Lehrauftrag & Gastvortrag

Lehraufträge

Zur Ergänzung und in begründeten Fällen zur Sicherstellung des Lehrangebots können Lehraufträge erteilt werden. Lehrbeauftragte müssen über ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium oder, soweit es der Eigenart des Faches und den konkreten Anforderungen entspricht, über hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis verfügen. Die pädagogische Eignung ist bei beiden Alternativen Voraussetzung.

Bitte füllen Sie zur Erteilung eines Lehrauftrags das Formular Lehrauftrag aus und senden dieses zusammen mit den Angaben zum Lehrauftrag (nur bei Ersterteilung) und der Erklärung zum Lehrauftrag (bei Ersterteilung sowie Folgeerteilung) digital auf dem Dienstweg an Ihre zuständige Sachbearbeitung.

Innerhalb des Formulars kann zwischen einer Ersterteilung und einer Folgeerteilung unterschieden werden.
Eine Folgeerteilung liegt vor, wenn zwischen dem letztmalig erteilten Lehrauftrag und dem beantragten Lehrauftrag nicht mehr als ein Semester liegt.

Hinweis: Das PDF-Formular ist so gestaltet, dass es sich je nach Auswahl – zum Beispiel bei Erst- oder Folgeerteilung – automatisch anpasst. Diese Funktion wird von den meisten gängigen Browsern unterstützt, kann dort jedoch in Einzelfällen eingeschränkt sein. Bitte laden Sie das Dokument daher im Zweifel herunter und füllen Sie es mit einem PDF-Programm Ihrer Wahl (z. B. PDF X-Change Editor) am PC aus.

Folgeaufträge werden von den Dekanaten bzw. Einrichtungsleitungen direkt erteilt. Für ein digitales Versenden des Formulars via Mail an Personen, die keinen Uni-Account haben, haben wir eine Anleitung erstellt. Bei Rückfragen hierzu können Sie sich gerne an projektmanagment-per@uni-mainz.de wenden.

Der Umfang des Lehrauftragsdarf 6 SWS nicht überschreiten. Sonderreglungen gelten für die künstlerischen sowie sprachwissenschaftlichen Bereiche; hier ist ein Umfang von bis zu 8 SWS möglich.

Welche Unterlagen sind bei der Ersterteilung einzureichen?

Bei einer Ersterteilung sind die Formulare Angaben zum Lehrauftrag und Erklärung zum Lehrauftrag beizufügen.
Die Vorlage eines gültigen Aufenthaltstitels bei Nicht-EU-Staatsangehörigen wird innerhalb der Fachbereiche/Einrichtung geprüft und ist dem Dezernat Personal und Rechtsangelegenheiten nicht gesondert vorzulegen.
Im Formular wird bestätigt, dass eine gültige Aufenthaltserlaubnis vorliegt.

Wann kann ich einen Folgeauftrag erteilen?

Ein Folgeauftrag kann erteilt werden, wenn zwischen dem letztmalig erteilten Lehrauftrag und dem beantragten Lehrauftrag nicht mehr als ein Semester liegt.

Können Lehraufträge an wissenschaftliches Personal erteilt werden?

Lehraufträge dürfen an Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie an wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und an Lehrkräfte für besondere Aufgaben in dem Fachgebiet, für das sie berufen sind, nicht erteilt werden. Das gilt nicht für Veranstaltungen in der hochschulischen Weiterbildung sowie im Rahmen von berufsbegleitenden oder dualen Studiengängen, die über die dienstlich festgelegte Lehrverpflichtung hinaus abgehalten werden, § 63 Abs. 3 HochSchG.
Ist das wissenschaftliche Personal ausschließlich auf der Grundlage eines Drittmittelprojektes mit einem Arbeitsvertrag nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG beschäftigt, ist die Erteilung eines Lehrauftrags möglich, wenn der Drittmittelgeber keine Lehre vorgesehen hat.

Die Erteilung eines Lehrauftrages an eine wissenschaftliche Hilfskraft mit Abschluss ist ebenso möglich.

Können Lehraufträge an nichtwissenschaftliches Personal erteilt werden?

Ja, das ist möglich.

 

Gastvortrag

Bei Gastvorträgen handelt es sich um Einzelveranstaltungen mit individueller Thematik oder um Kolloquien, d.h. einer Reihe von Veranstaltungen im Rahmen eines Themenkreises (z.B. Vorträge, Workshops). Sie können zur Ergänzung bzw. Vertiefung des Lehrangebotes vergeben werden. Die Vergabe von Gastvorträgen an wissenschaftliches Personal der JGU ist nicht möglich. An andere Bedienstete des Landes Rheinland-Pfalz können Gastvorträge vergeben werden. Die Dauer einer Gastvortragsveranstaltung, die von einer einzelnen Person durchgeführt wird, darf maximal 3 aufeinanderfolgende Tage umfassen.

Abzugrenzen sind Gastvorträge von Lehraufträgen, Verträgen über freie Mitarbeit und Gastwissenschaftler/innenverträgen.

Die Antragsformulare für die Auszahlung eines Gastvortrages, welches unmittelbar an FIN 4 zu senden ist, finden Sie hier.

 

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