die dienstlichen Beurteilungen sollen die Leistungen der Beamtinnen und Beamten gleichsam in einem fairen und transparenten Verfahren abgestuft und untereinander vergleichbar bewertet werden. Das entsprechende Verfahren hierzu ist in den nachfolgenden Regelungen festgelegt.

 

Teil 1
Allgemeines und Beurteilungsarten

§ 1 Grundsätze

(1) Vorgesetzte haben die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten (zu beurteilende Personen) auf der Grundlage sachlicher Erwägungen gerecht und differenziert mittels Leistungsbeurteilungen zu bewerten. Dies erfordert von den Vorgesetzten Verantwortungsbewusstsein, Unvoreingenommenheit und Gewissenhaftigkeit.
Die Vorgesetzten haben sich kontinuierlich ein Bild von den Leistungen und Fähigkeiten der zu beurteilenden Personen zu machen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Tatsachen, wie z.B. die Teilzeitarbeit, das mobile Arbeiten, das Geschlecht, eine Schwerbehinderung oder kulturelle Hintergründe der zu beurteilenden Person unbewusst einen unzulässigen Einfluss auf die Beurteilung nehmen können. Nur dieses Bewusstsein kann verhindern, dass sich solche Umstände auf die Beurteilung auswirken.

(2) Teilzeitbeschäftigung, Elternzeit, Beurlaubung oder Freistellung dürfen sich nicht nachteilig auf die Beurteilung auswirken. Zeiten, in denen aus den vorgenannten Gründen keine einer Beurteilung zugängliche dienstliche Leistung erbracht wird, dürfen bei einer Beurteilung nicht zulasten der zu beurteilenden Person berücksichtigt werden. Bei einer Teilzeitbeschäftigung ist die geleistete Arbeitsmenge im Verhältnis zur individuellen Sollarbeitszeit zu bewerten.

(3) Die dienstliche Beurteilung soll die Leistung der zu beurteilenden Person in Bezug auf das statusrechtliche Amt (gekennzeichnet durch Amtsbezeichnung, Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Zuordnung zu einer Besoldungsgruppe) und im Vergleich zu den anderen zu beurteilenden Personen derselben Besoldungsgruppe bewerten.

(4) Leistungen, die eine zu beurteilende Person außerhalb des ihr zugewiesenen hauptamtlichen Dienstpostens als Nebentätigkeit erbringt, sind regelmäßig nicht zu beurteilen.

(5) Die dienstliche Beurteilung ist nach ihrem Sinn und Zweck keine auf den Zeitpunkt der Beurteilung abgestellte Momentaufnahme, sondern ein Urteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der zu beurteilenden Person während des gesamten Beurteilungszeitraums. Beurteilungszeitraum ist grundsätzlich die Zeit seit der letzten regelmäßigen dienstlichen Beurteilung bis zu dem jeweils festgesetzten
Beurteilungsstichtag. Dabei erfasst der Zeitraum der regelmäßigen Beurteilung auch dann den vollen Beurteilungszeitraum, wenn die zu beurteilende Person innerhalb dieses Zeitraums bereits aus besonderem Anlass nach § 3 Abs. 2 beurteilt worden ist.

(6) Eine dienstliche (Regel-) Beurteilung kann ihre für die Auswahlentscheidung erforderliche hinreichende Aktualität verlieren, wenn die zu beurteilende Person nach dem Beurteilungsstichtag während eines erheblichen Zeitraums wesentlich andere Aufgaben wahrgenommen hat. Ein erheblicher Zeitraum liegt vor, wenn bei dem dreijährigen Beurteilungszeitraum die anderen Aufgaben während des deutlich überwiegenden Teils (zu zwei Dritteln) des Beurteilungszeitraums wahrgenommen wurden, also zwei Jahre lang.

(7) Eine Beurteilung setzt regelmäßig voraus, dass im Beurteilungszeitraum mindestens sechs Monate Dienst geleistet wurde. Bei der Ermittlung der Dienstzeiten bleiben Krankheitszeiten, Beschäftigungsverbote und Beurlaubungen ohne Dienstbezüge grundsätzlich außer Ansatz.

(8) Im Falle, dass gegen eine Beamtin oder einen Beamten ein Disziplinarverfahren geführt wird, ist eine Beurteilung aufgrund der damit begründeten Zweifel an deren bzw. dessen Eignung für die Dauer des Verfahrens ausgeschlossen. Gleiches gilt bei Vorliegen eines Verdachts eines Dienstvergehens, der mit hoher Wahrscheinlichkeit in die Einleitung eines Disziplinarverfahrens mündet. Der Ausschluss aus dem Beurteilungsverfahren ist dann unzulässig, wenn er sachwidrig erfolgt ist. Das ist dann der Fall, wenn angesichts der gegen die Beamtin oder den Beamten erhobenen Vorwürfe offensichtlich kein Anlass dafür gegeben war, in einem Disziplinarverfahren zu prüfen, ob dieser oder diese ihre oder seine Dienstpflichten verletzt hat, oder das Disziplinarverfahren aus anderen Gründen missbräuchlich eingeleitet wurde. Gleiches gilt, wenn bei Durchführung des Beurteilungsverfahrens bereits erkennbar ist, dass das Disziplinarverfahren kurz vor der Einstellung steht, oder wenn ersichtlich ist, dass es mit einer Einstellung enden müsste.

(9) Das Verfahren nach dieser Richtlinie kann in elektronischer Form durchgeführt werden.

 

§ 2 Regelmäßige Beurteilungen

(1) Zu beurteilende Personen sind regelmäßig alle drei Jahre, erstmals am 01.07.2026, zu beurteilen (Regelbeurteilung). Für die in § 5 Absatz 2 Ziffer 1 genannten Personen erfolgt die zweite Regelbeurteilung abweichend hiervon bereits nach zwei Jahren, zum 01.07.2028. Danach gilt wieder der in Satz 1 festgelegte Dreijahresrhythmus.

(2) Ausgenommen von Abs. 1 sind folgende Beamtinnen und Beamte:

  1. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
  2. Beamtinnen und Beamte auf Zeit,
  3. Beamtinnen und Beamte auf Widerruf und auf Probe,
  4. Beamtinnen und Beamte, bei denen am Beurteilungsstichtag feststeht, dass sie innerhalb des darauffolgenden Regelbeurteilungszeitraums endgültig aus dem aktiven Dienst ausscheiden werden,
  5. Beamtinnen und Beamte, die sich im höchsten Beförderungsamt des zweiten oder dritten Einstiegsamts bzw. in den Besoldungsgruppen A 15 oder A 16 im vierten Einstiegsamt befinden, sowie
  6. Beamtinnen und Beamte, die im Beurteilungszeitraum weniger als sechs Monate Dienst verrichtet haben.

 

§ 3 Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten auf Probe
und aus besonderem Anlass

(1) Beamtinnen und Beamte auf Probe sind grundsätzlich zur Hälfte der Probezeit sowie abschließend zum Ende der regelmäßigen Probezeit zu beurteilen. Das Urteil über die Bewährung der Probebeamtin oder des Probebeamten besteht in einer prognostischen Einschätzung, ob sie oder er den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter ihrer oder seiner Laufbahn verbunden sind, in fachlicher, persönlicher und gesundheitlicher Hinsicht voraussichtlich gerecht werden wird. Für die Feststellung der Bewährung gilt ein strenger Maßstab, d. h. zur Feststellung der Nichtbewährung genügen bereits begründete ernsthafte Zweifel.

