Leitfaden zur Künstlersozialabgabe

I. Was ist die Künstlersozialkasse?

Die Künstlersozialkasse (KSK) gewährleistet die soziale Absicherung selbstständiger Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

Finanziert wird dieses System unter anderem über die Künstlersozialabgabe (KSA). Diese Abgabe wird von den Auftraggeberinnen und Auftraggebern künstlerischer oder publizistischer Leistungen entrichtet.

Wichtig: Eine mögliche Abgabepflicht besteht unabhängig davon, ob die beauftragte Person selbst Mitglied der KSK ist.

Zu den künstlerischen oder publizistischen Tätigkeiten zählen beispielsweise:

  • Grafik- und Kommunikationsdesign,
  • Fotografie,
  • Film-, Video- und Medienproduktionen,
  • Musik und musikalische Darbietungen,
  • Text-, Redaktions- und Lektoratsarbeiten,
  • Publizistische Vortrags- und Lehrtätigkeiten.

II. Wann kann eine Abgabepflicht entstehen?

Eine Künstlersozialabgabe kann insbesondere dann anfallen, wenn selbstständige künstlerische oder publizistische Leistungen beauftragt und genutzt werden. Dies ist unter anderem der Fall, wenn:

  1. Künstlerische oder publizistische Leistungen vermarktet oder verbreitet werden

Beispiele:

    • Theater- und Veranstaltungsbetriebe
    • Verlage
    • sonstige Einrichtungen, die künstlerische Leistungen öffentlich verwerten
  1. Leistungen für die Eigenwerbung oder Öffentlichkeitsarbeit genutzt werden

Beispiele:

    • Webseiten
    • Flyer und Broschüren
    • Social-Media-Inhalte
    • Imagefilme
    • Werbe- und Informationskampagnen
  1. Leistungen für Zwecke des eigenen Unternehmens oder der eigenen Einrichtung genutzt werden („Generalklausel“)

Beispiele:

    • Gastvorträge
    • Workshops
    • Moderationen
    • Medien- oder Kulturprojekte
    • wissenschaftsnahe publizistische Leistungen

Die Johannes Gutenberg-Universität Mainz fällt regelmäßig zumindest unter die sogenannte Generalklausel. Daher können insbesondere folgende Sachverhalte grundsätzlich KSK-relevant sein:

  • Verträge über freie Mitarbeit
  • Lehraufträge mit künstlerischem oder publizistischem Bezug
  • Rechnungen von selbstständig tätigen Künstlerinnen und Künstlern bzw. Publizistinnen und Publizisten
  • Rechnungen entsprechender Agenturen oder Dienstleistungsunternehmen

Bitte beachten Sie:
Die abschließende Entscheidung über das Bestehen einer Abgabepflicht trifft ausschließlich die Künstlersozialkasse.

Bagatellgrenzen

Für die unter Punkt 2 und 3 genannten Fallgruppen entsteht eine Abgabepflicht grundsätzlich erst dann, wenn die Summe der relevanten Entgelte im Kalenderjahr mehr als 1.000 Euro beträgt (Stand: 2026).


III. Anmeldung und Meldung

  1. Zuständigkeit und Anmeldung

Die Anmeldung bei der Künstlersozialkasse erfolgt an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz dezentral durch die jeweiligen Fachbereiche, Institute oder sonstigen Organisationseinheiten.

Eine zentrale Anmeldung über die Universitätsverwaltung erfolgt nicht.

Damit liegt die Verantwortung für die Prüfung möglicher Meldepflichten sowie für die erforderlichen Meldungen bei den jeweiligen Bereichen.

Zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes wird empfohlen, die Abwicklung möglichst auf Ebene des Fachbereichs zu bündeln.

Für jede meldende Organisationseinheit vergibt die KSK eine eigene Betriebs- bzw. Verwerternummer. Eine universitätsweit einheitliche KSK-Nummer besteht daher nicht.

  1. Jährliche Meldung

Soweit eine Abgabepflicht besteht, sind die im Vorjahr gezahlten abgabepflichtigen Entgelte der KSK jährlich zu melden.

Meldefrist: 31. März des Folgejahres

Die Meldung kann sowohl online als auch schriftlich erfolgen.

  1. Berechnung der Künstlersozialabgabe

Die Höhe der Künstlersozialabgabe richtet sich nach den an selbstständige Künstlerinnen, Künstler, Publizistinnen oder Publizisten gezahlten abgabepflichtigen Entgelten.

Der jeweils geltende Abgabesatz wird jährlich durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgelegt.

  1. Zahlungstermine und rückwirkende Prüfung

Die KSK kann quartalsweise Vorauszahlungen festsetzen.

Fälligkeitstermine sind:

    • 15. Januar
    • 15. April
    • 15. Juli
    • 15. Oktober

Bitte beachten Sie, dass die KSK grundsätzlich berechtigt ist, Sachverhalte auch rückwirkend zu prüfen. Daher empfiehlt es sich, entsprechende Vorgänge und Unterlagen sorgfältig zu dokumentieren. Aktuell sollte insbesondere der Zeitraum ab 2021 berücksichtigt werden.

 

Besondere Ausnahmen: Übungsleiterpauschale

Bestimmte steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG (sogenannte Übungsleiterpauschale) bleiben bei der Berechnung der Künstlersozialabgabe unberücksichtigt.

Dies gilt insbesondere für nebenberufliche künstlerische oder pädagogische Tätigkeiten, etwa als:

  • Übungsleiterin bzw. Übungsleiter
  • Ausbilderin bzw. Ausbilder
  • Dozentin bzw. Dozent
  • vergleichbare Lehr- oder Betreuungstätigkeiten

Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit für

  • eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
  • eine steuerbegünstigte gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Einrichtung

erbracht wird.

Abgabefrei sind derzeit Einnahmen bis zu 3.300 Euro pro Kalenderjahr.


V. Prüfung durch die KSK und Unterstützung

Die Künstlersozialkasse ist berechtigt, die Einhaltung der gesetzlichen Melde- und Abgabepflichten zu überprüfen.

Hierzu können insbesondere angefordert werden:

  • Verträge
  • Rechnungen
  • Honorarvereinbarungen
  • Zahlungsnachweise
  • weitere relevante Unterlagen

Unser Hinweis

Da die Beurteilung einzelner Sachverhalte teilweise komplex sein kann, empfehlen wir, bei Unsicherheiten frühzeitig Kontakt mit der Künstlersozialkasse aufzunehmen. Die KSK prüft verbindlich, ob im jeweiligen Einzelfall eine Abgabepflicht besteht.

Weitere Informationen

Ausführliche Informationen sowie Formulare und Merkblätter finden Sie auf der Internetseite der Künstlersozialkasse.

 

Praxis-Tipp: Wenn externe Personen für gestalterische, publizistische oder kreative Leistungen beauftragt werden, sollte bereits bei der Beauftragung geprüft werden, ob eine mögliche KSK-Relevanz besteht. So können spätere Nachmeldungen und zusätzlicher Verwaltungsaufwand vermieden werden.

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