Information zu den tarifvertraglichen Änderungen ab 01.01.2020

Information zu den tarifvertraglichen Änderungen ab 01.01.2020
Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 2. März 2019

Sehr geehrte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

mit diesem Schreiben informieren wir Sie gerne über die tarifvertraglichen Änderungen im Rahmen des Änderungstarifvertrages Nr. 11 ab dem 01.01.2020:

  1. Einführung des Unterabschnitts 2.4 „Psychotherapeuten“ im Teil II der EGO zum TV-L

Für die Berufsgruppe der Psychotherapeuten wird ein eigener Unterabschnitt in der Entgeltordnung eingeführt. Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichen Psychotherapeuten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und mit Approbation sowie entsprechender Tätigkeit werden ab dem 01.01.2020 in die Entgeltgruppe 14 TV-L eingruppiert.

  1. Änderung der Tarifmerkmale der Bibliotheken (Teil II, Abschnitt 1)

Ab 01.01.2020 wird der Abschnitt 1 des Teils II der EGO abgeschafft. Für die Beschäftigten in Archiven, Bibliotheken, Büchereien und Museen gilt dann der Teil I.

  1. Änderung der Tarifmerkmale der Meister (Teil II, Abschnitt 15) – Umwandlung der EG 7 in EG 8
    • Handwerksmeister (Teil II, Unterabschnitt 15.4)

Ab 01.01.2020 wird die Entgeltgruppe 7 in die Entgeltgruppe 8 umgewandelt und damit in diesem Unterabschnitt neu eingeführt. Die Entgeltgruppe 8 war bis zum 31.12.2019 in diesem Unterabschnitt nicht vorgesehen.

    • Gärtnermeister (Teil II, Unterabschnitt 15.3)

Ab 01.01.2020 wird die Entgeltgruppe 7, Fallgruppe 1 („Gärtnermeister“) in die Entgeltgruppe 8 umgewandelt und damit in diesem Unterabschnitt neu eingeführt. Die Entgeltgruppe 8 war bis zum 31.12.2019 in diesem Unterabschnitt nicht vorgesehen.

  1. Änderung der Tarifmerkmale der Techniker (Teil II, Unterabschnitt 22.2)

Ab 01.01.2020 wird die Entgeltgruppe 9a, Fallgr. 1, Teil II, Abschnitt 22.2 mit monatlicher Entgeltgruppenzulage in die Entgeltgruppe 9b, Teil II, Abschnitt 22.2 umgewandelt und damit in diesem Unterabschnitt neu eingeführt. Die „große EG 9“ bzw. EG 9b war bis zum 31.12.2019 nicht vorgesehen.

Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2019 hinaus fortbesteht, und die am 1. Januar 2020 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen, sind für den Fall, dass sich für Sie eine höhere Eingruppierung ausschließlich aufgrund der zum 1. Januar 2020 in Kraft tretenden Änderungen in der Entgeltordnung zum TV-L ergibt, für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert.

Ergibt sich in den Fällen nach den Änderungen in der Entgeltordnung zum TV-L eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-L ergibt. Der Antrag muss bis zum 31. Dezember 2020 der Dienststelle vorgelegt werden (Ausschlussfrist) und wirkt rückwirkend ab dem 1. Januar 2020. Anträge die nach dem 31. Dezember 2020 gestellt werden, können nicht mehr berücksichtigt werden.

Für Fragen stehen Ihnen Ihre zuständigen Sachbearbeiter/innen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Abteilung Personal