1. Beurteilungen während der Probezeit enthalten eine Einschätzung der Eignung,
Befähigung und fachlichen Leistung in den folgenden Stufen:

a) Voraussichtliche Bewährung oder
b) Bewährung bei deutlicher Steigerung.

Bestehende Zweifel am erfolgreichen Abschluss der Probezeit und deren Ursachen und die Möglichkeiten der Abhilfe sind schriftlich darzulegen.

2. Beurteilungen zum Ende der Probezeit enthalten eine Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung über den gesamten Zeitraum der Probezeit in den folgenden Stufen:

a) Bewährt oder
b) Nicht bewährt.

Eine Bewährung liegt vor, wenn neun der Einzelmerkmale 1 bis 12 des Beurteilungsbogens zum Ablauf der Probezeit mit mindestens „C“ bewertet wurden und insgesamt bei 30 Merkmalen mindestens 16 mit „C“ bzw. bei 38 Merkmalen mindestens 20 mit „C“ oder besser bewertet wurden.
Kann die Bewährung bis zum Ablauf der regelmäßigen Probezeit noch nicht festgestellt werden, kann die Probezeit bis zur Höchstdauer von fünf Jahren verlängert werden.

 

(2) Beurteilungen aus besonderem Anlass sind insbesondere vorzunehmen:

  1. wenn vor einer Auswahlentscheidung über einen erheblichen Zeitraum wesentlich
    andere Aufgaben wahrgenommen wurden, § 1 Abs. 6,
  2. wenn vor einer Auswahlentscheidung keine aktuelle Regelbeurteilung vorliegt und eine ausreichende Beurteilungsgrundlage besteht. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Beamtin oder der Beamte im Betrachtungszeitraum mehr als sechs Monate Dienst verrichtet hat,
  3. wenn eine Beförderung nach der letzten Regelbeurteilung bereits erfolgte und eine erneute Beförderung angestrebt wird oder
  4. wenn eine Aus- oder Fortbildungsqualifizierung angestrebt wird (§§ 28, 29 LbVO).
    Fehlt ein Anlass für eine Anlassbeurteilung, ist eine solche unzulässig.

 

§ 4 Nachzeichnung dienstlicher Beurteilungen

(1) Die dienstliche Beurteilung ist in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 6 ausgehend von der letzten dienstlichen Regelbeurteilung der zu beurteilenden Person unter Berücksichtigung des seinerzeit angelegten Maßstabs und der durchschnittlichen Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamter fiktiv fortzuschreiben (Nachzeichnung), wenn die Ausnahme von der Regelbeurteilungspflicht ausschließlich nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 durch die Abwesenheit aufgrund der in § 23 LBG genannten Fälle (z. B. Elternzeit, Kinderbetreuung, Pflege) oder einer ganz freigestellten Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder als Gleichstellungsbeauftragte begründet wird.

(2) Nachzeichnungen sind vorzunehmen, sobald ein Bedarf eintritt. Dieser ist gegeben, wenn anderenfalls eine Anlassbeurteilung zu erstellen wäre. Die Nachzeichnung erfordert stets eine hinreichend belastbare Tatsachengrundlage und ist nachvollziehbar zu dokumentieren.

 

Teil 2
Beurteilungsverfahren

 

§ 5 Beurteilende Personen

(1) Zur Wahrung einer ausreichenden Erkenntnismöglichkeit von Person und Leistung der zu beurteilenden Person und eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs wirken an der Beurteilung in der Regel zwei Personen mit. Die Beurteilerinnen und Beurteiler beurteilen unter Beachtung allgemeiner Beurteilungsvorgaben unabhängig; sie sind an Weisungen im individuellen Beurteilungsverfahren nicht gebunden. Ausgeschlossen ist es, eine Beamtin oder einen Beamten mit einem gleichrangigen oder einem niedrigeren Statusamt als der zu beurteilenden Person mit der Beurteilung zu betrauen, selbst, wenn sie oder er eine gegenüber dem Statusamt höherwertige Funktion wahrnimmt. Letzteres gilt nicht für die Eignung, einen Beurteilungsbeitrag zu leisten. Ein im Ruhestand befindlicher Beamter oder eine im Ruhestand befindliche Beamtin ist nicht befugt, eine dienstliche Beurteilung zu erstellen, kann aber einen Beurteilungsbeitrag abgeben.

(2) Beurteilende Personen sind

  1. für die zu beurteilenden akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
    a) die Dekanin oder der Dekan, bzw. die Rektorin oder der Rektor oder die
    Leiterinnen oder Leiter der zentralen Einrichtungen als erstbeurteilende
    Person und
    b) die Präsidentin oder der Präsident als endbeurteilende Person.
  2. für die zu beurteilenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung
    a) die Leitungen der der Kanzlerin oder dem Kanzler direkt unterstellten
    Organisationseinheiten oder die Leiterinnen oder Leiter der zentralen
    Einrichtungen als erstbeurteilende Personen und
    b) die Kanzlerin oder der Kanzler als endbeurteilende Person.
  3. Abweichend von Abs. 2 Nr. 2 ist für die Beurteilung des Personenkreises des Abs. 2 Nr. 2 a) die Kanzlerin oder der Kanzler erstbeurteilende und die Präsidentin oder der Präsident endbeurteilende Person.
  4. Für besondere Konstellationen trifft die Präsidentin oder der Präsident
    Einzelfallregelungen.

(3) Die erstbeurteilende Person äußert sich zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen und schlägt das Gesamturteil vor. Die endbeurteilende Person stellt das Gesamturteil fest.

(4) Die endbeurteilende Person trägt für die Bildung gleicher Beurteilungsmaßstäbe und für deren gleichmäßige Anwendung Sorge. Sie ist daher befugt, die von der erstbeurteilenden Person abgegebenen dienstliche Beurteilung zu ergänzen, abzuändern oder aufzuheben, um die Einheitlichkeit der Bewertungsmaßstäbe zu wahren. Bei Abänderung der Beurteilung der beurteilenden Person durch die endbeurteilende Person ist eine gesonderte Begründung erforderlich, die sich mit der abweichenden Auffassung der erstbeurteilenden Person auseinandersetzt.

(5) Kennt die Beurteilerin oder der Beurteiler die dienstlichen Leistungen der zu beurteilenden Person nicht oder nicht hinreichend aus eigener Anschauung, muss sie oder er sich die erforderliche Erkenntnisgrundlage verschaffen. Hierzu kann z.B. die oder der direkte Vorgesetzte der zu beurteilenden Person Beurteilungsbeiträge zuliefern. Diese Beurteilungsbeiträge können entweder hinreichende textliche Ausführungen für die Vergabe der Einzelbewertungen enthalten oder die Einzelbewertungen selbst vornehmen.
In jedem Fall müssen die Beurteilungsbeiträge in Umfang und Tiefe so ausgestaltet sein,
dass sie die Erstellung der dienstlichen Beurteilung in der erforderlichen Differenzierung
ermöglichen. Feststellungen und Beiträge in dem Beurteilungsbeitrag muss die beurteilende Person zur Kenntnis nehmen und bedenken; eine Bindungswirkung besteht jedoch nicht. Die beurteilende Person kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen und sich insbesondere auch anderweitig Kenntnisse verschaffen.

(6) Bei längerer oder dauerhafter Verhinderung einer beurteilenden Person finden die allgemeinen Vertretungsregeln Anwendung.

