Hinweise zur Regelung des Inflationsausgleichs (TV-L)

Liebe Beschäftigte,

das Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit Rheinland Pfalz hat folgende Hinweise zur Durchführung des Tarifvertrages über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich) vom 9. Dezember 2023 veröffentlicht, die wir gerne weitergeben:


Einführung

Am 9. Dezember 2023 haben sich die Tarifvertragsparteien auf verschiedene Sonderzahlungen zur Abmilderung der Inflationsfolgen verständigt. Der hierfür geschlossene Tarifvertrag (TV Inflationsausgleich) ist sogleich am 9. Dezember 2023 unterzeichnet worden.

Die in §§ 2 und 3 TV Inflationsausgleich vorgesehenen Sonderzahlungen werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gewährt. Es handelt sich jeweils um einen Zuschuss des Arbeitgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne des § 3 Nr. 11c EStG für die Jahre 2023 und 2024. 

1. Geltungsbereich (§ 1)
Der persönliche Geltungsbereich des Tarifvertrags erfasst nach § 1 Buchst. a die Tarifbeschäftigten, die dem Geltungsbereich des TV‑L (§ 1 TV-L) unterliegen. Damit gilt der Tarifvertrag auch für Beschäftigte, die am 1. November 2006 in die Entgeltgruppe 15 Ü übergeleitet worden sind (§ 1 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 3 TVÜ-Länder).

Dieser Tarifvertrag gilt nach § 1 Buchst. b bis f TV Inflationsausgleich auch für:

  • Auszubildende nach dem TVA-L BBiG, TVA-L Pflege und TVA-L Gesundheit,
  • ausbildungsintegriert dual Studierende nach dem TVdS-L und
  • Praktikantinnen und Praktikanten nach dem TV Prakt-L.

Beschäftigte, die dem Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) unterfallen, sind bereits von § 1 Buchst. a TV Inflationsausgleich erfasst, wurden jedoch unter Buchstabe g deklaratorisch gesondert aufgeführt.

Geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (sog. Minijobber) fallen unter den TV-L und haben einen Anspruch auf die Sonderzahlungen nach dem TV Inflationsausgleich, soweit sie die jeweiligen Voraussetzungen erfüllen. Zur Höhe der Zahlungen gelten die Ausführungen für Teilzeitbeschäftigte.

Für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des TV-Ärzte, des TV Fleischuntersuchung oder des TV-L-Forst fallen, sowie für Auszubildende, die unter den Geltungsbereich des TVA-L Forst fallen, gilt der Tarifvertrag nicht. Für diese Beschäftigten finden gesonderte Tarifrunden statt, deren Ergebnisse abzuwarten bleiben.

2. Einmalzahlung (§ 2)

2.1 Anspruchsvoraussetzungen für die Einmalzahlung (§ 2 Abs. 1)

Für einen Anspruch auf die Inflationsausgleichs-Einmalzahlung nach § 2 TV Inflationsausgleich müssen kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllt sein (§ 2 Abs. 1 TV Inflationsausgleich).

Erforderlich ist danach zum einen, dass am 9. Dezember 2023 ein Arbeits-, Ausbildungs-, Studien- oder Praktikantenverhältnis bestanden hat. Hierbei handelt es sich um eine harte Stichtagsregelung. Hat ein entsprechendes Rechtsverhältnis vor dem 9. Dezember 2023 geendet, sind die Voraussetzungen für die Einmalzahlung nach § 2 Abs. 1 TV Inflationsausgleich nicht erfüllt. Wird ein Arbeits-, Ausbildungs-, Studien- oder Praktikantenverhältnis erst nach dem 9. Dezember 2023 begründet, besteht ebenfalls kein Anspruch auf die Einmalzahlung nach § 2 Abs. 1 TV Inflationsausgleich. Abhängig vom Einstellungszeitpunkt kann jedoch ein Anspruch auf die Monatszahlungen nach § 3 gegeben sein. Ein Ruhen des Rechtsverhältnisses am 9. Dezember 2023 ist unschädlich, sofern die zweite Voraussetzung (Anspruch auf Entgelt im Referenzzeitraum) erfüllt ist.

