Dienstvereinbarung zum mobilen Arbeiten

Dienstvereinbarung zum mobilen Arbeiten

an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz vom 27. Mai 2025

 

Zwischen
der Dienststelle der
Johannes Gutenberg-Universität Mainz,
vertreten durch die Kanzlerin,
Frau Dr. Kerstin Burck,
und
dem Personalrat
der Johannes Gutenberg-Universität Mainz,
vertreten durch den Vorsitzenden,
Herrn Rüdiger Wetzel,

 

wird gemäß den §§ 76 Abs. 1, 78 Abs. 2 S. 1 Nr. 9, 78 Abs. 3 Nr. 6, 79 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, 79 Abs. 3 Nr. 6 und 80 Abs. 3 Nr. 15 des Landespersonalvertretungsgesetzes Rheinland-Pfalz vom 24. November 2000, zuletzt geändert durch das Landesgesetz zur Änderung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften und des Landesrichtergesetzes vom 20. Dezember 2024 (LPersVG), folgende Dienstvereinbarung geschlossen:

 

Inhaltsübersicht

Präambel
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begrifflichkeiten
§ 3 Grundsätze
§ 4 Voraussetzungen für die Gewährung mobilen Arbeitens
§ 5 Verfahren zur Gewährung regelhaften mobilen Arbeitens
§ 6 Verfahren zur Gewährung situativen mobilen Arbeitens
§ 7 Laufzeit und Beendigung der Vereinbarung zum mobilen Arbeiten
§ 8 Arbeitsmittel
§ 9 IT-Sicherheit und Datenschutz
§ 10 Beendigung und Nachwirkung
§ 11 Inkrafttreten

 

Präambel

Mit der Möglichkeit zum mobilen Arbeiten wollen Dienststelle und Personalrat den Beschäftigten der Johannes Gutenberg-Universität Mainz eine zeitgemäße und attraktive Arbeitsform bieten. Durch eine Flexibilisierung des Arbeitsortes und die optimale Nutzung zeitlicher Ressourcen sollen Arbeitsbedingungen etabliert werden, die sich positiv auf die Arbeit auswirken und damit die Arbeitszufriedenheit erhöhen. Gleichzeitig werden durch Arbeitswege verursachte Emissionen reduziert.
Die Voraussetzungen zur individuellen Teilnahme an der mobilen Arbeit werden in den nachfolgenden Regelungen normiert.

 

§ 1
Geltungsbereich

Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Beschäftigten der Johannes Gutenberg-Universität Mainz (JGU) nach Maßgabe des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPersVG) in der jeweils geltenden Fassung.

 

§ 2
Begrifflichkeiten

(1) Bei der mobilen Arbeit wird die ansonsten in den Räumlichkeiten der Dienststelle (vor Ort) zu erbringende Arbeitsleistung teilweise an einem alternativen Arbeitsort verrichtet. Alternativer Arbeitsort ist jeder inländische Arbeitsort außerhalb der Dienststelle, der geeignet ist, die Arbeitsleistung unter den Voraussetzungen der Regelungen dieser Dienstvereinbarung, insbesondere des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der IT-Sicherheits- und Datenschutzvorgaben zu erbringen.
Regelhafte mobile Arbeit aus dem Ausland ist nur im begründeten Fall, nach Rücksprache mit der oder dem Vorgesetzten und mit vorheriger Zustimmung des Dezernats Personal und Rechtsangelegenheiten zulässig.

(2) Es wird zwischen regelhafter und situativer mobiler Arbeit unterschieden.

  1. Bei regelhafter mobiler Arbeit wird ein Teil der zu erbringenden Arbeitsleistung regelmäßig an einem alternativen Arbeitsort erbracht. Die Teilnahme an diesem Arbeitsformat ist unter den Voraussetzungen dieser Dienstvereinbarung möglich.
  2. Bei situativer mobiler Arbeit wird ein Teil der zu erbringenden Arbeitsleistung ausnahmsweise und anlassbezogen an einem alternativen Arbeitsort erbracht. Die Teilnahme an diesem Arbeitsformat ist unter den Voraussetzungen dieser Dienstvereinbarung möglich.