(7) Wechselt während des Beurteilungszeitraums die für die Erstbeurteilung zuständige Person, soll die bisher zuständige erstbeurteilende Person Beurteilungsbeiträge leisten.

(8) Auf Antrag einer zu beurlaubenden Person ist vor Beginn deren Elternzeit oder deren Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn diese mindestens neun Monate andauern soll, ein Beurteilungsbeitrag durch die erstbeurteilende Person unter Anhörung der bzw. dem jeweiligen Vorgesetzten zu erstellen. Der Antrag kann formlos bis spätestens zum Zeitpunkt des Beginns der Elternzeit bzw. der Beurlaubung an die Abteilung Personalangelegenheiten gerichtet werden.

(9) An die JGU abgeordnete Beamtinnen und Beamte werden nach den gesetzlichen Vorgaben von ihrer jeweiligen Stammbehörde beurteilt. Beamtinnen und Beamte der JGU, die an eine andere Dienststelle abgeordnet sind, werden im Benehmen mit der aufnehmenden Dienststelle und unter Einholung eines entsprechenden Beurteilungsbeitrags derselben durch die JGU beurteilt. Zuständig für die Erstbeurteilung ist die oder der zum Zeitpunkt der Abordnung zuletzt zuständige Erstbeurteilerin bzw. Erstbeurteiler.

 

§ 6 Vorbereitung der Beurteilung

(1) Vor der dienstlichen Beurteilung soll der zu beurteilenden Person Gelegenheit gegeben werden, gegenüber der beurteilenden Person eine Stellungnahme über den von ihr wahrgenommenen Aufgabenbereich abzugeben. Dies kann anhand des Vordrucks „Tätigkeitsbeschreibung“ nach dem Muster der Anlage 1 erfolgen, in dem Besonderheiten im Beurteilungszeitraum sowie besondere Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die über die für den Arbeitsplatz notwendige Vor- und Ausbildung hinausgehen, aufgeführt werden können. Zudem können hier besondere Interessen und Verwendungswünsche angegeben sowie im Falle einer Schwerbehinderung die Anhörung der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen vor dem Beurteilungsstichtag beantragt werden.

(2) Die von der erstbeurteilenden Person erstellte Beurteilung wird der Abteilung Personalangelegenheiten zugeleitet. Nach Prüfung auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit wird diese der endbeurteilende Person zur Endzeichnung zugeleitet.

 

§ 7 Eröffnung der Beurteilung

(1) Die endbeurteilende Person leitet die endgezeichnete Beurteilung an die erstbeurteilende Person zur Eröffnung zu. Die Eröffnung kann auch durch deren geschäftsplanmäßige Vertretung oder durch die der zu beurteilenden Person unmittelbar vorgesetzte Person erfolgen.

(2) Die zu beurteilende Person ist zu der Beurteilung zu hören. Dabei ist ihr diese zu erläutern und ihr ausdrücklich Gelegenheit zu geben, weitere ihrer Auffassung nach zu berücksichtigende Gesichtspunkte vorzutragen. Vor der Anhörung ist ihr die Beurteilung rechtzeitig zur Verfügung zu stellen (Eröffnung). Zwischen Eröffnung und Anhörung sollen mindestens zwei Arbeitstage, in der Regel jedoch nicht mehr als zwei Wochen, liegen.

(3) Die zu beurteilende Person ist auf ihr Recht, die Gleichstellungsbeauftragte sowie ein Mitglied des Personalrats an der Anhörung zu beteiligen, hinzuweisen.

(4) Die Eröffnung und die Anhörung sowie deren Ergebnisse sind aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zur Personalakte zu nehmen.

 

Teil 3
Inhalt der dienstlichen Beurteilung

§ 8 Grundsätze

(1) Die Beurteilung soll die Arbeitsergebnisse der zu beurteilenden Person in dem jeweils übertragenen Aufgabengebiet unter Berücksichtigung von Bedeutung und Schwierigkeit des Aufgabengebiets bewerten und Aussagen über Fähigkeiten und sonstige Eigenschaften treffen, die für die weitere dienstliche Verwendung von Bedeutung sind. Sonderaufgaben von besonderem Gewicht sowie weitere übernommene Aufgaben oder Funktionen, die nicht zum originären Aufgabenbereich gehören, können aufgeführt werden. Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind anhand der Beurteilungsmerkmale im Beurteilungsbogen zu würdigen. Die Beurteilung soll ein differenziertes Bild der zu beurteilenden Person zeichnen und dabei die Stärken herausarbeiten sowie die Bereiche erkennen lassen, in denen eine Verbesserung erfolgen sollte. Zusatzqualifikationen sind als Nachweis besonderer fachlicher Kenntnisse ausdrücklich zu würdigen, soweit sie sich auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung auswirken.
Die Eignungsmerkmale „Führungsverhalten aufgabenorientiert“ und „Führungsverhalten mitarbeiterorientiert“ (Merkmale 31 – 38) sind nur bei Beamtinnen und Beamten zu beurteilen, denen Führungsverantwortung zukommt.

(2) Die einzelnen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale sind nach den Ausprägungsgraden gemäß § 9 Abs. 5 zu bewerten.

(3) Die Beurteilung schließt mit einem abschließenden Gesamturteil und einem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung (Verwendungseignung) ab.

 

§ 9 Gesamturteil

(1) Das Gesamturteil ist, bezogen auf das jeweilige Statusamt, nach einem Punktesystem von 0 bis 18 Punkten in folgenden sieben Bewertungsstufen festzulegen:

18, 17 Punkte Die zu beurteilende Person übertrifft die Anforderungen in ganz besonderem Maße und zeigt stets herausragende Leistungen.
16, 15, 14 Punkte Die zu beurteilende Person übertrifft die Anforderungen erheblich und zeigt stets besonders starke Leistungen.
13, 12, 11 Punkte Die zu beurteilende Person übertrifft die Anforderungen deutlich und zeichnet sich immer wieder durch starke Leistungen aus.
10, 9, 8 Punkte Die zu beurteilende Person übertrifft die Anforderungen und erbringt überdurchschnittliche Leistungen.
7, 6, 5 Punkte Die zu beurteilende Person entspricht den Anforderungen und erbringt in der Regel anforderungsgerechte Leistungen.
4, 3, 2 Punkte Die zu beurteilende Person erfüllt die Anforderungen teilweise.
Eignung und Leistung entsprechen nicht uneingeschränkt den
Anforderungen.
1, 0 Punkt(e) Die zu beurteilende Person erfüllt die Anforderungen nicht.

Weitere Differenzierungen sind nicht zulässig.

(2) Der Anteil der zu beurteilenden Personen derselben Laufbahn und Besoldungsgruppe mit mindestens 90 v. H. der zu erreichenden Gesamtpunkte soll höchstens 10 v. H. und mit mindestens 80 v. H. der zu erreichenden Gesamtpunkte soll höchstens weitere 30 v. H. betragen. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Überschreitung im geringen Umfang möglich. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.

(3) Das Gesamturteil ist zu begründen. Eine besondere Begründung ist erforderlich, sofern nach einer Beförderung trotz der höheren Anforderungen des neuen Statusamts keine Absenkung des Gesamturteils im Vergleich zur Vorbeurteilung erfolgt. Einer besonderen Begründung bedarf es stets bei der Vergabe eines Gesamturteils von 18, 17 oder 1 oder 0 Punkten.

