Delegation der Befugnis zur Genehmigung von Dienstreisen

Im Nachgang des Präsidiumsbeschlusses vom 7. August 2025 zur Vereinfachung des Verfahrens zur Genehmigung von Dienstreisen wird hinsichtlich der Genehmigungsbefugnis folgendes festgelegt:

 

1. Für die Fachbereiche, künstlerischen Hochschulen und zentralen Einrichtungen:

Den direkten Führungskräften der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und den direkten Führungskräften der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung in den Fachbereichen, künstlerischen Hochschulen und zentralen Einrichtungen wird die Befugnis erteilt, Dienstreisen zu allen Geschäftsorten im Inland und im europäischen Raum (mit Ausnahme von derzeit Belarus, Russland, Türkei und Ukraine) in sachlicher Hinsicht, ggf. nach finanzieller Prüfung durch abrechnungsobjektbeauftragte Personen, zu genehmigen. Unberührt hiervon bleibt die generelle Befugnis zur Genehmigung von Dienstreisen der Abteilung Personalangelegenheiten, Referat PA 5.Genehmigungen von Dienstreisen in das außereuropäische Ausland liegen weiterhin in der ausschließlichen Zuständigkeit der Abteilung Personalangelegenheiten, Referat PA 5, der die Befugnis hierfür hiermit erteilt wird.

 

2. Für die zentrale Verwaltung:

Alle Dienstreisen im Inland und ins Ausland werden, sofern keine Pauschalgenehmigungen vorliegen, durch die Abteilung Personalangelegenheiten, Referat PA 5 genehmigt.

 

Die vorgenannten Genehmigungsbefugnisse können jederzeit aus sachlichem Grund ganz oder bezogen auf einzelne Genehmigungsinhaberinnen oder -inhaber widerrufen oder angepasst werden.

 

gez.                                                                                gez.

Universitätsprofessor
Dr. Georg Krausch                                                         Dr. Kerstin Burck
-Präsident-                                                                      -Kanzlerin-

 

Delegationsschreiben

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