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Rundmail der Hochschulleitung: Rückkehr an den Arbeitsplatz / Return to the workplace

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,

mit der umfangreichen Umstellung auf digitale Lehrformate, strengen Hygienekonzepten für nicht digital substituierbare Lehre, Prüfungen und den Laborbetrieb in der Forschung sowie mit der weitgehenden Umstellung auf das Arbeiten von Zuhause ist es uns gelungen, den Betrieb der JGU unter Pandemiebedingungen einigermaßen aufrechtzuerhalten. Nichtsdestoweniger ist so manches auf der Strecke oder jedenfalls liegen geblieben. Drei Kohorten von Studienanfängern haben die Universität nur virtuell erfahren, Forschungsarbeiten konnten nicht wie geplant fortgeführt werden, in der Arbeit von Technik und Verwaltung kam es zu Verzögerungen. Und die Corona-Pandemie ist keineswegs beendet, sondern bestimmt nach wie vor unseren Arbeitsalltag und unser privates Leben. Inzwischen sind aber weit über 60 % der Bürgerinnen und Bürger vollständig geimpft; hinzu kommt die Immunisierung jener, die an COVID-19 erkrankt waren und genesen sind. Der Druck auf die Krankenhäuser ist nun vergleichsweise moderat.

Die Universität hat sich deshalb entschieden, im Wintersemester wieder in den Präsenzbetrieb zurückzukehren und die Landesregierung hat in ihrer Corona-Bekämpfungsverordnung die notwendigen Voraussetzungen geschaffen. Hierzu gehört, dass in Lehrveranstaltungen auf Abstandsregelungen weitestgehend verzichtet wird, dafür aber die sogenannte 3G-Regelung als Zugangsvoraussetzung gilt und das Tragen von Masken zum Fremdschutz generell vorgesehen ist.

Was bedeutet dies für die Arbeit an der Universität außerhalb der Lehrveranstaltungen?

Die vormals durch das Bundesinfektionsschutzgesetz geregelte Homeoffice-Pflicht ist zum 1. Juli 2021 ausgelaufen. Die Rückkehr an den Arbeitsplatz ist anlässlich des kommenden Präsenzsemesters spätestens ab 1. Oktober 2021 wieder erforderlich und auch verantwortbar. Zwar gibt es weiterhin Infektionsfälle, aber allen impffähigen Bürgerinnen und Bürgern ist ein Angebot für eine wirksame Schutzimpfung gemacht worden. Eine Impfung gegen das Coronavirus ist für Versicherte kostenfrei und kann auch weiterhin während der Arbeitszeit erfolgen. Wir sind dankbar dafür, dass die Landesregierung den Impfbus des Deutschen Roten Kreuzes in den kommenden Wochen noch einmal auf den Campus der Hochschule Mainz bzw. auf den der JGU schickt, um dort nicht nur Studierenden, sondern auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein Impfangebot zu machen. Wir gehen davon aus, dass ein großer Anteil der Beschäftigten und der Studierenden über einen wirksamen Schutz gegen COVID-19 verfügt. Besonderer Schutz gilt weiterhin den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die sich aufgrund der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission nicht impfen lassen können.

Mit einem veränderten Hygienekonzept werden wir deshalb auf diese neue Situation reagieren. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch weiterhin nicht verpflichtet, den Arbeitgeber über ihren Impfstatus zu informieren. Sie können dies aber auf freiwilliger Basis tun, um die Umsetzung angepasster Schutzmaßnahmen zu unterstützen. Einzige Ausnahme sind die Lehrenden, die nach § 16 Abs. 1 CoBeLVO des Landes verpflichtet sind, bei Stichprobenkontrollen die Einhaltung der 3G-Regelung nachzuweisen.

Die bislang geltenden Hygieneregeln, individueller Abstand, das Tragen von Masken zum Fremdschutz sowie das regelmäßige manuelle oder automatische Lüften in den Räumlichkeiten haben sich als wirksame Infektionsschutzmaßnahmen erwiesen und gelten deshalb auch weiterhin. Bei nachweislich geimpften oder genesenen Personen kann die Maske am Platz entfallen. Die Dienststelle bietet nach den geltenden Arbeitsschutzregelungen primär nicht geimpften Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen nach wie vor zweimal pro Woche einen Selbsttest an.