(4) Bei dem Gesamturteil wie auch bei den Einzelmerkmalen ist auf eine plausible Differenzierung bei den Ausprägungsgraden bzw. bei der Punktvergabe in jedem Statusamt zu achten.

(5) Die Endbeurteilerin oder der Endbeurteiler nimmt das Gesamturteil auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung in eigener Verantwortung vor. Das Gesamturteil muss sich nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lassen. Jedes Beurteilungsmerkmal ist dabei gleich gewichtet. Als Orientierungshilfe dient folgende Berechnung:

Die Ausprägungsgrade nach § 9 Abs. 1 entsprechen folgenden Zählwerten:

übertrifft die Anforderungen in besonders herausragender Weise 8
übertrifft die Anforderungen deutlich 7
übertrifft die Anforderungen 6
entspricht voll den Anforderungen 5
entspricht im Allgemeinen den Anforderungen 4
entspricht eingeschränkt den Anforderungen 2
entspricht nicht den Anforderungen 0

Die Summe der erreichten Zählwerte ist ins Verhältnis zu setzen zu der Summe der Zählwerte, die mit den bewerteten Merkmalen höchstens erreicht werden könnte. Der sich so ergebende Prozentwert ist wie folgt Orientierungshilfe zur Plausibilitätsprüfung für das Gesamturteil:
100,0 bis 96,89 vom Hundert = 18 Punkte
96,88 bis 93,76 vom Hundert = 17 Punkte
93,75 bis 89,60 vom Hundert = 16 Punkte
89,59 bis 85,43 vom Hundert = 15 Punkte
85,42 bis 81,26 vom Hundert = 14 Punkte
81,25 bis 77,10 vom Hundert = 13 Punkte
77,09 bis 72,93 vom Hundert = 12 Punkte
72,92 bis 68,76 vom Hundert = 11 Punkte
68,75 bis 64,60 vom Hundert = 10 Punkte
64,59 bis 60,43 vom Hundert = 9 Punkte
60,42 bis 56,26 vom Hundert = 8 Punkte
56,25 bis 50,03 vom Hundert = 7 Punkte
50,02 bis 43,77 vom Hundert = 6 Punkte
43,76 bis 37,51 vom Hundert = 5 Punkte
37,50 bis 29,19 vom Hundert = 4 Punkte
29,18 bis 20,85 vom Hundert = 3 Punkte
20,84 bis 12,51 vom Hundert = 2 Punkte
12,50 bis 6,26 vom Hundert = 1 Punkt
6,25 bis 0 vom Hundert = 0 Punkte

Die Beurteilerin oder der Beurteiler kann von dem sich danach ergebenden Gesamturteil abweichen. In diesem Fall ist das Gesamturteil eingehend schriftlich zu begründen.

 

§ 10 Beurteilung schwerbehinderter Personen

(1) Vor der Beurteilung eines schwerbehinderten Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch hat sich die beurteilende Person eingehend über das Ausmaß und die Art der Behinderung sowie über die durch die Behinderung bedingte Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit zu informieren. Zu diesem Zweck bietet die beurteilende Person dem schwerbehinderten Menschen ein Gespräch über Art und Umfang der Behinderung und deren Auswirkung auf Leistung und Einsatzmöglichkeit an. Ist für die Beurteilung ein Beurteilungsbeitrag einzuholen, sollte auf Wunsch der zu beurteilenden Person der oder die für den Beurteilungsbeitrag Verantwortliche und die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen hinzugezogen werden. Ungeachtet dessen hört die beurteilende Person vor Erstellung der Beurteilung die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, sofern die zu beurteilende Person dies im Rahmen ihrer oder seiner Stellungnahme nach § 6 Abs. 1 beantragt. Die beurteilende Person muss sich eingehend mit der Persönlichkeit und der fachlichen Leistung des schwerbehinderten Menschen befassen und prüfen, ob und in welchem Umfang die dienstliche Leistung durch die Behinderung beeinträchtigt ist. Beruhen etwaige Minderleistungen auf der Behinderung, ist das in der Beurteilung zu berücksichtigen. Sollten gegenüber der früheren Beurteilung Leistungsminderungen eingetreten sein, ist zu prüfen, ob dies auf die Behinderung zurückzuführen ist. Bei der Bewertung der von einem schwerbehinderten Menschen erbrachten Leistung ist davon auszugehen, dass die Qualität der Leistung nach allgemeinen Maßstäben zu beurteilen ist. Eine geringere Quantität der Arbeitsleistung darf das Beurteilungsergebnis durch eine behinderungsbedingte Minderung nicht negativ beeinflussen. In jeder Beurteilung von schwerbehinderten Menschen ist darzulegen, dass bei der Beurteilung der Leistung eines schwerbehinderten Menschen eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung berücksichtigt wurde. Die Verwaltungsvorschrift zur gleichberechtigten und selbstbestimmten Teilhabe schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen im Berufsleben im Landesdienst Rheinland-Pfalz ist zu beachten.

(2) In dem abschließenden Gesamturteil ist dem schwerbehinderten Menschen unter besonderer Würdigung seines Strebens nach Leistung und Fortbildung die Bewertung zuzusprechen, die er erhalten würde, wenn seine Arbeits- und Einsatzfähigkeit nicht durch die Behinderung gemindert wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein schwerbehinderter Mensch zur Erbringung einer vergleichbaren Leistung in der Regel mehr Energie aufbringen muss als ein nicht behinderter Mensch.

(3) Auf Verlangen des schwerbehinderten Menschen ist die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen bei der Anhörung zu der Beurteilung hinzuzuziehen.

 

§ 11 Vereinfachte Beurteilung

Eine vereinfachte Beurteilung durch konkrete Bezugnahme auf die letzte vorausgegangene reguläre Beurteilung kann dann erstellt werden, wenn die zu beurteilende Person sich in der gleichen Besoldungsgruppe und auf dem gleichen Dienstposten befindet und die Einzelmerkmale, die Verwendungseignung und das Gesamturteil gleichgeblieben sind.

 

§ 12 Beurteilungsbögen

Für dienstliche Beurteilungen nach dieser Beurteilungsrichtlinie sind zu verwenden:

  1. für regelmäßige Beurteilungen (§ 2) sowie für Beurteilungen aus besonderem Anlass (§ 3 Abs. 2) ein Beurteilungsbogen nach dem Muster der Anlage 2,
  2. für vereinfachte Beurteilungen (§ 11) ein Beurteilungsbogen nach dem Muster der Anlage 3,
  3. für Beurteilungen während der laufbahnrechtlichen Probezeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) ein Beurteilungsbogen nach dem Muster der Anlage 4 sowie
  4. für Beurteilungen zum Ende der laufbahnrechtlichen Probezeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) ein Beurteilungsbogen nach dem Muster der Anlage 5.

Es können bei Bedarf Anpassungen an den Beurteilungsbögen vorgenommen werden.

 

Teil 4
Schlussbestimmung

§ 13 Inkrafttreten

(1) Diese Richtlinie tritt mit Veröffentlichung im Veröffentlichungsblatt der JGU in Kraft.

(2) Beurteilungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Beurteilungsrichtlinie erstellt wurden, behalten ihre Gültigkeit.

 

Mainz, den 10. Juni 2026

 

gez.

Universitätsprofessor
Dr. Georg Krausch
- Präsident -

gez.