 

§ 3
Grundsätze

(1) Bestehende Dienst- oder Arbeitsverhältnisse, einschließlich der für sie geltenden Regelungen, bleiben von der Teilnahme an der mobilen Arbeit unberührt. Lediglich die Verpflichtung, die Arbeitsleistung in den Räumlichkeiten der Dienststelle zu erbringen, wird für die vereinbarte Laufzeit und den konkreten zeitlichen Umfang der Gewährung mobilen Arbeitens aufgehoben.

(2) Die Teilnahme an der mobilen Arbeit ist freiwillig. Es bestehen weder eine Verpflichtung zur noch ein Rechtsanspruch auf mobile Arbeit. Unberührt davon bleiben arbeitsvertragliche Regelungen im Einzelfall.

(3) Mobiles Arbeiten ist ganztägig oder stundenweise möglich. Der Umfang der regelhaften mobilen Arbeit soll im Hinblick auf Partizipation am Hochschulgeschehen und sozialer Interaktion unter den Kolleginnen und Kollegen 50% der wöchentlich geschuldeten Arbeitszeit nicht überschreiten.

(4) Mobile Arbeit muss mit dienstlichen Interessen vereinbar sein; die Funktionsfähigkeit der Organisationseinheit muss gewährleistet sein. Teilnehmen an der mobilen Arbeit können daher nur solche Beschäftigte, die eine für die mobile Arbeit geeignete Tätigkeit ausüben und die hierfür erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzen.

  1. Die Tätigkeit ist geeignet, wenn sie nach Maßgabe des konkreten Aufgabenzuschnitts keine physische Anwesenheit der oder des Beschäftigten im vollen zeitlich geschuldeten Umfang vor Ort erfordert, eigenständig durchführbar ist und ohne Beeinträchtigung der dienstlichen Arbeitsabläufe bei eingeschränktem Kontakt zur Dienststelle an einem alternativen Arbeitsort verrichtet werden kann.
    Bei systemrelevanten Tätigkeiten für die Dienststelle, insbesondere Tätigkeiten zur Sicherstellung essenzieller Infrastruktur (z. B. technische Dienstleistungen des ZDV oder sicherheitskritische Aufgaben zur Gefahrenabwehr), die aufgrund ihrer spezifischen Anforderungen grundsätzlich die physische Anwesenheit der oder des Beschäftigten vor Ort erfordern und bei denen im Falle der fehlenden Anwesenheit vor Ort die Gefahr eines Schadenseintrittes für die Dienststelle nicht ausgeschlossen werden kann, kann mobiles Arbeiten mit der Auflage versehen werden, dass im Bedarfsfalle (z. B. bei Vertretungserfordernissen), eine kurzfristige Rückkehr zur Dienststelle i. d. R. innerhalb von zwei Stunden erfolgen muss. In diesem Falle gelten die Fahrzeiten als Arbeitszeiten; Fahrtkosten werden nicht erstattet.
  2. Die oder der Beschäftigte besitzt die erforderliche Eignung, wenn sie oder er in ihr oder sein Aufgabengebiet eingearbeitet ist, die erforderlichen Fachkenntnisse besitzt, eigenverantwortlich arbeiten kann und über Kenntnisse moderner Bürokommunikation verfügt.
    Die Voraussetzungen sind seitens der oder des Vorgesetzten festzustellen.

(5) Die telefonische Erreichbarkeit der oder des Beschäftigten sowie die Bereitschaft zur elektronischen Kommunikation muss während der mobilen Arbeit in gleichem Maße wie bei der Tätigkeit vor Ort sichergestellt sein.

(6) Der Wahrnehmung zwingender Verpflichtungen vor Ort, die die Anwesenheit der oder des Beschäftigten unabdingbar machen und die rechtzeitig bekannt sind, kann nicht dadurch entgegengetreten werden, dass zu dieser Zeit mobile Arbeit stattfindet. In diesem Fall geht nach sachgerechter Abwägung aller Interessen die Anwesenheit aus zwingendem dienstlichem Interesse der mobilen Arbeit im Einzelfall vor.

(7) Ein Teamtag, an dem alle einer bestimmten Organisationseinheit oder Funktionsebene zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Ort arbeiten und sich in bestimmten Formaten austauschen, soll gewährleistet sein.

(8) Das mobile Arbeiten darf nicht zu einer Mehrbelastung der übrigen Beschäftigten der Organisationseinheit führen.

