Erweiterung der Befristungshöchstgrenze nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG

Liebe Beschäftigte,

das Bundeskabinett hat am 8. April 2020 ein weiteres Gesetzespaket beschlossen, mit dem die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Wissenschaft abgemildert werden soll.

Sofern im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 30. September 2020 ein entsprechendes Beschäftigungsverhältnis (zur wiss. Qualifikation nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG) bestanden hat, verlängert sich die Befristungshöchstgrenze um sechs Monate.

Ein Anspruch auf eine Verlängerung besteht nicht. Es besteht aber die Möglichkeit über die gesetzlich vorgegeben Höchstgrenze von sechs bzw. zwölf Jahren hinaus beschäftigt zu werden. Alle vorhandenen Regeln, insbesondere das Erfordernis des Abschlusses einer wissenschaftlichen Qualifikation und die Angemessenheit der Vertragslaufzeit bleiben unberührt.

Weitere Informationen dazu erhalten Sie auf der Internetpräsenz des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. 

Wir möchten darauf hinweisen, dass es sich bisher um einen Beschluss des Bundeskabinetts handelt. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch abzuwarten. 

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