Die begrenzte Belegung von Räumen, also die sogenannte 10 qm-Regel und andere raumbezogene Belegungsgrenzen werden aufgehoben. Veranstaltungen aller Art können mit bis zu 100 Personen durchgeführt werden. Arbeiten mehrere Personen in einem Raum oder besteht regelmäßiger Kundenkontakt, sollen Einrichtungen wie Spuckschutz erhalten bleiben oder können im Bedarfsfall eingerichtet werden, wenn ausreichende Abstände nicht eingehalten werden können. Die aktualisierten allgemeinen Arbeitsschutzstandards für den eingeschränkten Regelbetrieb während der Corona-Pandemie finden Sie im Anhang.

Angesichts der überwiegend positiven Erfahrungen mit dem Dienstbetrieb während des freiwillig oder auf gesetzlicher Basis gewährten Homeoffice überarbeitet die Dienststelle derzeit die geltende Dienstvereinbarung zur Telearbeit und holt dazu die Zustimmung des Personalrates ein. Solange der Deutsche Bundestag an der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite festhält, können Vorgesetzte unabhängig von der noch geltenden Telearbeitsregelung Homeoffice im Einzelfall gewähren, wenn die konkrete Aufgabenstellung das zulässt und die betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Gewähr für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung bieten. Homeoffice soll von den Vorgesetzten insbesondere gewährt werden, um Eltern die Vereinbarkeit von Arbeit und pandemiebedingter Kinderbetreuung zu ermöglichen.

Nach 18 Monaten Pandemie geht die JGU nun einen großen Schritt zurück zur Normalität. Auch wenn nach wie vor Maßnahmen zum Infektionsschutz erforderlich sind und zu Einschränkungen führen, wir blicken mit Zuversicht in das kommende Präsenzsemester und freuen uns auf die persönlichen Begegnungen an unserer Universität.

Mit herzlichen Grüßen

gez. Prof. Dr. Georg Krausch                                       gez. Dr. Waltraud Kreutz-Gers


Dear JGU members,
Dear colleagues,

Since the beginning of the pandemic, JGU has switched to digital teaching formats, set-up strict hygiene concepts for classes, examinations, lab courses or research activities that could not take place online, and introduced extensive options to work from home. With these measures, we have managed, to some extent, to maintain regular operations at JGU under pandemic conditions. However, many things have fallen by the wayside or, at least, have been left undone. Three cohorts of first-year students have only experienced the university online, research could not be continued as planned, and there were delays in the work of our technics departments and administrative units. And the Corona pandemic, far from ending, continues to dominate our daily work and private lives. In the meantime, however, well over 60% of German citizens have been fully vaccinated or have recovered from the virus. The pressure on hospitals is now comparatively moderate.

The university has therefore decided to resume on-campus teaching in the winter semester. The Rhineland-Palatinate state government has created the necessary legal conditions in its Corona-Bekämpfungsverordnung (CoBeLVO, Corona Control Ordinance): Distancing regulations for university courses no longer apply, instead the so-called ‘3G regulation’ (vaccinated, tested, recovered) comes into force and the wearing of face masks to protect others is mandatory.

What does this mean for the work at the university outside of courses?

The obligation to work from home, formerly regulated by the Bundesinfektionsschutzgesetz (Federal Infection Control Act) expired on July 1, 2021. On the occasion of the upcoming on-campus winter semester, JGU staff are required to return to their place of work by October 1, 2021 at the latest.

While there still are new infections, all citizens who are eligible for a vaccination have had the option to get vaccinated. The vaccination is free of charge for all persons with health insurance and it is still possible to get vaccinated during working hours. We are grateful that the state government is sending the ‘vaccination bus’ of the German Red Cross to JGU’s campus and the campus of the Mainz University of Applied Sciences once again in the coming weeks, offering vaccinations for both students and staff. We assume that a large number of staff and students already have effective protection against COVID-19. Staff who cannot be vaccinated based on recommendations issued by the Ständige Impfkommission (Standing Commission on Vaccination) still need special protection.

