20. Mai 2026
Rechtsanwaltsschreiben betreffend Urheberrechtsverletzungen durch Mitarbeitende der JGU; Abmahnungen und Schadensersatzansprüche
Die Abteilung Rechtsangelegenheiten erreichten in den zurückliegenden Wochen wiederholt Anfragen aus den Fachbereichen und Instituten, nachdem diese wegen Urheberrechtsverletzungen Schreiben von Rechtsanwaltskanzleien erhielten. Diese Schreiben enthielten neben Abmahnungen Aufforderungen, Auskunft über die Dauer der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke zu erteilen, um Ansprüche auf Schadensersatz durchsetzen zu können.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Mitarbeitenden der JGU urheberrechtliche Bestimmungen einzuhalten haben.
Bitte beachten Sie, dass Ansprüche auch dann bestehen, wenn geschützte Werke in urheberrechtswidriger Weise gegenwärtig auf Ihrer Homepage verwendet werden. Prüfen Sie deshalb, ob Sie insbesondere für die Verwendung von Bildern jeweils über eine vertragliche oder gesetzliche Erlaubnis verfügen.
Das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz -UrhG-) schützt die Urheberin und den Urheber in ihrer bzw. seiner persönlichen wie wirtschaftlichen Beziehung zu ihrem bzw. seinem Werk. Dritte sind ohne das Einverständnis der jeweiligen Urheberin bzw. des jeweiligen Urhebers von der Nutzung grundsätzlich ausgeschlossen.
Urheberrechtlich geschützte Werke, wie insbesondere Fotos, Grafiken, Musiken, Texte und Stadtpläne müssen nicht als geschützt gekennzeichnet sein, um den Schutz des UrhG zu genießen. Es ist also für den urheberrechtlichen Schutz unbeachtlich, wenn Werke im Internet „frei zugänglich“ sind.
Sofern Sie urheberrechtlich geschütztes Material verwenden, ist im Vorfeld zu prüfen, ob eine gesetzliche Schrankenbestimmung nach den §§ 44a ff. UrhG die von Ihnen beabsichtigte Nutzung erlaubt. Als Schrankenbestimmungen kommen insbesondere in Betracht:
- Zitate, § 51 UrhG
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe (also insbesondere der Upload ins Internet) eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Maßgeblich ist dabei unter anderem, dass das geschützte Werk eine Belegfunktion erfüllt und eine Beziehung zu der eigenen Aussage des Nutzers hergestellt wird. Dabei ist das Werk nur insoweit zu nutzen, als es zur Erreichung des Zweckes tatsächlich erforderlich ist.
- Unterricht und Lehre, § 60a UrhG
Zulässig ist es, zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Hochschulen zu nicht kommerziellen Zwecken veröffentlichte Werke zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen und in sonstiger Weise öffentlich wiederzugeben. Diese Handlungen dürfen aber nur zugunsten Lehrender und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung sowie zugunsten Lehrender und Prüfer der JGU erfolgen. Zudem ist zu beachten, dass das Werk nur bis zu 15% genutzt werden darf, sofern es sich nicht um Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke handelt.
Die Schrankenbestimmungen ermöglichen dabei in der Regel nur eine unveränderte Übernahme des geschützten Werkes. Zudem ist die Quelle stets deutlich anzugeben.
Sofern Sie nicht sicher davon ausgehen können, dass die beabsichtigte Nutzung nach einer Schrankenbestimmung erlaubt ist, ist eine vertragliche Erlaubnis (Lizenz) oder Einwilligung bei den Rechteinhabern einzuholen. Dies sollte in schriftlicher Form erfolgen.
Anderenfalls ist eine Nutzung in elektronischer oder analoger Form unzulässig. Dies gilt insbesondere für Präsentationen, Flyer und Einladungen und nicht erst für die Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung des Werkes, sondern bereits für seine Vervielfältigung.
Wird gegen das Urheberrechtsgesetz verstoßen, entstehen erhebliche Schadensersatzansprüche, die insbesondere auch die Erstattung entstandener Rechtsanwaltskosten umfassen können und deutlich höher ausfallen können als der Erwerb einer vertraglichen Erlaubnis. Darüber hinaus kann die Urheberin oder der Urheber verlangen, dass eine Unterlassungsverpflichtungserklärung, also die Erklärung, im Wiederholungsfall unmittelbar eine Vertragsstrafe zu zahlen, abgegeben wird. Diese Forderungen müssen von den urheberrechtswidrig handelnden Instituten oder sonstigen Einrichtungen erfüllt bzw. beglichen werden.
Sollten Anhaltspunkte für eine Urheberrechtsverletzung vorliegen, wie etwa Rechtsanwaltsschreiben in Form einer Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung oder dem Verlangen, Auskunft darüber zu geben, ob die Nutzung eines Werkes lizenziert ist, ist als erster Schritt sicherzustellen, dass eine weitergehende Nutzung zunächst bis zur rechtlichen Überprüfung des Sachverhaltes unterbleibt. Für den Fall einer unzulässigen Nutzung urheberrechtlich geschützten Materials auf der Homepage bedeutet dies, dass das Material sofort von der Homepage zu entfernen bzw. sicherzustellen ist, dass ein Zugriff auf das Material nur im Rahmen der oben aufgeführten Regelungen möglich ist. Bitte stellen Sie dabei die URL, unter der das Bild öffentlich zugänglich war, sicher.
Sofern Sie ein (Rechtsanwalts-)Schreiben betreffend Urheberrechtsverletzungen erhalten, wenden Sie sich bitte umgehend an die Abteilung Rechtsangelegenheiten (recht@uni-mainz.de) und übersenden Sie alle erhaltenen Schreiben mit Anlagen zur Abstimmung der weiteren Vorgehensweise.