Test 2411

Aufgrund der Änderungen zum § 28a Infektionsschutzgesetz (IfSG) und die durch das Bundesarbeitsministerium veröffentlichen Corona-Arbeitsschutzregelungen ändern sich
ab 24.11.2021 die Regelungen an der Johannes Gutenberg-Universität:

Beschäftigte müssen bei Betreten der Arbeitsstätte einen Impf- oder Genesenennachweis oder eine aktuelle Bescheinigung über einen negativen Coronatest mitführen.

Eine Anleitung zur Vorlage des Impfnachweis über die Corona Warn-App bzw. CovPass-App finden Sie hier.

Regelungen für geimpfte oder genesene Beschäftigte:

  • Ihren Geimpften- oder Genesenenstatus müssen Sie gegenüber Ihrem Vorgesetzten nur einmal nachweisen, dabei wird auch das Geltungsende erfasst. Das Impfzertifikat hat vorerst eine Gültigkeitsdauer von 12 Monaten ab Erlangung des vollständigen Impfschutzes (14 Tage nach Gabe der letzten Dosis).
    Die Gültigkeit des Genesenennachweises beginnt frühstens 28 Tage nach einem positiven PCR-Test und gilt längstens 6 Monate.
  • Die Rechtsgrundlage zur Erhebung und Speicherung der hierfür erforderlichen Daten liegt im § 28b IfSG vor. So erhobene Daten werden spätestens nach 6 Monaten gelöscht. Bitte wenden Sie sich für die konkrete Umsetzung in Ihren Bereichen an Ihre Vorgesetzten.

Regelungen für getestete Beschäftigte:

  • Eine aktuelle Bescheinigung über einen negativen Coronatest ist täglich vor Dienstbeginn vorzulegen.
  • Die Vorlage per E-Mail wird empfohlen.
  • Der Testnachweis darf maximal 24 Stunden (PCR-Test maximal 48 Stunden) zurückliegen und muss von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht worden sein.
    Hierfür können beispielweise kostenfreie Bürgertests in Anspruch genommen werden.
    Testzentren gibt es unter anderem in Mainz und auf dem Campus (Testzentrum CMR Rhein-Nahe im Untergeschoss des Gebäudes der früheren Biochemie (1271) Montag bis Freitag von 7.30 bis 15.30)
  • Ein Anspruch der Beschäftigten, dass die JGU als Arbeitgeberin entsprechende Tests anbietet, besteht nicht.
  • Die 3G-Nachweispflicht gilt auch für Beschäftigte, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.

Bitte beachten Sie:

  • Die Zeit zum Testen gilt nicht als Arbeitszeit. Die Beschäftigten müssen vor Arbeitsantritt die Testung samt Nachweis vornehmen.
  • Beim Versand einer E-Mail mit Ihrem privaten E-Mail-Konto werden die Daten nicht vertraulich und
    geschützt übertragen. Wir empfehlen daher die Nutzung des Dienstaccounts.
  • Beschäftigte, die keinen 3G-Nachweis vorlegen können oder wollen und infolgedessen die Arbeitsleistung nicht erbringen, müssen grundsätzlich arbeits- und dienstrechtliche Konsequenzen befürchten.

Für die Vorgesetzten haben wir ein beispielhaftes Template zur Erfassung des 3G-Status der Beschäftigten erstellt.

Es gilt grundsätzlich eine Homeoffice-Pflicht:

  • Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.
  • Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine zwingenden Gründe entgegenstehen.
  • Die Leitungen der Bereiche regeln die Präsenz in ihrer jeweiligen Arbeitseinheit bedarfsorientiert und unter Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der einzelnen Organisationseinheiten eigenverantwortlich.
  • Alle zur Aufrechterhaltung der Präsenzlehre nötigen sowie alle sonstigen Tätigkeiten, die zur Aufrechterhaltung des Forschungs- und Dienstbetriebes erforderlich sind oder die ihrer Natur nach nur am Dienstort erbracht werden können, sind von der Homeoffice-Pflicht ausgenommen.
  • Die Arbeitszeiterfassung findet über GISBO statt. Im Homeoffice ist die tatsächliche Arbeitszeit (nicht über den Button "Dienstreise"), höchstens jedoch bis zur täglichen Sollarbeitszeit, zu erfassen. Ein Überschreiten dieser Sollarbeitszeit soll mit den Vorgesetzten abgesprochen werden.

Die Johannes Gutenberg-Universität schließt sich den allgemeinen Empfehlungen der ständigen Impfkommission (STIKO) an. Eine Impfung gegen COVID-19 schützt jeden einzelnen und alle Mitmenschen.

Auf der Sonderseite zur Impfkampagne der Landesregierung können Sie sich für einen Impftermin in einem Impfzentrum anmelden. Dort wird auch die Auffrischungsimpfung (Booster) ermöglicht.

Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit sich bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte und an den Krankenhausstandorten mit Impfstellen impfen zu lassen.

Die Nutzung des Impfbusses ohne Voranmeldung besteht ebenfalls. Sobald der Impfbus nochmals einen Tourstopp auf dem Campus macht, informieren wir Sie über den Newsfeed unserer Homepage.

Die Impfung gilt nicht als Arbeitszeit.

In allen Fällen in denen die Dienst- bzw. Arbeits(un)fähigkeit beispielsweise durch Quarantäne betroffen ist, ist der/die direkte Vorgesetzte zu involvieren.

Zuwiderhandlungen gegen die Corona-Arbeitsschutzregelungen, besonders die Missachtung der 3G-Regelung am Arbeitsplatz, können zu arbeits- und dienstrechtlichen Konsequenzen führen.