We will therefore respond to this new situation with a modified hygiene concept. Employees are still not obliged to inform their employer of their vaccination status. However, they can do so on a voluntary basis to support the implementation of adapted protective measures. The only exception are teaching staff, who are required to provide proof that they comply with the ‘3G regulation’ according to Section 16 (1) of the CoBeLVO (compliance will be checked through random sampling).

The hygiene rules that have applied to date, individual distancing measures, the wearing of masks to protect others, and proper ventilation of rooms (both through windows or ventilation systems) have proven to be effective against infections and therefore continue to apply. Persons who are vaccinated or have recovered from an infection are no longer required to wear a mask at their workplace. According to the current occupational health and safety regulations, JGU continues to offer self-testing twice a week, primarily for unvaccinated employees.

Limits on the number of people allowed in offices and enclosed spaces, such as the so-called 10 square meter rule, cease to apply. All kinds of events can take place with up to 100 people. If several people work in one room or if there is regular customer contact, protective measures, such as spit protection walls are to be retained or can be set up, if necessary, and if sufficient distances cannot be maintained. The updated general occupational health and safety standards for restricted regular operations during the Corona pandemic can be found in the Appendix.

In view of the predominantly positive experience with working from home during the pandemic, both on a voluntary and statutory basis, the applicable staff agreement on teleworking is currently being revised and awaits approval from the Staff Council. As long as the German Bundestag recognizes an ‘epidemic situation of national relevance‘, supervisors may allow working from home in individual cases, irrespective of the teleworking regulations still in effect, if the specific task permits this and the employees in question guarantee that they will fulfill their tasks properly. Working from home is to be allowed in particular to enable parents to balance work and childcare during the pandemic.

After 18 months, JGU is now taking a big step back to normality. Even though infection control measures are still necessary and lead to restrictions, we look forward to the upcoming on-campus semester with confidence and hope to see you all soon on campus.

Sincerely,

Prof. Dr. Georg Krausch                                       Dr. Waltraud Kreutz-Gers

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Neuauflage des Rundschreibens "Corona-Virus" seitens des Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz

Liebe Beschäftigte der JGU Mainz,

das Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz hat am 29. Juli 2021 eine Neuauflage des Rundschreibens zur aktuellen Corona-Pandemie veröffentlicht.

Gerne stellen wir Ihnen dieses Rundschreiben zur Verfügung:

Rundschreiben "Corona-Virus" seitens des Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz - Neuauflage 29. Juli 2021

Bleiben Sie gesund.

Ihr Dezernat Personal

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Bericht zur Personalentwicklung an der JGU

Liebe Beschäftigte der JGU Mainz,

im Rahmen der Personalentwicklungsstrategie, die der Senat Ende 2018 beschlossen hat, wird regelmäßig ein Bericht zur Personalentwicklung an der JGU veröffentlicht.

Den aktuellen Bericht, wie auch die zukünftigen Berichte, sowie Informationen über die Personalentwicklungsstrategie finden Sie auf der Homepage der Personalentwicklung.

Ihr Dezernat Personal

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Bescheinigung zum Impfangebot für Menschen der Priorisierungsgruppe 3

Liebe Beschäftigte der JGU Mainz,

Personen, die an der Johannes Gutenberg-Universität tätig sind, können sich ihre Tätigkeit zwecks Anmeldung an einem Impfzentrum bescheinigen lassen.

Das Formular für Rheinland-Pfalz übersenden Sie bitte ausgefüllt und per E-Mail an die zuständige Sachbearbeitung im Dezernat Personal zur Bescheinigung. Diese wird nach Prüfung zwecks Registrierung umgehend zurückgesandt.

Personen, die ihren Wohnsitz nicht in Rheinland-Pfalz haben, können sich mit diesem Formular bei ihrem Hausarzt melden.

Für Beschäftigte mit dem Wohnsitz Saarland ist das Formular zur Anmeldung in einem Impfzentrum im Saarland ausreichend. Der dort erforderliche Code für die Registrierung wird vom zuständigen Sachbearbeiter bei Ausstellung der Bescheinigung mitgeteilt.

Beschäftigte mit dem Wohnsitz in Hessen können sich zwecks Registrierung in einem hessischen Impfzentrum auch das hessische Formular bescheinigen lassen.