(9) Bei der Arbeitszeit wird nicht zwischen der Arbeit vor Ort und dem alternativen Arbeitsort unterschieden. Die Erfassung der Arbeitszeit erfolgt gleichermaßen nach Maßgabe der Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit. Die wöchentlich vereinbarte mobile Arbeitszeit soll nicht überschritten werden. Ausnahmen bedürfen der Begründung.

(10) Die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes, die beamtenrechtlichen Dienstzeitregelungen sowie sämtliche arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen sind einzuhalten. Die Dienststelle informiert in geeigneter Weise über die gesetzlichen und betriebsinternen Regelungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz und bietet hierzu sowie zum Umgang mit mobilem Arbeiten entsprechende Schulungsangebote an. Die arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen sind über die Webseite der Dienststelle zugänglich.

(11) Der gesetzliche Unfallschutz bestimmt sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen. Unfälle im Rahmen der mobilen Arbeit sind neben der formellen Anzeige an die Dienststelle Arbeits-, Brand- und Umweltschutz auch umgehend dem Dezernat Personal und Rechtsangelegenheiten anzuzeigen und die oder der Vorgesetzte ist formlos zu informieren.

(12) In den ersten sechs Monaten der Beschäftigung an der JGU ist die Teilnahme an der mobilen Arbeit in der Regel nicht zulässig. Die zu ihrer Ausbildung in der Dienststelle Tätigen und die dual Studierenden können nur im begründeten Ausnahmefall an der mobilen Arbeit teilnehmen.

(13) Wer am mobilen Arbeiten teilnimmt, hat keinen Anspruch auf einen ungeteilten Arbeitsplatz.

(14) Die oder der mobil arbeitende Beschäftigte ist verpflichtet, den Wegfall der Teilnahmevoraussetzungen nach § 4 Nr. 3 (Nichteinhaltung von Arbeits-, Gesundheits- und Daten-schutz- sowie IT-Sicherheitsvorgaben) unverzüglich und unaufgefordert der oder dem Vorgesetzten bekannt zu geben.

(15) Mit der mobilen Arbeit ist keine technische Leistungs- oder Verhaltenskontrolle verbunden.

(16) In einer Woche nicht in Anspruch genommene mobile Arbeitstage können nicht übertragen werden.

(17) Bei mobiler Arbeit gilt der Sitz der JGU i. d. R. mit den Standorten in Mainz und Germersheim als Dienststätte und Dienstort im Sinne des Landesreisekostengesetzes.

 

§ 4
Voraussetzungen
für die Gewährung mobilen Arbeitens

Die Gewährung mobilen Arbeitens setzt voraus, dass dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, d. h., dass insbesondere

  1. die Tätigkeit für die mobile Arbeit geeignet ist, § 3 Abs. 4 Nr. 1,
  2. die oder der Beschäftigte die Eignung und Zuverlässigkeit für mobiles Arbeiten besitzt, § 3 Abs. 4 Nr. 2 sowie
  3. Arbeits-, Gesundheits-, Datenschutz- und IT-Sicherheitsvorgaben und sämtliche Regelungen dieser Dienstvereinbarung am alternativen Arbeitsort eingehalten werden.

 

§ 5
Verfahren
zur Gewährung
regelhaften mobilen Arbeitens

(1) Die Gewährung regelhaften mobilen Arbeitens nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Nr. 1 erfolgt auf entsprechenden Antrag der oder des Beschäftigten an die jeweilige Vorgesetzte oder den jeweiligen Vorgesetzten unter Angabe

  1. des gewünschten zeitlichen Umfangs der wöchentlichen Inanspruchnahme mobilen Arbeitens,
  2. dessen Verteilung auf konkrete Wochentage, ggf. unter welcher näheren zeitlichen Maßgabe,
  3. der gewünschten Laufzeit der Vereinbarung zur mobilen Arbeit und
  4. der Zusicherung, dass die Regelungen dieser Dienstvereinbarung zur Kenntnis genommen wurden und eingehalten werden.

Nach vorheriger formloser Abstimmung mit der oder dem Vorgesetzten kann von der vereinbarten Festlegung der konkreten Wochentage abgewichen werden.

(2) Der Antrag soll spätestens vier Wochen vor der Teilnahme an der mobilen Arbeit gestellt werden. Gleiches gilt für eine Verlängerung des Antrags.

(3) Die oder der Vorgesetzte nimmt zeitnah zu dem Antrag nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 4 und nach pflichtgemäßen Ermessen Stellung (Befürwortung oder Ablehnung).