Als zweite Voraussetzung muss nach § 2 Abs. 1 TV Inflationsausgleich in der Zeit vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 (Referenzzeitraum) an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt bestanden haben. Ungeachtet des Bestands eines entsprechenden Rechtsverhältnisses muss daher innerhalb des genannten Referenzzeitraums ein Entgeltanspruch bestanden haben. Ein Anspruch auf die Einmalzahlung scheidet daher aus, wenn das Arbeits-, Ausbildungs-, Studien- oder Praktikantenverhältnis während des gesamten Referenzzeitraums (1. August 2023 bis 8. Dezember 2023) geruht hat und daher kein Entgeltanspruch bestand. Ein vor
oder nach dem Referenzzeitraum liegender Entgeltanspruch ist für § 2 Abs. 1 TV Inflationsausgleich unbeachtlich.

Der Begriff des Entgeltanspruchs ist dem Wortlaut nach nicht allein auf das Tabellenentgelt beschränkt, so dass grundsätzlich auch ein Anspruch auf Entgeltbestandteile im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 4 TV-L genügt. Im Unterschied dazu stellt ein Anspruch auf die Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L keinen Entgeltanspruch im Sinne des § 2 Abs. 1 TV Inflationsausgleich dar, so dass Personen, denen im Referenzzeitraum ausschließlich ein Anspruch auf die Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L zusteht, keinen Anspruch auf die Inflationsausgleichs-Einmalzahlung nach § 2 TV Inflationsausgleich haben.

Als Entgelt im Sinne des § 2 Abs. 1 TV Inflationsausgleich zählen auch die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung nach § 21 Satz 1 TV-L und § 29 TV-L sowie der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 2 und 3 TV-L), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistung des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird (§ 4 Abs. 2 Satz 1 TV Inflationsausgleich). Ferner gelten die Entgeltfortzahlungen nach §§ 9, 13, 14 TVA-L BBiG, §§ 9, 13, 14 TVA-L Pflege, §§ 9, 13, 14 TVA-L Gesundheit, §§ 9, 13, 14 TVdS-L und §§ 10, 11, 12 TV Prakt-L als Entgelt (§ 4 Abs. 2 Satz 2 TV Inflationsausgleich).

Einem Anspruch auf Entgelt ist nach § 4 Abs. 2 Satz 3 TV Inflationsausgleich gleichgestellt der Bezug von:

  • (Kinder-)Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen (z. B. Krankengeld nach § 44b SGB V),
  • Leistungen nach § 56 IfSG,
  • Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Abs. 3 SGB XI,
  • Kurzarbeitergeld nach §§ 95 ff. SGB III,
  • Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG,
  • Mutterschaftsgeld nach § 19 MuSchG oder
  • der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG sowie
  • Verletztengeld nach § 45 SGB VII.

Der Bezug von Elterngeld ist dem Anspruch auf Entgelt hingegen nicht gleichgestellt.

2.2 Höhe der Einmalzahlung (§ 2 Abs. 2)

Der Höhe nach differenziert der TV Inflationsausgleich einerseits nach der Art des Rechtsverhältnisses (Arbeits-, Ausbildungs-, Studierenden- oder Praktikantenverhältnis) und andererseits nach dem individuellen Arbeitszeitumfang (Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung).

2.2.1  Art des Rechtsverhältnisses

Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 TV Inflationsausgleich beträgt die Inflationsausgleichs-Einmalzahlung für Vollzeitbeschäftigte 1.800 Euro, soweit sie unter den TV-L bzw. den Pkw-Fahrer-TV-L fallen.

Für Auszubildende (im Sinne des TVA-L BBiG, des TVA-L Pflege oder des TVA-L Gesundheit), dual Studierende (im Sinne des TVdS-L) sowie Praktikantinnen und Praktikanten (im Sinne des TV Prakt-L) beträgt die Inflationsausgleichs-Einmalzahlung in Vollzeit 1.000 Euro (§ 2 Abs. 2 Satz 2 TV Inflationsausgleich).

