Update – Erweiterung der Befristungshöchstgrenze nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG

Liebe Beschäftigte der JGU Mainz,

im September 2020 hat das BMBF darüber hinaus von der Ermächtigung in § 7 Abs. 3 Satz 2 WissZeitVG Gebrauch gemacht und durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zulässige Befristungsdauer um weitere 6 Monate verlängert (WissZeitVG-Befristungsdauer-Verlängerungs-Verordnung – kurz: WissBdVV). Diese Verlängerung um weitere sechs Monate gilt sowohl für die Beschäftigungsverhältnisse, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 bestehen, als auch für Beschäftigungsverhältnisse, die erst zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 neu begründet werden.

Ab wann gelten die Regelungen?
Die (erste) Verlängerung der Höchstbefristungsdauer durch das WissStudUG ist rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft getreten. Die (zweite) Verlängerung der Höchstbefristungsdauer durch die WissBdVV knüpft nahtlos an die Regelung im WissStudUG an und tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft.

Ihre
Abteilung Personal

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