Lehrbeauftragte

Auf dieser Seite finden Sie die wichtigsten Anliegen für die Lehrbeauftragten.
Die dazugehörigen Informationen und Fragen stehen in der jeweiligen Box.

Sollten Sie darüber hinaus noch Fragen haben oder tiefgehendere Informationen benötigen, so kontaktieren Sie bitte Ihre zuständige Sachbearbeitung.

  • die gesetzliche Grundlage ist in § 63 Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz (HochSchG RLP) zu finden
  • Lehrbeauftragte stehen nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Johannes Gutenberg-Universität Mainz bzw. zum Land Rheinland-Pfalz, sondern sind selbstständig Tätige
    (§ 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch – SGB VI). Diese sind verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Die Vordrucke des Rentenversicherungsträgers sind zu verwenden (§ 190 a SGB VI). Wir bitten Sie, diesbezüglich mit der Deutschen Rentenversicherung in Verbindung zu treten (gilt nur für vergütete Lehraufträge).
  • Für Lehrbeauftragte besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Wir raten daher, privat Vorsorge zu treffen.
  • Für etwaige Folge-Lehraufträge sprechen wir hiermit die Verpflichtung aus, den jeweiligen Auftraggebern unverzüglich weitere Lehraufträge an unserer Hochschule anzuzeigen, soweit diese zusätzlich ausgeführt werden sollen.
  • Der Umfang der im Rahmen eines Lehrauftrages erteilten Lehrumfanges darf 4 SWS - in Ausnahmefällen 6 SWS - nicht überschreiten. Sonderreglungen gelten für die künstlerischen sowie sprachwissenschaftlichen Bereiche: Hier ist ein Umfang von bis zu 8 SWS möglich.

Folgende Unterlagen sind zwingend einzureichen:

  • Personalbogen
  • bei Nicht-EU-Staatsangehörigen: gültige Aufenthaltserlaubnis (ggf. mit Zusatzblatt)

Für Lehraufträge in der Weiterbildung reichen Sie bitte auch noch folgendes Dokument ein:

Innerhalb des Personalbogens wird auf die Verpflichtung zur Einhaltung des Datengeheimnisses hingewiesen.

Die Lehrbeauftragten teilen bei Rechnungslegung zum Ende der Lehrveranstaltung Anzahl und Umfang der tatsächlich abgehaltenen Einzelstunden mit. Den entsprechenden Vordruck finden Sie hier als Lehrauftragsabrechnung.

Die Auszahlung wird durch das Landesamt für Finanzen in Koblenz veranlasst. Bitte beachten Sie, dass eine Auszahlung nur erfolgen kann, wenn alle Unterlagen vorliegen.

Ihre Ansprechperson beim Landesamt für Finanzen können Sie mit Hilfe Ihrer Personalnummer hier finden.

Hinweis: Für die Einhaltung der Bestimmungen des Nebentätigkeitsrechts sowie der sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten haben die Lehrbeauftragten selbst Sorge zu tragen.