Für die Frage, ob sich die Höhe der Inflationsausgleichs-Einmalzahlung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 TV Inflationsausgleich richtet, ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 TV Inflationsausgleich auf die Verhältnisse am 9. Dezember 2023 abzustellen. Unterfällt ein Anspruchsberechtigter an diesem Tag dem TV-L (bzw. dem Pkw-Fahrer-TV-L), richtet sich die Höhe der Einmalzahlung nach Satz 1. Für Anspruchsberechtigte, die an diesem Tag unter den TVA-L BBiG, den TVA-L Pflege, den TVA-L Gesundheit, den TVdS-L oder den TV Prakt-L fallen, richtet sich die Höhe der Einmalzahlung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 TV Inflationsausgleich.

2.2.2  Berücksichtigung des individuellen Arbeitszeitumfangs am 9. Dezember 2023

Befanden sich Beschäftigte, Auszubildende, dual Studierende oder Praktikantinnen/Praktikanten am 9. Dezember 2023 in Teilzeit, erhalten sie die Inflationsausgleichs-Einmalzahlung anteilig entsprechend ihres Teilzeitumfangs (§ 2 Abs. 2 Satz 3 TV Inflationsausgleich i. V. m. § 24 Abs. 2 TV-L). Hierbei kommt es auf die Verhältnisse am 9. Dezember 2023 an (§ 2 Abs. 2 Satz 4 TV Inflationsausgleich). Es handelt sich insoweit um eine harte Stichtagsregelung, so dass ein abweichender individueller Arbeitszeitumfang während des Referenzzeitraums (1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023) ebenso unbeachtlich ist, wie eine Änderung des individuellen Arbeitszeitumfangs nach dem 9. Dezember 2023.

Besonderheiten gelten bei Anspruchsberechtigten, deren Rechtsverhältnis am 9. Dezember 2023 geruht hat (z. B. aufgrund des Bezugs einer befristeten Erwerbsunfähigkeitsrente oder wegen Sonderurlaubs nach § 28 TV-L), die aber gleichwohl im Referenzzeitraum einen Entgeltanspruch hatten. In derartigen Fällen ist für die Frage des individuellen Arbeitszeitumfangs nach § 2 Abs. 2 Satz 5 TV Inflationsausgleich der letzte Tag vor dem Beginn des Ruhens maßgebend. Dies gilt aufgrund des klaren Wortlauts auch dann, wenn der Arbeitszeitumfang vor dem Beginn des Ruhens niedriger war als nach dem Ende des Ruhens.

Hat das Arbeits-, Ausbildungs-, Studien- oder Praktikantenverhältnis während des Referenzzeitraums (vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023) jedenfalls zeitweise geruht, bestand jedoch (spätestens) ab dem 9. Dezember 2023 wieder ein Entgeltanspruch im Sinne des § 2 Abs. 1 (ggf. i. V. m. § 4 Abs. 2) TV Inflationsausgleich, sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 5 TV Inflationsausgleich nicht gegeben. Daher sind in diesen Fällen nach Maßgabe des Grundsatzes des § 2 Abs. 2 Satz 4 TV Inflationsausgleich die Verhältnisse am 9. Dezember 2023 maßgeblich.

Das Vorstehende gilt auch für Beschäftigte, die sich am 9. Dezember 2023 in Elternzeit befinden, aber in Teilzeit beschäftigt sind. Für die Höhe der Einmalzahlung ist hier ausschließlich auf den Teilzeitumfang am 9. Dezember 2023 abzustellen, weil das Beschäftigungsverhältnis in diesem Fall nicht ruht.

Stehen Beschäftigte gleichzeitig in mehreren Arbeitsverhältnissen zu einem Arbeitgeber, für den der TV Inflationsausgleich gilt, besteht der Anspruch aus jedem Arbeitsverhältnis. Soweit es sich um Teilzeitarbeitsverhältnisse handelt, richtet sich die Höhe nach § 2 Abs. 2 Satz 3 TV Inflationsausgleich i. V. m. § 24 Abs. 2 TV‑L.