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Kostenlose Antigen-Schnelltests zum Nachweis von COVID-19 (SARS-CoV-2) für Beschäftigte der JGU Mainz

Liebe Beschäftigte der JGU Mainz,

ab sofort haben alle Beschäftigten der Johannes Gutenberg-Universität Mainz die Möglichkeit, im von der Universitätsmedizin betriebenen Testzentrum in Mainz-Hechtsheim einmal pro Woche während der Arbeitszeit einen kostenlosen Schnelltest durchführen zu lassen. Dieses Angebot gilt unabhängig vom Wohnort zusätzlich zu den Bürgertests, die im Testzentrum oder einer der Teststellen in Mainz ebenfalls einmal pro Woche kostenlos durchgeführt werden können.

  1. Terminvereinbarung: Für die Durchführung eines Schnelltests ist eine Terminvereinbarung erforderlich:
    - online: https://app.testzentrum.unimedizin-mainz.de/
    Bitte wählen Sie in der Probandenanamnese die Option "Mitarbeiter/-in an der Universitätsmedizin Mainz oder Studierende/-r der Zahnmedizin/Humanmedizin an der JGU" aus.
    - telefonisch: 06131 488 66-10
  2. Nachweis der Berechtigung: Beschäftigte müssen ihre Berechtigung zu einem zusätzlichen Schnelltest nachweisen.
    Nutzen Sie dazu den JGU-Ausweis, den Sie in der Uni Mainz-App im Menüpunkt ‚Ausweise‘ anzeigen lassen können. Die App ist im Apple App Store und im Google Play Store verfügbar. Falls Sie den JGU-Ausweis nicht verwenden können, bringen Sie zum Nachweis ihrer Berechtigung bitte die ausgedruckte Benutzerkontenbestätigung des ZDV zum Testzentrum in Hechtsheim mit. Sie finden die Benutzerkontenbestätigung unter https://account.uni-mainz.de/Account im Menüpunkt ‚Benutzerkonto‘.
  3. Anfahrt zum Testzentrum: Das Testzentrum befindet sich auf dem Gelände der Messe Mainz.
    - Messegelände Hechtsheim, Florenzer Allee, 55129 Mainz
    - Öffnungszeiten: montags bis freitags von 08.00 bis 18.00 Uhr; samstags von 10.00 bis 14.00 Uhr

Bitte beachten Sie: Ein Test ist möglich, solange Sie keine Symptome einer SARS-Cov2-Infektion aufweisen. Wenn Sie Symptome haben, kontaktieren Sie bitte Ihre hausärztliche Praxis.

Weitere Informationen: https://www.unimedizin-mainz.de/coronavirus-testzentrum/uebersicht.html

Bleiben Sie gesund.

Ihr Dezernat Personal

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Information zu den Tarifvertraglichen Änderungen ab 01.01.2021

Liebe Beschäftigte der JGU Mainz,

wir möchten Sie über die Änderungen in Bezug auf die Regelungen zur Eingruppierung von Beschäftigten in der Informations- und Kommunikationstechnik zum 01.01.2021 informieren.

Die tarifvertraglichen Regelungen für die Beschäftigten im Bereich der Informationstechnik (Teil II Abschnitt 11 der Entgeltordnung zum TV-L) wurden umfangreich überarbeitet. Die Entgeltordnung zum TV-L finden Sie auf der Seite der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) (ab Seite 129).

Gemäß § 29f iVm. § 29d TVÜ-L bleiben Beschäftigte deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2020 hinaus fortbesteht, und die am 1. Januar 2021 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen, für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert.

Ergibt sich in den Fällen nach den Änderungen in der Entgeltordnung zum TV-L eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-L ergibt. Der Antrag muss bis zum 31. Dezember 2021 der Dienststelle vorgelegt werden (Ausschlussfrist) und wirkt zurück auf den 1. Januar 2021. Anträge die nach dem 31. Dezember 2021 gestellt werden, können nicht mehr berücksichtigt werden. Der Antrag kann formlos oder mittels beigefügten Formulars bei der Abteilung Personal gestellt werden.

Im Falle einer Höhergruppierung fällt eine etwaig gezahlte Programmierzulage (23.01 €) gemäß § 29f Absatz 2 TVÜ-L mit dem Zeitpunkt der Höhergruppierung, d.h. rückwirkend zum 01.01.2021, weg.