  1. Wird der Antrag befürwortet, leitet die oder der Vorgesetzte diesen dem Dezernat Personal und Rechtsangelegenheiten zu.
  2. Wird dem Antrag in der konkreten Form nicht zugestimmt, sucht die oder der Vorgesetzte zeitnah das Gespräch mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller und versucht auf eine interessengerechte Antragstellung hinzuwirken. Gelingt dies nicht, ist der Antrag mit der ablehnenden Stellungnahme spätestens drei Wochen nach Antrag-stellung dem Dezernat Personal und Rechtsangelegenheiten zuzuleiten.
  3. Ist die Stellungnahme nach Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 nicht rechtzeitig erfolgt und liegt hierfür kein triftiger Grund vor, gilt der Antrag als abgelehnt und das Mitbestimmungsverfahren beim Personalrat wird eingeleitet. Die Einhaltung der Frist wird geheilt, wenn die Stellungnahme bis zur Sitzung des Personalrats, in der über diese Angelegenheit beschlossen werden soll, vorliegt.

(4) Im Falle einer befürwortenden Stellungnahme nach Abs. 3 Nr. 1 schließt das Dezernat Personal und Rechtsangelegenheiten eine Vereinbarung mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller über die Gewährung mobiler Arbeit nach Maßgabe des § 4. Die Vereinbarung wird zur Personalakte genommen. Die Zustimmung des Personalrats gilt in diesem Falle als erteilt; ein Mitbestimmungsverfahren wird nicht durchgeführt.

(5) Im Falle einer ablehnenden Stellungnahme prüft das Dezernat Personal und Rechtsangelegenheiten die formelle Rechtmäßigkeit und Schlüssigkeit der Ablehnung des Antrags. Kommt es zu dem Schluss, dass eine Ablehnung diesen Erfordernissen entspricht, legt es den Antrag mit der ablehnenden Stellungnahme der oder des Vorgesetzten dem Personalrat vor und leitet das Mitbestimmungsverfahren ein. Anderenfalls informiert es die oder den Vorgesetzten über Bedenken an der Ablehnung des Antrags und wirkt auf eine zeitnah abzugebende schlüssige Begründung hin. Erfolgt eine solche nicht, entscheidet das Dezernat Personal und Rechtsangelegenheiten, ob das Mitbestimmungsverfahren eingeleitet oder dem Antrag auf mobile Arbeit nach eigener Ermessensentscheidung, ggf. mit gebotenen Modifikationen (z. B. Vereinbarung einer Probezeit) entsprochen wird. Stimmt die Antragstellerin oder der Antragsteller Letzterem zu, gilt die Genehmigungsfiktion des Abs. 4 Satz 3, andernfalls wird das Mitbestimmungsverfahren eingeleitet.

 

§ 6
Verfahren
zur Gewährung
situativen mobilen Arbeitens

Die Inanspruchnahme situativen mobilen Arbeitens durch die Beschäftigte oder den Beschäftigten kann formlos mit der oder dem Vorgesetzten vereinbart werden. Situative Arbeit soll den Umfang von sechs Arbeitstagen pro Kalenderjahr nicht überschreiten. Die Inanspruchnahme regelhafter mobilen Arbeit bleibt hiervon unberührt. Die mit der oder dem Vorgesetzten vereinbarte situative mobile Arbeit ist in geeigneter Weise, i. d. R. mittels entsprechender (Mail-) Nachricht seitens der oder des Beschäftigten an die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten zu dokumentieren.

 

§ 7
Laufzeit und Beendigung
der Vereinbarung
zum mobilen Arbeiten

(1) Die Teilnahme an der regelhaften mobilen Arbeit kann bis zu einer Laufzeit von zwei Jahren vereinbart werden. Erneute Antragstellungen sind zulässig. Die erneute Vereinbarung ersetzt die Vorangegangene.

(2) Beschäftigte haben jederzeit das Recht, die Vereinbarung zur mobilen Arbeit gegenüber dem Dezernat Personal und Rechtsangelegenheiten schriftlich mit einer Frist von zwei Monaten zu beenden. Im gegenseitigen Einvernehmen kann die Vereinbarung auch mit in der Regel sofortigen Wirkung beendet werden.