Soweit Beschäftigte bereits bei einem anderen Arbeitgeber eine Sonderzahlung zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise erhalten haben, erfolgt nach dem TV Inflationsausgleich keine Anrechnung oder Kürzung der Zahlungen nach § 2 Abs. 1 TV Inflationsausgleich (siehe zu den steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen unten Ziffer 6).

3. Monatszahlungen (§ 3)

Neben der Einmalzahlung nach § 2 sieht der TV Inflationsausgleich in § 3 für die Monate Januar bis Oktober 2024 jeweils Inflationsausgleichs-Monatszahlungen vor. Die genannten Monate werden im TV Inflationsausgleich als Bezugsmonate bezeichnet.

3.1 Anspruchsvoraussetzungen für die Monatszahlungen (§ 3 Abs. 1)

Voraussetzung der Monatszahlungen ist, dass in dem jeweiligen Bezugsmonat ein Arbeits-, Ausbildungs-, Studien- oder Praktikantenverhältnis besteht und an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt bestanden hat. Die Anspruchsvoraussetzungen müssen für jeden Bezugsmonat gesondert vorliegen.

Anders als bei den Einmalzahlungen ist für den Bestand eines Arbeits-, Aus-
bildungs-, Studien- oder Praktikantenverhältnisses kein bestimmter Stichtag vorgesehen. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 3 TV Inflationsausgleich sind daher auch erfüllt, wenn das Arbeits-, Ausbildungs-, Studien- oder Praktikantenverhältnis erst im Laufe eines Kalendermonats begründet wird (siehe zur Höhe in diesem Fall unter Ziffer 3.2.4). Gleichermaßen besteht ein Anspruch nach
§ 3 TV Inflationsausgleich auch für Bezugsmonate, in denen das Arbeits-, Ausbildungs-, Studien- oder Praktikantenverhältnis endet.

Neben dem Bestehen eines Arbeits-, Ausbildungs-, Studien- oder Praktikantenverhältnisses muss in den Bezugsmonaten auch jeweils an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt bestehen. Ein Anspruch auf die Monatszahlungen scheidet daher aus, wenn das betreffende Rechtsverhältnis während des gesamten Bezugsmonats ruht und daher kein Entgeltanspruch gegeben ist. Endet das Ruhen eines Arbeits-, Ausbildungs-, Studien- oder Praktikantenverhältnisses hingegen im Laufe eines Bezugsmonats und lebt damit innerhalb des Bezugsmonats der Entgeltanspruch wieder auf, besteht auch Anspruch auf die Inflationsausgleichs-Monatszahlung für den betreffenden Bezugsmonat.

Einem Anspruch auf Entgelt sind nach § 4 Abs. 2 TV Inflationsausgleich eine Reihe von Entgeltfortzahlungsansprüchen und Entgeltersatzleistungen gleichgestellt (siehe dazu Ziffer 2.1).

3.2 Höhe der Monatszahlungen (§ 3 Abs. 2)

Auch für die Höhe der Monatszahlungen differenziert der TV Inflationsausgleich einerseits nach der Art des Rechtsverhältnisses und andererseits nach dem individuellen Beschäftigungsumfang.

3.2.1 Art des Rechtsverhältnisses

Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 TV Inflationsausgleich beträgt die Inflationsausgleichs-Monatszahlung für Vollzeitbeschäftigte in den Bezugsmonaten jeweils 120 Euro, soweit sie unter den TV-L bzw. den Pkw-Fahrer-TV-L fallen.

Auszubildende, die unter den TVA-L BBiG, den TVA-L Pflege oder den TVA-L Gesundheit fallen, dual Studierende, die unter den TVdS-L fallen, sowie Praktikantinnen/Praktikanten, die unter den TV Prakt-L fallen, erhalten die Monatszahlungen nach § 3 TV Inflationsausgleich jeweils in Höhe von 50 Euro je Bezugsmonat (§ 3 Abs. 2 Satz 2 TV Inflationsausgleich).