Dr. Kerstin Burck
- Kanzlerin -

 

Regelbeurteilung im Format als PDF (samt Anlagen) 

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Informationsblatt – Ausgabe 01/26

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wir freuen uns, Sie in unserer ersten Ausgabe in diesem Jahr über folgende Themen zu informieren:

Aus dem Bereich der Stabsstelle Projektmanagement

  • Dienstreiseantrag

Die vom Präsidium beschlossene vereinfachte Genehmigungsstruktur für Dienstreisen ist implementiert. Mit dem neuen Verfahren werden Abläufe vereinfacht, der Genehmigungsweg verkürzt und damit Bürokratie abgebaut.

Dadurch steht Ihnen ab sofort der digitale Prozess Dienstreise beantragen / anzeigen  über die Digitalen Diensten zur Verfügung. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können ihre Dienstreise digital anzeigen, alle anderen Beschäftigten die Genehmigung ihrer Dienstreise digital beantragen.

Zur Unterstützung beim Umgang mit dem digitalen Prozess sowie mit JobRouter allgemein steht Ihnen eine Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Verfügung.

  • Digitale Rückmeldemöglichkeit BEM

Für BEM-Berechtigte gibt es ab sofort eine digitale Rückmeldemöglichkeit zur Einladung zum Informationsgespräch. Das Formular steht in deutscher und englischer Version zur Verfügung.

Aus dem Bereich der Abteilung Personalangelegenheiten

1. Allgemeines

  • Abgaben Künstlersozialkasse (KSK)

Die KSK sorgt dafür, dass selbstständige Künstlerinnen und Künstler und Publizistinnen und Publizisten einen ähnlichen Schutz in der gesetzlichen Sozialversicherung genießen wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Hierfür müssen sie bei einschlägiger Beitragspflicht einen Monatsbeitrag zahlen, welcher durch einen Zuschuss des Bundes und Sozialabgaben von Unternehmen aufgestockt wird.

Wenn die JGU selbstständige Künstlerinnen und Künstler und Publizistinnen und Publizisten beschäftigt, kann sie der oben beschriebenen Abgabenpflicht für Unternehmen unterliegen. Es findet eine dezentrale Prüfung in den Fachbereichen und künstlerischen Hochschulen statt, ob Abgaben anfallen. Die tatsächliche Abfuhr erfolgt dann ebenfalls dezentral. Eine Übersicht an Berufen, welche einer Abgabenpflicht in der KSK unterliegen, finden Sie hier: Übersicht abgabenpflichtige Berufe

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an das Referat PA 2.

Seit Anfang Dezember ist unser Instagram-Kanal rund um die Themen Karriere und Ausbildung online. Hier berichten wir regelmäßig über die JGU als Arbeitgeberin, geben spannende Einblicke und stellen aktuelle Jobs vor. Folgen Sie uns gerne. Wir freuen uns zudem immer über mögliche Ideen zum und Unterstützung beim Content.

  • Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei Privatversicherten

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Privatversicherten können ab sofort per E-Mail beim Referat PA 5 eingereicht werden.

 

2. Personalia

  • Neue Beschäftigte und Veränderung in der Abteilung

Frau Ute Zibell (Referat PA 2) ist mit Ablauf des 31.12.2025 in den Ruhestand verabschiedet worden. Die Verträge über freie Mitarbeit werden jetzt von Frau Natascha Römer bearbeitet.

Seit dem 01.01.2026 verstärkt Frau Miriam Hoffmann das Referat PA2.

Frau Sabine Weistand ist seit dem 19.01.2026 im Referat PA 1 eingesetzt.

Frau Ute Reiter (PA 1) wird mit Ablauf des 31.03.2026 in den Ruhestand treten.

Aus dem Bereich der Abteilung Personalentwicklung

  • Neue Beschäftigte und Veränderung in der Abteilung

Die Mentoring-Aktivitäten für Promovierende in den Naturwissenschaften gehen in die Zuständigkeit der Gutenberg-Academy über. Deshalb wurden Frau Dr. Martina Rost und Frau Katrin Klauer zum Februar 2026 personell in die Gutenberg Academy umgesetzt.

Zum 09.02.2026 beginnt Frau Verena Teichert als Projektmanagerin der Weiterentwicklung der Konfliktbearbeitungsstruktur (Konfliktlots*innen-Konzept).

Aus dem Bereich der Abteilung Rechtsangelegenheiten

  • Neue Wahlordnung der JGU

Der Senat hat am 28. November 2025 eine neue Wahlordnung beschlossen. Sie wurde am 3. Dezember 2025 vom Präsidenten ausgefertigt und im Veröffentlichungsblatt der JGU (10 / 2025) vom 08.12.2025 veröffentlicht.

Im Vergleich zu der bisherigen Wahlordnung sind folgende wesentliche Änderungen herauszustellen:

    1. Für eine bessere Nachvollziehbarkeit wurden die Vorschriften für die verschiedenen Wahlen zum Senat, zum Fachbereichsrat und zur Doktorandenvertretung sowie die Wahl der Präsidiumsmitglieder und die Wahlen zur Dekanin oder zum Dekan sowie die Sondervorschriften für die Wahlen der Rektorinnen oder Rektoren der künstlerischen Hochschulen in gesonderten Abschnitten geregelt.
    2. Dabei wurde der Inhalt der Wahlordnung zur Doktorandenvertretung in die Wahlordnung integriert, so dass nunmehr nur noch ein Dokument für die Wahl der Doktorandenvertretung herangezogen werden muss.
    3. In Bezug auf die elektronische Wahl wurden die Anforderungen überarbeitet.
    4. Die Listenwahl wurde überarbeitet (z.B. Höchstzahlverfahren nach Sainte-Laguë / Schepers) und die Regelungen bezüglich der Mehrheitswahl gekürzt.
    5. Die vom Hochschulgesetz abweichende Amtszeit für die studierenden Mitglieder im Senat bzw. Fachbereichsrat wurde gestrichen, so dass diese wieder ein Jahr beträgt.

 

Ihr Dezernat Personal und Rechtsangelegenheiten

HERAUSGEBER:

Dezernat Personal und Rechtsangelegenheiten
der Johannes Gutenberg-Universität Mainz,
Saarstraße 21 | 55122 Mainz

REDAKTION: Stabsstelle Projektmanagement
KONTAKT: per@uni-mainz.de

IMPRESSUM: www.uni-mainz.de/impressum
DATENSCHUTZ: www.uni-mainz.de/datenschutz

 

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Vereinfachtes Verfahren zur Genehmigung von Dienstreisen

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Das Präsidium hat am 7. August 2025 ein vereinfachtes Dienstreiseverfahren beschlossen, das ab Februar 2026 Geltung erlangt und zeitgleich digital abgebildet wird.

Für die Beschäftigten in den Fachbereichen und künstlerischen Hochschulen gilt:

Für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

Die zur Wahrnehmung der jeweiligen Dienstaufgaben erforderlichen Fahrten zu allen Geschäftsorten im In- und Ausland unterfallen der seitens des Präsidenten für diese Personengruppe erteilten Pauschalgenehmigung. Die Pauschalgenehmigung steht unter dem Vorbehalt, dass die Dienstreise der jeweiligen Dekanin oder dem jeweiligen Dekan sowie der jeweiligen geschäftsführenden Leitung des entsprechenden Instituts angezeigt wird. In der Anzeige ist anzugeben, dass die Lehre im Zeitraum der Dienstreise sichergestellt ist, ausreichend für die Dienstreise einsetzbare Mittel vorhanden sind, die arbeitsmedizinische Vorsorge, sofern aufgrund des Reiseziels erforderlich, vor Antritt der Dienstreise durchgeführt wird und die Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes beachtet werden.

