Für die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gemäß § 46 HochSchG werden die zur Wahrnehmung der jeweiligen Dienstaufgaben erforderlichen Fahrten zu allen Geschäftsorten im In- und Ausland ab sofort als Dienstreisen unter der Maßgabe genehmigt, dass die jeweilige
Dienstreise der Dekanin oder dem Dekan sowie der geschäftsführenden Leitung des
entsprechenden Instituts angezeigt wird.
Mit der Anzeige ist mitzuteilen, dass
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- die Lehre sichergestellt ist
- ausreichend hierfür einsetzbare Mittel vorhanden sind,
- die arbeitsmedizinische Vorsorge durchgeführt wurde (sofern aufgrund des Reisezieles erforderlich) und
- Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes beachtet werden.
Die Pauschalgenehmigung kann insgesamt oder im Einzelfall aus sachlichem Grund widerrufen werden.
gez.
Universitätsprofessor
Dr. Georg Krausch
-Präsident-