Soweit innerhalb eines Bezugsmonats ausnahmsweise sowohl die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 TV Inflationsausgleich als auch des § 3 Abs. 2 Satz 2 TV Inflationsausgleich vorliegen (z. B. Übernahme eines Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis im laufenden Monat), ist nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Satz 4 TV Inflationsausgleich das am ersten Tag des Bezugsmonats geltende Rechtsverhältnis ausschlaggebend. Bei Übernahme eines Auszubildenden ist daher im Monat der Übernahme lediglich die für Auszubildende maßgebliche, geringere Monatszahlung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 TV Inflationsausgleich in Höhe von 50 Euro zu gewähren. Es werden jedoch keine Bedenken erhoben, wenn in derartigen Fällen anstelle des Betrags nach § 3 Abs. 2 Satz 2 TV Inflationsausgleich übertariflich der höhere Monatsbetrag nach § 3 Abs. 2 Satz 1 TV Inflationsausgleich gezahlt wird, um eine Schlechterstellung im Verhältnis zu Beschäftigten zu vermeiden, die im Laufe eines Kalendermonats eingestellt werden (siehe dazu Ziffer 3.2.4).

Die maßgebliche Höhe der Inflationsausgleich-Monatszahlung ist für jeden Bezugsmonat gesondert zu bestimmen.

3.2.2 Berücksichtigung des individuellen Arbeitszeitumfangs

Sind Beschäftigte, Auszubildende, dual Studierende und Praktikantinnen/Praktikanten in Teilzeit tätig, erhalten sie die Inflationsausgleichs-Monatszahlungen jeweils anteilig entsprechend ihres Teilzeitumfangs (§ 3 Abs. 2 Satz 3 TV Inflationsausgleich i. V. m. § 24 Abs. 2 TV-L). Maßgeblich sind hierbei jeweils die Verhältnisse am ersten Tag des betreffenden Bezugsmonats (§ 3 Abs. 2 Satz 4 TV Inflationsausgleich). Es handelt sich insoweit um eine harte Stichtagsregelung, so dass ein abweichender individueller Arbeitszeitumfang in früheren Bezugsmonaten ebenso unbeachtlich ist wie die Änderung des individuellen Arbeitszeitumfangs nach dem ersten Tag des Bezugsmonats.

Besonderheiten gelten bei Anspruchsberechtigten, deren Rechtsverhältnis am ersten Tag des betreffenden Bezugsmonats geruht hat (z. B. aufgrund des Bezugs einer befristeten Erwerbsunfähigkeitsrente oder wegen Sonderurlaubs nach § 28 TV-L), die aber gleichwohl im Bezugsmonat einen Entgeltanspruch hatten. In solchen Fällen ist für die Frage des individuellen Arbeitszeitumfangs nach § 3 Abs. 2 Satz 5 TV Inflationsausgleich auf den letzten Tag vor dem Beginn des Ruhens abzustellen. Dies gilt aufgrund des klaren Wortlauts auch dann, wenn der Arbeitszeitumfang vor dem Beginn des Ruhens niedriger war als nach dem Ende des Ruhens.

Soweit Beschäftigte gleichzeitig in mehreren Arbeitsverhältnissen zu einem Arbeitgeber stehen, für den der TV Inflationsausgleich gilt, besteht der Anspruch aus jedem Arbeitsverhältnis. Soweit es sich um Teilzeitarbeitsverhältnisse handelt, richtet sich die Höhe nach § 3 Abs. 2 Satz 3 TV Inflationsausgleich i. V. m. § 24 Abs. 2 TV‑L.

Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise, die Beschäftigte von anderen Arbeitgebern erhalten haben, werden nach dem TV Inflationsausgleich nicht auf Zahlungen nach § 3 Abs. 1 TV Inflationsausgleich angerechnet (siehe zu den steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen unten Ziffer 6).

3.2.3 § 3 Abs. 2 Satz 6 ohne Anwendungsbereich

Im Zuge der Verhandlung zum TV Inflationsausgleich ist die ursprünglich vorgesehene Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 4 TV Inflationsausgleich wegen des Wegfalls des Anwendungsbereichs gestrichen worden. Bei dieser Streichung ist übersehen worden, dass in der Folge auch § 3 Abs. 2 Satz 6 TV Inflationsausgleich hätte gestrichen werden müssen, da dieser auf § 3 Abs. 1 Satz 4 TV Inflationsausgleich aufbaute bzw. diesen ergänzte. Es handelt sich insoweit um ein bloßes Redaktionsversehen. § 3 Abs. 2 Satz 6 TV Inflationsausgleich läuft damit leer.