Für Beschäftigte in den Fachbereichen und künstlerischen Hochschulen

  • Genehmigungen von Dienstreisen im Inland sowie in Länder des europäischen Raums (mit Ausnahme von derzeit Belarus, Russland, Türkei und Ukraine) fallen in die Zuständigkeit der direkten Führungskräfte, gegebenenfalls mit finanzieller Prüfung durch abrechnungsobjektbeauftragte Personen.
  • Dienstreisen ins außereuropäische Ausland werden nach Stellungnahme der direkten Führungskraft seitens des Referats PA 5 der Abteilung Personalangelegenheiten nach entsprechender Prüfung genehmigt.

 

Für die Beschäftigten in den zentralen Einrichtungen gilt:

Für die Leitungen der zentralen Einrichtungen

Dienstreisen im Inland sind aufgrund einer Pauschalgenehmigung des Präsidiums genehmigt. Dienstreisen ins Ausland werden weiterhin durch das Referat PA 5 der Abteilung Personalangelegenheiten nach entsprechender Prüfung genehmigt.

Für die Beschäftigten in  den zentralen Einrichtungen

  • Genehmigungen von Dienstreisen im Inland sowie in Länder des europäischen Raums (mit Ausnahme von derzeit Belarus, Russland, Türkei und Ukraine) fallen in die Zuständigkeit der direkten Führungskräfte, gegebenenfalls mit finanzieller Prüfung durch abrechnungsobjektbeauftragte Personen.
  • Dienstreisen ins außereuropäische Ausland werden nach Stellungnahme der jeweiligen Führungskraft der zentralen Einrichtung durch das Referat PA 5 der Abteilung Personalangelegenheiten nach entsprechender Prüfung genehmigt.

 

Für Beschäftigte in der Zentralen Verwaltung gilt:

Für Dezernentinnen und Dezernenten sowie Abteilungs- und Stabsstellenleitungen

Dienstreisen im Inland sind aufgrund der Pauschalgenehmigung der Kanzlerin genehmigt. Dienstreisen ins Ausland werden nach Stellungnahme der direkten Führungskraft weiterhin durch das Referat PA 5 der Abteilung Personalangelegenheiten nach entsprechender Prüfung genehmigt.

Für Beschäftigte in der Zentralen Verwaltung

Dienstreisen im In- und Ausland werden weiterhin nach Stellungnahme der direkten Führungskraft durch das Referat PA 5 der Abteilung Personalangelegenheiten nach entsprechender Prüfung genehmigt.

 

Weitere Informationen

Hinweise zur Genehmigungsstruktur gibt es in der jeweiligen Anliegenbox „Dienstreise“ der Webseite der Abteilung Personalangelegenheiten.

 

Digitaler Prozess „Dienstreiseantrag“

Ab Februar 2026 wird das oben beschriebene Verfahren zur Anzeige und Genehmigung von Dienstreisen als weiterer Prozess des Dezernats Personal und Rechtsangelegenheiten digital über JobRouter abgebildet.

Details und eine Schritt-für-Schritt-Hilfe zum digitalen Prozess finden Sie auf der Webseite der Stabsstelle Projektmanagement.

 

Delegationen und Pauschalgenehmigungen

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Bedingungen zur Durchführung von Dienstreisen

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Dienstreisen zu Geschäftsorten außerhalb der Dienstorte Mainz oder Germersheim bedürfen der vorherigen elektronischen Genehmigung. Ausgenommen hiervon sind Dienstreisen, die im Rahmen von generellen oder individuellen Pauschalgenehmigungen durchgeführt werden. Dienstreisen von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern bedürfen lediglich der elektronischen Anzeige.

Die Genehmigung als Dienstreise erfolgt für die Dauer des Dienstgeschäftes und die notwendige An- und Rückreisezeit. Wird die Dienstreise mit einem privaten Aufenthalt verbunden, ist bei Flugreisen zwingend zum Buchungszeitpunkt ein Vergleichsangebot durch die Dienstreisenden einzuholen und dem Antrag auf Reisekostenvergütung beizufügen (siehe auch unter „Dienststättenprinzip“ und „Verbindung von Dienstreisen mit Privataufenthalten“).

Etwaige Sicherheitshinweise und Einreisebestimmungen zu den bereisten Ländern sind der Homepage des Auswärtigen Amtes (www.auswaertiges-amt.de) zu entnehmen und zu beachten.

Auf einer Dienstreise besteht grundsätzlich Unfallversicherungsschutz während der Ausübung des Dienstgeschäftes, für notwendige An- und Rückreisen sowie Fahrten am Geschäftsort. Im Schadensfall erfolgt bei Tarifbeschäftigten eine Einzelfallprüfung durch die zuständige Unfallkasse Rheinland-Pfalz, bei Beamten durch das Referat Beamtenrecht des Dezernates Personal und Rechtsangelegenheiten.

Ein Unfall auf einer Dienstreise ist daher unverzüglich, spätestens nach Rückkehr von der Dienstreise anzuzeigen. Den entsprechenden Vordruck finden Sie unter www.arbeitsschutz.uni-mainz.de/unfallanzeige/.

Die Genehmigung einer privaten Kfz-Benutzung zur Durchführung der Dienstreise führt nicht zwangsläufig zu einer Haftungsübernahme im Falle eines Sachschadens. Hierüber kann erst nach einer im Einzelfall durchzuführenden Prüfung entschieden werden.

Im Einvernehmen mit den Dienstreisenden kann bei Anordnung oder Genehmigung der Dienstreise eine niedrigere Reisekostenvergütung als nach dem Landesreisekostengesetz vorgesehen festgelegt werden. Die Festlegung sollte sich grundsätzlich aus der Dienstreisegenehmigung ergeben; etwaige gesonderte Vereinbarungen sind dem Antrag auf Dienstreisegenehmigung und dem Antrag auf Reisekostenvergütung beizufügen.

Wird die Dienstreise an der Wohnung oder einem anderen Ort außerhalb des Dienstortes angetreten oder beendet, werden höchstens die Fahrt- und Flugkosten erstattet, die bei der Abreise oder Ankunft an der Dienststätte entstanden wären. Daher ist es unbedingt erforderlich, dass bei Flugreisen, die nicht vom dem Dienstort nächstgelegenen Flughafen erfolgen, ein entsprechendes Vergleichsangebot eingeholt wird.

Dienstreisen sind vorrangig mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln durchzuführen. Erstattet werden hierbei die Fahrtkosten für die Benutzung der niedrigsten Klasse. Für Bahnfahrten von mindestens dreistündiger Dauer zu einem Geschäftsort außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz können die entstandenen Fahrtkosten der nächsthöheren Klasse erstattet werden. Fahrpreisermäßigungen sind in Anspruch zu nehmen, eine private BahnCard oder ein privates Deutschlandticket ist zur Fahrpreisreduzierung einzusetzen. Die Kosten eines Deutschlandtickets können auf Antrag erstattet werden, wenn dieses sich durch seinen Einsatz im Rahmen einer Dienstreise oder in der Summe mehrerer Dienstreisen im monatlichen Geltungszeitraum vollständig amortisiert hat. Eine teilweise Erstattung der Anschaffungskosten oder eine fiktive Erstattung von Fahrtkosten ist nicht gestattet.