(3) Die Dienststelle kann die Vereinbarung nach § 5 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 4 mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende kündigen, wenn die Voraussetzungen weggefallen sind oder zukünftig wegfallen. Die Kündigung ist zu begründen. Die Wirksamkeit der Kündigung bedarf der Zustimmung des Personalrats. Das Dezernat Personal und Rechtsangelegenheiten leitet das entsprechende Mitbestimmungsverfahren ein. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen von Tatsachen, auf Grund derer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die mobile Arbeit nicht bis zum Ende der regulären Kündigungsfrist weitergeführt werden kann, bleibt unberührt.

 

§ 8
Arbeitsmittel

(1) Die Dienststelle stellt Arbeitsmittel (mobile Rechner, einschl. entsprechender Software) zur Verfügung, soweit hierfür ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Unter der Voraussetzung der Verfügbarkeit ausreichender Haushaltsmittel können im begründeten Fall auf entsprechenden Antrag weitere Geräte zur Verfügung gestellt werden. Die Arbeitsmittel verbleiben im Eigentum der JGU und sind nicht zu privaten Zwecken zu nutzen.

(2) Die Arbeitsmittel sind sorgsam zu behandeln und nach Beendigung der mobilen Arbeit oder bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses unverzüglich und in ordnungsgemäßen Zustand an den Arbeitsplatz in der Dienststelle zurückzubringen. Die Bereitstellung der Internetanbindung und die sonstige Arbeitsplatzausstattung erfolgen durch die Beschäftigten. Die Dienststelle übernimmt weder einen Anteil an Miete, Strom- und Heizungskosten noch an Telekommunikationskosten.

(3) Im Falle der Beschädigung von Arbeitsmitteln haften Beschäftigte nur, wenn die Beschädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Im Übrigen gelten die gesetzlichen und tariflichen Regelungen.

 

§ 9
IT-Sicherheit
und Datenschutz

(1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, sehr achtsam in Bezug auf IT-Sicherheit und Datenschutz mit den bei der mobilen Arbeit eingesetzten Arbeitsmitteln umzugehen.

(2) Bezüglich vertraulicher Daten und Informationen ist sicherzustellen, dass Unbefugte weder Einsicht noch Zugriff nehmen können. Vertrauliche Informationen dürfen nur an den von der Dienststelle dafür vorgesehenen Orten entsorgt bzw. vernichtet werden. Die Regelungen des Datenschutzes gelten uneingeschränkt für das mobile Arbeiten. Personenbezogene Daten dürfen weder auf privaten Rechnern noch auf Wechseldatenträgern (z. B. USB-Stick, CD etc.) gespeichert und außerhalb der Dienststelle aufbewahrt werden. Die oder der Beschäftigte ist für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regelungen verantwortlich. Sie oder er ist verpflichtet, sich über die einschlägigen Regelungen zu informieren und diese zu beachten.

(3) Die Dienststelle informiert über die gesetzlichen und betriebsinternen Regelungen zum Datenschutz und zur Datensicherheit in geeigneter Weise und bietet hierfür und zum Umgang mit mobilem Arbeiten Schulungsangebote an.

 

§ 10
Beendigung und Nachwirkung

(1) Andere Rechtsvorschriften und tarifvertragliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Sollten Teile der Dienstvereinbarung für unwirksam erklärt werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Teile nicht berührt. Die Parteien dieser Dienstvereinbarung verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine dem gewollten Ziel möglichst nahekommende Regelung zu treffen.

(3) Die Parteien dieser Dienstvereinbarung werden auftretende Schwierigkeiten im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit regeln. Die Dienstvereinbarung kann jederzeit im beiderseitigen Einvernehmen geändert werden; sie kann mit einer Frist von drei Monaten zum 31. März eines Jahres gekündigt werden. Nach Kündigung gelten die Regelungen dieser Dienstvereinbarung weiter, bis sie durch eine andere Vereinbarung ersetzt werden (Nachwirkung).

 

§ 11
Inkrafttreten

Die Dienstvereinbarung tritt zum 01. Juli 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dienstvereinbarung zur mobilen Arbeit an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz vom 13.04.2022 außer Kraft.

 

Mainz, den 27. Mai 2025
Dr. Kerstin Burck
Kanzlerin der
Johannes Gutenberg-Universität Mainz

 

Mainz, den 27. Mai 2025
Rüdiger Wetzel
Vorsitzender des Personalrats der
Johannes Gutenberg-Universität Mainz

 

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