3.2.4 Begründung/Beendigung des Rechtsverhältnisses im laufenden Bezugsmonat

Wird ein Arbeits-, Ausbildungs-, Studien- oder Praktikantenverhältnis erst im Laufe eines Bezugsmonats begründet, erfüllt dies (bei Bestehen eines Entgeltanspruchs) die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 TV Inflationsausgleich, so dass auch in diesem Fall ein Anspruch auf eine Inflationsausgleichs-Monatszahlung gegeben ist (siehe dazu Ziffer 3.1). Allerdings läuft die Vorgabe des § 3 Abs. 2 Satz 4 TV Inflationsausgleich in diesen Fällen ins Leere, da für den danach maßgeblichen ersten Tag des Bezugsmonats gerade noch keine Festlegung zum individuellen Arbeitszeitumfang galt. Nach Sinn und Zweck der Regelung ist (auch im Lichte des gegenstandslosen § 3 Abs. 2 Satz 6 TV Inflationsausgleich) in derartigen Fällen anstelle des ersten Tags des Bezugsmonats auf den Tag des Beginns des Rechtsverhältnisses abzustellen. Für die Höhe der Inflationsausgleichs-Monatszahlung kommt es daher im Fall der erstmaligen Begründung eines Rechtsverhältnisses auf die Verhältnisse an dessen erstem Tag an. Für die folgenden Bezugsmonate ist anschließend wieder § 3 Abs. 2 Satz 4 TV Inflationsausgleich unmittelbar heranzuziehen.

Bei einem Wechsel in ein anderes Rechtsverhältnis innerhalb des laufenden Bezugsmonats (z. B. Übernahme eines Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis) ist auf die Vorgabe des § 3 Abs. 2 Satz 4 TV Inflationsausgleich abzustellen (näher dazu Ziffer 3.2.1).

Wechselt ein Anspruchsberechtigter im Sinne des § 3 Abs. 1 TV Inflationsausgleich innerhalb eines laufenden Bezugsmonats in ein Beamtenverhältnis, berührt dies die Höhe des tariflichen Anspruchs nicht. Eine Anrechnung des tariflichen Anspruchs auf etwaige besoldungsrechtliche Zahlungen zur Inflationsabmilderung richtet sich nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Landes.

Endet ein Arbeits-, Ausbildungs-, Studien- oder Praktikantenverhältnis im Laufe eines Bezugsmonats, wird der Anspruch nach § 3 TV Inflationsausgleich davon nicht berührt.

Eine zeitanteilige Verringerung des Anspruchs auf die Monatszahlungen ist weder für den Fall einer erst im Laufe des Monats erfolgenden Begründung eines Rechtsverhältnisses noch für den Fall einer vor dem Monatsende erfolgenden Beendigung des Rechtsverhältnisses vorgesehen.

4. Auszahlungszeitpunkte (§ 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Satz 2)
Die Leistungen nach den §§ 2 und 3 TV Inflationsausgleich sind zu unterschiedlichen Zeitpunkten auszuzahlen. Hierbei ist zwischen der Einmalzahlung nach § 2 TV Inflationsausgleich und den Monatszahlungen für die Monate Januar bis März 2024 einerseits und den übrigen Monatszahlungen andererseits zu unterscheiden. 

4.1 Einmalzahlung und Monatszahlungen bis einschließlich März 2024

Sowohl für die Einmalzahlung als auch die Monatszahlungen für die Monate Januar bis März 2024 ist im TV Inflationsausgleich festgelegt, dass die Auszahlung „zum frühestmöglichen Zeitpunkt“ erfolgt (§ 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Satz 2 TV Inflationsausgleich). Für die genannten Zahlungen haben die Tarifvertragsparteien mit Blick auf den für die Zahlungsaufnahme erforderlichen zeitlichen Vorlauf bewusst darauf verzichtet, einen konkreten, verbindlichen Zahlungstermin festzulegen. Die einzige Zeitvorgabe besteht seither darin, dass die Auszahlung so früh wie möglich zu erfolgen hat.