Die Benutzung eines Flugzeuges kann nur genehmigt werden, wenn dies zur Durchführung der Dienstreise notwendig ist.

Wegstreckenentschädigung bei Benutzung eines privaten PKW wird bei Vorliegen triftiger Gründe in Höhe von derzeit € 0,28 je Kilometer gewährt. Liegen keine triftigen Gründe vor, beträgt die Wegstreckenentschädigung derzeit € 0,18 je Kilometer.

Buchungen von Flügen für Dienstreisen können über das mit der JGU kooperierende Reisebüro ATG vorgenommen werden. Hierzu übermitteln Sie bitte Ihre Dienstreisegenehmigung per E-Mail an ATG. Für einen reibungslosen Ablauf ist es deshalb erforderlich, dass die Anträge auf Genehmigung von Dienstreisen rechtzeitig gestellt werden und insbesondere hinsichtlich des Kostenträgers sorgfältig ausgefüllt sind. Die Abrechnung von bei ATG gebuchten Flügen erfolgt grundsätzlich über die Lufthansa AirPlus Company Card; Dienstreisende erhalten in diesen Fällen für die in Anspruch genommenen Leistungen keine Privatrechnung von ATG, sondern die angefallenen Kosten sowie der CO2-Kompensationsbetrag werden direkt der entsprechenden Kostenstelle belastet. In den Fällen, in denen eine Buchung über die Lufthansa AirPlus Company Card nicht möglich oder beabsichtigt ist, sind die gebuchten Leistungen von den Dienstreisenden direkt zu begleichen und bei der Reisekostenabrechnung geltend zu machen.

Die Reiseleistungen sind buchbar beim Reisebüro ATG, Mergenthalerallee 73-75, 65760 Eschborn, Tel. +49 69 9675 5700,
E-Mail: central.de@atgtravel.com

Dienstlich veranlasste Flugreisen unterliegen aufgrund eines Ministerratsbeschlusses einem CO2-Kompensationserfordernis. Soweit also eine Dienstreise mit dem Flugzeug durchgeführt werden muss, ist für die dadurch anfallende klimaschädliche CO2-Emission eine Ausgleichszahlung an die Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz zu leisten.

Die pauschalierten Ausgleichsbeträge werden nach dem Verursacherprinzip den jeweiligen Abrechnungsobjekten, aus denen der Flug bezahlt wurde, nachträglich durch das Dezernat Finanzen und Beschaffung belastet und zentral abgeführt. Nähere Informationen hierzu finden Sie bei Dienstreisen unter https://www.verwaltung.personal.uni-mainz.de/personalangelegenheiten/

Bei Aufenthalten in Tropen, Subtropen und Regionen mit besonderen klimatischen Belastungen sowie Infektionsgefährdungen ist eine arbeitsmedizinische Vorsorgeberatung vor Antritt der Reise verpflichtend. Für Bedienstete der JGU mit Dienstort Mainz werden diese Vorsorgeberatungen beim Betriebsärztlichen Dienst der Universitätsmedizin nach vorheriger Terminvereinbarung (Tel. 06131-172233), E-Mail: jgu-bad@unimedizin-mainz.de, durchgeführt. Eine rechtzeitige Terminvereinbarung, idealerweise 6 bis 8 Wochen vor Antritt der Dienstreise, ist zur Durchführung der Vorsorgeberatung erforderlich. Die Terminanfrage beim Betriebsärztlichen Dienst kann auch direkt im elektronischen Prozess des Dienstreiseantrags gestellt werden. Zu dem Beratungstermin ist der ausgefüllte und von der Führungskraft unterzeichnete Anmeldebogen mitzubringen, der unter dem Button Dienstreisen unter https://www.verwaltung.personal.uni-mainz.de/personalangelegenheiten/ abrufbar ist. Bedienstete mit Dienstort Germersheim können einen Reisemedizinischen Dienst in ihrer Nähe aufsuchen. Eine Bescheinigung der Dienststelle ist hierfür nicht erforderlich, da von der entsprechenden Stelle direkt eine Rechnung ausgestellt wird, die beim Fach-/Arbeitsbereich einzureichen ist.

Dienstreisen in die betroffenen Gebiete sind daher so rechtzeitig zu beantragen, dass noch genügend Zeit bleibt, eine Beratung und ggf. fehlende Impfungen zu veranlassen. Die Kosten für die Beratung und eventuell notwendige Untersuchungen oder Impfungen sind von der jeweiligen Organisationseinheit zu tragen, bei Drittmittelbediensteten sind die Kosten aus dem Drittmittelprojekt zu finanzieren. Eine Auflistung der betroffenen Gebiete finden Sie auf unserer Homepage in dem entsprechenden FAQ unter Dienstreisen. Anlage-11-Staatenliste-AMV.pdf

Wird die Dienstreise mit einem privaten Aufenthalt verbunden, ist für diesen Zeitraum eine private reisemedizinische Vorsorge zu treffen. Die über die JGU veranlasste Arbeitsmedizinische Beratung gilt nur für den dienstlichen Anteil der Reise.

Erfolgt keine Durchführung der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeberatung ist die vorbehaltliche Genehmigung der Reise als Dienstreise gegenstandslos sowie jegliche Erstattung von Reisekosten ausgeschlossen.

Die JGU Mainz und book-n-drive kooperieren im Bereich der Mobilität. Am Haupteingang der JGU im Bereich der Kolonnaden stehen book-n-drive Carsharing-Fahrzeuge zur Verfügung. Für Beschäftigte besteht die Möglichkeit, Carsharing-Fahrzeuge bei dienstlicher Nutzung zu Sonderkonditionen anzumieten. Bei Interesse an diesem Angebot muss eine Registrierung auf der Infoseite von book-n-drive für die JGU Mainz erfolgen. Die Abrechnung für die Nutzung der Fahrzeuge mit der persönlichen Kundenkarte erfolgt über das Privatkonto. Das Carsharing-Angebot ist reise-kostenrechtlich als Mietwagennutzung zu werten. Eine Kostenerstattung bei der Durchführung von Dienstreisen kann erfolgen, wenn im konkreten Einzelfall triftige Gründe für die Nutzung eines Mietwagens gegeben sind. Diese bitten wir auf dem Reisekostenantrag entsprechend anzugeben.

Die Verbindung einer Dienstreise mit einem Privataufenthalt ist grundsätzlich möglich. Die Abwägung der Verhältnismäßigkeit der Dauer des Dienstgeschäfts zu dem privaten Aufenthalt sowie die Urlaubsgewährung in Gisbo liegen dabei in der Verantwortung der Vorgesetzten bzw. des Organisationsbereichs. Wird Urlaub vor oder nach dem Dienstgeschäft verbracht, ist die Reisekostenvergütung maximal auf die Strecke Dienstort – Geschäftsort – Dienstort und den notwendigen Aufenthalt zur Erledigung des Dienstgeschäftes begrenzt. Bei Flugreisen ist daher ein Vergleichsangebot zeitgleich mit der Buchung der tatsächlichen Flüge einzuholen, aus dem ersichtlich ist, welche Flugkosten bei unmittelbarer Anreise vor Beginn bzw. unmittelbarer Rückreise nach Ende des Dienstgeschäfts entstanden wären. Das Vergleichsangebot ist mit dem Antrag auf Reisekostenvergütung einzureichen.