Betriebsbedingte Personenkontakte sind nach wie vor einzuschränken.

Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das notwendige Minimum zu reduzieren.

Es gelten auch weiterhin die zentralen und dezentralen Hygienekonzepte, insbesondere die generelle Maskenpflicht, die nur für nachweislich Geimpfte und Genese am eigenen direkten Arbeitsplatz entfallen kann.

Wir bitten um eigenverantwortliche Handhygiene sowie Beachtung der üblichen Hust- und Nies-Etikette. Zudem verweisen wir auf die Hinweise und Hygienetipps der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.

Die für die gesamte JGU geltenden Allgemeinen Arbeitsschutzstandards bei eingeschränktem Regelbetrieb während der Corona-Pandemie und viele weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Dienststelle Arbeits-, Brand- und Umweltschutz.


Weitere Informationen finden Sie:


Häufige Fragen (FAQ)

Wenn Sie während der Quarantäne arbeitsunfähig erkrankt sind, gelten die Regelungen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (unverzügliche Anzeigepflicht und Nachweispflicht ab dem 4. Kalendertag).
In anderen Fällen besteht durch das Beschäftigungsverbot für geimpfte oder aus medizinischen Gründen ungeimpfte quarantänepflichtige Beschäftigte ein Entgeltfortzahlungsanspruch für längstens sechs Wochen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Für (sonstige) ungeimpfte quarantänepflichtige Beschäftigte entfällt ein solcher Entgeltfortzahlungsanspruch.

Bezugnehmend auf das Rundschreiben des Minsterium des Inneren und für Sport Rheinland-Pfalz vom 29. September 2021 geben wir im Hinblick auf die neue Regelung unter I. 3. und die Bezugnahme auf die Entschädigung nach der gesetzlichen Regelung des § 56 IfSG ergänzend folgende Hinweise:

  • Mit dem Wegfall des Entschädigungsanspruchs für nicht geimpfte quarantänepflichtige Beschäftigte ab dem 1. Oktober 2021 (es sei denn eine solche Impfung ist aus medizinischen Gründen nicht möglich) und der Anwendung der gesetzlichen Regelungen des § 56 Abs. 2 ff. IfSG hinsichtlich der Höhe der Entschädigung für geimpfte quarantänepflichtige Beschäftigte sind dem Landesamt für Finanzen künftig für die Ermittlung der Bezüge und ggf. für die Geltendmachung in einem Erstattungsverfahren nach § 56 IfSG zeitnah und in geeigneter Form sowohl der Zeitraum der Quarantäne als auch das Vorliegen einer Bescheinigung über erfolgte Impfungen bzw. ein qualifiziertes ärztliches Attest mit dem Nachweis einer Kontraindikation betreffend der Corona-Schutzimpfungen mitzuteilen.
  • Dem Arbeitgeber steht hier ein Fragerecht zu. Den Beschäftigten obliegt eine entsprechende Auskunfts- und Nachweispflicht.

Sofern möglich, kann Telearbeit oder mobiles Arbeiten in Anspruch genommen bzw. geleistet werden. Vorgesetzte können - unabhängig von der noch geltenden Telearbeitsvereinbarung/-regelung - Homeoffice im Einzelfall gewähren, wenn die konkrete Aufgabenstellung das zulässt und die betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Gewähr für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung bieten.

Im Homeoffice ist die tatsächliche Arbeitszeit, höchstens jedoch bis zur täglichen Sollarbeitszeit, zu erfassen.

Grundsätzlich bestehen hier zwei Freistellungsansprüche:

  1.  § 45 Sozialgesetzbuch V (Krankengeld bei Erkrankung des Kindes)
    Eine notwendige Kinderbetreuung im Rahmen der Corona-Pandemie wird demnach einer Erkrankung des Kindes gleichgestellt. Der Anspruch besteht lediglich bei gesetzlich krankenversicherten Beschäftigten / Kindern und ist vorrangig zum Freistellungsanspruch unter 2. anzuwenden.
  2. § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz
    Sofern die Voraussetzungen nach 1. nicht vorliegen, besteht ein Freistellungsanspruch nach Infektionsschutzgesetz.

Für die Dauer der Freistellung nach § 45 Sozialgesetzbuch V besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Stattdessen erhalten Beschäftigte von ihrer gesetzlichen Krankenkasse Kinderkrankengeld (geringer als Entgelt).

Bei Freistellung nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz besteht ein Anspruch auf Entschädigung nach dieser Vorschrift in Höhe von 67 Prozent des Verdienstausfalls. Zur (vereinfachten) Kompensation von Verdienstausfällen durch die notwendige Kinderbetreuung erfüllt der Arbeitgeber den Entschädigungsanspruch durch eine Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts.

Sofern möglich, kann Telearbeit oder mobiles Arbeiten in Anspruch genommen bzw. geleistet werden. Vorgesetzte können unabhängig von der noch geltenden Telearbeitsvereinbarung/-regelung Homeoffice im Einzelfall gewähren, wenn die konkrete Aufgabenstellung das zulässt und die betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Gewähr für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung bieten.

Homeoffice soll von den Vorgesetzten insbesondere gewährt werden, um Eltern die Vereinbarkeit von Arbeit und pandemiebedingter Kinderbetreuung zu ermöglichen.

Im Homeoffice ist die tatsächliche Arbeitszeit, höchstens jedoch bis zur täglichen Sollarbeitszeit zu erfassen.

Bei weiteren Fragen oder Hinweisen wenden Sie sich bitte an corona@uni-mainz.de.