Die Vorgabe gesteht den Arbeitgebern damit die für die Zahlbarmachung nötigen Zeitvorläufe zu. Ausgeschlossen sind dagegen bewusste Verzögerungen bereits möglicher Auszahlungen. Eine sofortige oder unverzügliche Auszahlung ist für die genannten Zahlungen hingegen nicht vorgegeben. Dies wird auch dadurch deutlich, dass die allgemeine Vorgabe, dass die Monatszahlungen „mit dem Entgelt für den jeweiligen Bezugsmonat“ auszuzahlen sind, für die Monatszahlungen für Januar bis März 2024 gerade nicht gilt, sondern stattdessen nur eine „frühestmögliche“ Auszahlung gefordert ist. Damit wird erkennbar, dass die Tarifvertragsparteien davon ausgehen, dass eine Auszahlung ggf. auch erst im Zeitpunkt der Zahlung der Entgelte für April 2024 möglich ist. Sowohl aus der Systematik als auch aus der Verwendung der gleichen Terminologie folgt, dass diese Annahme für die Monatszahlungen für Januar bis März 2024 ebenso gilt, wie für die Einmalzahlung nach § 2 TV Inflationsausgleich.

Da die Regelungen des § 2 Abs. 1 bzw. des § 3 Abs. 1 Satz 2 TV Inflationsausgleich gerade darauf abzielen, dem Arbeitgeber die für die automatisierte Bezügeauszahlung nötige Programmierung zu ermöglichen, schließt die dem Arbeitgeber zugestandene Vorlaufzeit nicht nur die Programmierung der Zahlungsanforderungen an sich ein, sondern erstreckt sich auch auf die Einbindung der Zahlungen nach §§ 2 und 3 TV Inflationsausgleich in den nächstmöglichen Auszahlungszyklus. Der geforderte „frühestmögliche Zeitpunkt“ knüpft also an den Zeitpunkt an, zu dem die Programmierung auch in den Zahlungszyklus der turnusmäßigen Entgeltzahlungen eingebunden werden kann.

Ungeachtet dessen folgt aus der Vorgabe der Zahlung zum „frühestmöglichen Zeitpunkt“ nicht, dass die Auszahlung noch vor dem Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen erfolgen müsste. Insbesondere zielt die Regelung nicht darauf ab, die Fälligkeitszeitpunkte in diesem Fall vorzuverlagern. Ist es einem Arbeitgeber z. B. gelungen, bereits im Januar 2024 die technischen Rahmenbedingungen für die automatisierte Auszahlung der Ansprüche nach §§ 2 und 3 TV Inflationsausgleich zu schaffen, folgt daraus nicht, dass der Arbeitgeber im Januar 2024 bereits die Monatszahlungen für die Monate Februar und März 2024 ebenfalls auszuzahlen hätte. Vielmehr darf der Arbeitgeber insoweit abwarten, ob die Anspruchsvoraussetzungen in dem betreffenden Bezugsmonat jeweils überhaupt eintreten.

4.2 Monatszahlungen ab dem Monat April 2024

Die Monatszahlungen ab dem Monat April 2024 sind jeweils mit dem Entgelt für den betreffenden Bezugsmonat auszuzahlen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 TV Inflationsausgleich). Die für die Einmalzahlung und die Monatszahlungen für die Monate Januar bis März 2024 geltende Erleichterung, dass die Auszahlung erst zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen muss, greift für Monatszahlungen ab dem Bezugsmonat April 2024 nicht ein. Vielmehr sind die Tarifvertragsparteien erkennbar davon ausgegangen, dass eine Zahlungsaufnahme bis zur Fälligkeit des Entgelts für den Monat April 2024 möglich ist.