Wird Urlaub vor und nach dem Dienstgeschäft in Anspruch genommen, werden reisekostenrechtlich lediglich die Fahrtkosten vom Urlaubsort zum Geschäftsort und wieder zurück zum Urlaubsort berücksichtigt; die An- und Abreise in das bereiste Land wird dem privaten Aufenthalt zugeordnet und ist nicht erstattbar.

Die Reisekostenvergütung ist mit dem Formular „Antrag auf Reisekostenvergütung“ innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach Beendigung der Dienstreise.

Soll die Berechnung der zustehenden Reisekosten nach eigenen Kostenrichtlinien eines Drittmittelgebers erfolgen, sind bei dem Antrag auf Reisekostenvergütung die jeweiligen Sondervorschriften beizufügen.

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Pauschale Dienstreisegenehmigung für Fahrten in Deutschland für die Dezernatsleitungen, Abteilungsleitungen und Stabsstellenleitungen der zentralen Verwaltung

Präsidiumsbeschluss vom 7. August 2025

Für die vorgenannten Funktionsträger werden die zur Wahrnehmung der jeweiligen Dienstaufgaben erforderlichen Fahrten zu allen Geschäftsorten in Deutschland mit Wirkung zum 1. Februar 2026 als Dienstreisen genehmigt. Einer gesonderten Genehmigung für entsprechende Einzelreisen bedarf es nicht mehr.

Die Pauschalgenehmigung gilt grundsätzlich auch für Reisen zur dienstlichen Fortbildung. Voraussetzung ist, dass dabei anfallende Kosten durch hierfür einsetzbare Mittel gedeckt sind oder Eigenmittel zur Finanzierung der Fortbildung verwendet werden.

Die etwaige Nutzung des privaten Kraftfahrzeugs wird anerkannt, sofern im Einzelfall öffentliche Verkehrsmittel aus triftigen dienstlichen Gründen nicht genutzt werden können.

Die Reisekostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten bei der Abteilung Personalangelegenheiten, Referat 5, schriftlich zu beantragen, § 3 Abs. 5 LRKG. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung der Dienstreise. Der Zweck der Reise ist stichwortartig auf dem Reisekostenantrag anzugeben.

Die Pauschalgenehmigung kann insgesamt oder bezogen auf einzelne Funktionsträger aus sachlichem Grund widerrufen werden.

Für Rückfragen stehen die Kolleginnen und Kollegen der Abteilung Personalangelegenheiten - Referat PA 5 - gerne zur Verfügung.

 

 

gez.

Dr. Kerstin Burck

-Kanzlerin-

 

Pauschalgenehmigung Deutschland Leitungen der zentralen Verwaltung

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Pauschale Dienstreisegenehmigung für Fahrten in Deutschland für die Leitungen der zentralen Einrichtungen

Präsidiumsbeschluss vom 07. August 2025

Für die Leitungen der zentralen Einrichtungen der JGU werden die zur Wahrnehmung der jeweiligen Dienstaufgaben erforderlichen Fahrten zu allen Geschäftsorten in Deutschland mit Wirkung zum 1. Februar 2026 als Dienstreisen genehmigt. Einer gesonderten Genehmigung für entsprechende Einzelreisen bedarf es nicht mehr.

Die etwaige Nutzung des privaten Kraftfahrzeugs wird anerkannt, sofern im Einzelfall öffentliche Verkehrsmittel aus triftigen dienstlichen Gründen nicht genutzt werden können.

Werden Reisekosten geltend gemacht, ist die erforderliche Finanzierung in der jeweiligen Organisationseinheit vor Reiseantritt sicherzustellen. Die Reisekostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs  Monaten bei der Abteilung Personalangelegenheiten, Referat PA 5, schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung der jeweiligen Dienstreise. Der Zweck der Reise ist stichwortartig auf dem Reisekostenantrag anzugeben.

Die Pauschalgenehmigung kann insgesamt oder bezogen auf einzelne Funktionsträger aus sachlichem Grund widerrufen werden.

Für Rückfragen stehen die Kolleginnen und Kollegen der Abteilung Personalangelegenheiten - Referat PA 5 - gerne zur Verfügung.

 

gez.                                                                                gez.

Universitätsprofessor
Dr. Georg Krausch                                                         Dr. Kerstin Burck
-Präsident-                                                                      -Kanzlerin-

 

Pauschalgenehmigung Deutschland Leitungen der zentralen Einrichtungen

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Pauschale Dienstreisegenehmigung für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

Für die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gemäß § 46 HochSchG werden die zur Wahrnehmung der jeweiligen Dienstaufgaben erforderlichen Fahrten zu allen Geschäftsorten im In- und Ausland ab sofort als Dienstreisen unter der Maßgabe genehmigt, dass die jeweilige
Dienstreise der Dekanin oder dem Dekan sowie der geschäftsführenden Leitung des
entsprechenden Instituts angezeigt wird.

 

Mit der Anzeige ist mitzuteilen, dass

    • die Lehre sichergestellt ist
    • ausreichend hierfür einsetzbare Mittel vorhanden sind,
    • die arbeitsmedizinische Vorsorge durchgeführt wurde (sofern aufgrund des Reisezieles erforderlich) und
    • Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes beachtet werden.

 

Die Pauschalgenehmigung kann insgesamt oder im Einzelfall aus sachlichem Grund widerrufen werden.

 

gez.

Universitätsprofessor
Dr. Georg Krausch
-Präsident-

 

Pauschalgenehmigung Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer

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Delegation der Befugnis zur Genehmigung von Dienstreisen

Im Nachgang des Präsidiumsbeschlusses vom 7. August 2025 zur Vereinfachung des Verfahrens zur Genehmigung von Dienstreisen wird hinsichtlich der Genehmigungsbefugnis folgendes festgelegt:

 

1. Für die Fachbereiche, künstlerischen Hochschulen und zentralen Einrichtungen:

Den direkten Führungskräften der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und den direkten Führungskräften der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung in den Fachbereichen, künstlerischen Hochschulen und zentralen Einrichtungen wird die Befugnis erteilt, Dienstreisen zu allen Geschäftsorten im Inland und im europäischen Raum (mit Ausnahme von derzeit Belarus, Russland, Türkei und Ukraine) in sachlicher Hinsicht, ggf. nach finanzieller Prüfung durch abrechnungsobjektbeauftragte Personen, zu genehmigen. Unberührt hiervon bleibt die generelle Befugnis zur Genehmigung von Dienstreisen der Abteilung Personalangelegenheiten, Referat PA 5.Genehmigungen von Dienstreisen in das außereuropäische Ausland liegen weiterhin in der ausschließlichen Zuständigkeit der Abteilung Personalangelegenheiten, Referat PA 5, der die Befugnis hierfür hiermit erteilt wird.

 

2. Für die zentrale Verwaltung:

Alle Dienstreisen im Inland und ins Ausland werden, sofern keine Pauschalgenehmigungen vorliegen, durch die Abteilung Personalangelegenheiten, Referat PA 5 genehmigt.

 

Die vorgenannten Genehmigungsbefugnisse können jederzeit aus sachlichem Grund ganz oder bezogen auf einzelne Genehmigungsinhaberinnen oder -inhaber widerrufen oder angepasst werden.

 

gez.                                                                                gez.

Universitätsprofessor
Dr. Georg Krausch                                                         Dr. Kerstin Burck
-Präsident-                                                                      -Kanzlerin-

 

Delegationsschreiben

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