5. Wechselwirkung mit anderen tariflichen Leistungen (§ 4 Abs. 4)

Die Inflationsausgleichs-Sonderzahlungen nach §§ 2 und 3 TV Inflationsausgleich sind bei der Bemessung sonstiger tariflicher Leistungen nicht zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 4 TV Inflationsausgleich). Sie sind daher z. B. kein „Entgeltbestandteil“ im Sinne des § 21 TV-L. Auch im Rahmen der Bemessung der Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L finden die Sonderzahlungen nach dem TV Inflationsausgleich keine Berücksichtigung.

6. Lohnsteuer, Sozialversicherung und Zusatzversorgung

Bei den Zahlungen nach §§ 2 und 3 des TV Inflationsausgleich handelt es sich um Sonderzahlungen des Arbeitgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt im Sinne des § 3 Nr. 11c EStG gewährt werden (§ 4 Abs. 1 TV Inflationsausgleich).

Nach § 3 Nr. 11c EStG sind Leistungen, die zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährt werden und die seitens des Arbeitgebers in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden, bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei.

Für die Steuerbefreiung ist es erforderlich, dass die Auszahlung bis zum 31. Dezember 2024 erfolgt (Zuflussprinzip).

Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2022-12-07-FAQ-Inflationsausgleichspraemie.html) könne die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11c EStG in der Regel für jedes Dienstverhältnis, also auch für aufeinander folgende oder nebeneinander bestehende Dienstverhältnisse, gesondert in Anspruch genommen werden. Dies gelte allerdings nicht bei mehreren Arbeitsverhältnissen zu demselben Arbeitgeber. Eine Prüfung, ob der Beschäftigte bereits in einem Rechtsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber eine Inflationsabmilderungszahlung im Sinne des § 3 Nr. 11c EStG erhalten hat, ist nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums nicht erforderlich.

Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.

Die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Demnach gehören steuerfreie einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht zum Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne und sind daher beitragsfrei.

Soweit der Steuerfreibetrag von 3.000 Euro (§ 3 Nr. 11c EStG) überschritten werden würde, wäre der übersteigende Betrag steuerpflichtig und beitragspflichtig.

Die Zahlungen nach §§ 2 und 3 TV Inflationsausgleich sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (§ 4 Abs. 3 TV Inflationsausgleich).

7. Pfändbarkeit

Sowohl die Einmalzahlung nach § 2 TV Inflationsausgleich als auch die Monatszahlungen nach § 3 TV Inflationsausgleich stellen Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Zivilprozessordnung (ZPO) dar, so dass die Zahlungen nach den allgemeinen Grundsätzen der ZPO pfändbar sind. Eine ausdrückliche Ausnahme von Inflationsabmilderungszahlungen von der Pfändbarkeit ist gesetzlich nicht normiert worden.

8. Inkrafttreten und Bindung an die Tarifeinigung (§ 5)

Während die Tarifeinigung allgemein einer Erklärungsfrist bis zum 19. Januar 2024 unterliegt und somit bis zu diesem Zeitpunkt widerrufen werden kann, ist der TV Inflationsausgleich von der Erklärungsfrist formal ausgenommen (Ziffer 2 der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023). Da der TV Inflationsausgleich (anders als der TV Inflationsausgleich der VKA) auch nicht unter einer aufschiebenden Bedingung steht, ist der TV Inflationsausgleich vom 9. Dezember 2023 somit grundsätzlich sogleich wirksam geworden.

Da der TV Inflationsausgleich jedoch nach dessen § 5 unter der auflösenden Bedingung steht, dass die Tarifeinigung nicht widerrufen wird, ist der TV Inflationsausgleich gleichwohl mittelbar an den Bestand der Tarifeinigung gekoppelt. Würde die Tarifeinigung widerrufen, würde der Widerruf zwar nicht unmittelbar den TV Inflationsausgleich betreffen. Jedoch würde in diesem Fall die auflösende Bedingung des § 5 TV Inflationsausgleich eingreifen, so dass der Tarifvertrag in seiner Wirkung dennoch entfallen würde. Der TV Inflationsausgleich teilt somit das Schicksal der Tarifeinigung - nur, dass eine etwaige Unwirksamkeit auf anderem rechtlichen Wege (durch auflösende Bedingung statt durch Erstreckung des Widerrufs) eintritt.


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