Für Fragen stehen Ihnen Ihre zuständigen Sachbearbeiter/innen des Referats PA 4 – Eingruppierung gerne zur Verfügung.

Ihr Dezernat Personal

 

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Aktuelle Regelungen des Landes und der Kreisverwaltung Germersheim zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Stand: 01.12.2020)

Liebe Beschäftigte der JGU Mainz,

wir informieren Sie über Neuerungen in Bezug auf die Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz sowie der Allgemeinverfügungen der Stadt Mainz und der Kreisverwaltung Germersheim.

Ab 01. Dezember 2020 gilt die Dreizehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (13. CoBeLVO). Diese regelt u.a. im Einzelnen:

Aufenthalt in der Öffentlichkeit nur mit Angehörigen des eigenen Hausstands plus eines weiteren Hausstands (maximal 5 Personen). Kurze Zusammenfassung

• Die Maskenpflicht wird ausgeweitet. Grundsätzlich gilt: Überall, wo Menschen sich nahekommen – auch im Freien – und der Mindestabstand schlecht eingehalten werden kann, ist eine Alltagsmaske zu tragen.

Arbeitgeber sollen, wo immer umsetzbar, Homeoffice ermöglichen. Hygienekonzepte müssen eingehalten werden, um Kontakte auch auf der Arbeit zu vermeiden. Die Hochschulleitung bittet die Vorgesetzten daher, die bereichsspezifischen Maßnahmen laufend zu überprüfen und die Möglichkeit von mobilem Arbeiten jeweils für ihren Bereich zu prüfen.

• Die Regelungen bezüglich der Prüfungen, welche bisher in § 2 Abs. 2 der 12. CoBeLVO verortet waren, sind ohne wesentliche Änderungen in den § 2 Abs. 4 der 13. CoBeLVO aufgenommen worden.

• In Bezug auf die Regelungen für die forschende und lehrende Tätigkeit an Hochschulen in § 14 Abs. 1 CoBeLVO wurden im Vergleich zur vorherigen Verordnung keine wesentlichen Änderungen vorgenommen.

Eine kurze Zusammenfassung der Stadt Mainz finden Sie hier.

Allgemeinverfügung der Kreisverwaltung Germersheim:

Die Kreisverwaltung Germersheim hat eine Allgemeinverfügung zur Anordnung der Absonderung in häusliche Quarantäne erlassen.

Bleiben Sie gesund.

Ihre Abteilung Personal

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Erweiterung der pandemiebedingten Freistellungsmöglichkeiten für die Betreuung erkrankter Kinder bzw. pflegebedürftiger Angehöriger

Liebe Beschäftigte der JGU Mainz,

das Landesministerium des Innern und für Sport hat eine Vorgriffsregelung zur Änderung der Urlaubsverordnung und der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz mitgeteilt. Darin werden unter anderem die Freistellungsmöglichkeiten zur Betreuung schwer erkrankter Kinder pandemiebedingt ausgeweitet. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem beigefügten Dokument.

Ihre
Abteilung Personal

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Update – Erweiterung der Befristungshöchstgrenze nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG

Liebe Beschäftigte der JGU Mainz,

im September 2020 hat das BMBF darüber hinaus von der Ermächtigung in § 7 Abs. 3 Satz 2 WissZeitVG Gebrauch gemacht und durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zulässige Befristungsdauer um weitere 6 Monate verlängert (WissZeitVG-Befristungsdauer-Verlängerungs-Verordnung – kurz: WissBdVV). Diese Verlängerung um weitere sechs Monate gilt sowohl für die Beschäftigungsverhältnisse, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 bestehen, als auch für Beschäftigungsverhältnisse, die erst zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 neu begründet werden.

Ab wann gelten die Regelungen?
Die (erste) Verlängerung der Höchstbefristungsdauer durch das WissStudUG ist rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft getreten. Die (zweite) Verlängerung der Höchstbefristungsdauer durch die WissBdVV knüpft nahtlos an die Regelung im WissStudUG an und tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft.

Ihre
Abteilung Personal

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Rundmail des Präsidenten und der Kanzlerin: Eingeschränkter Regelbetrieb

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

seit dem 24. März befindet sich die Johannes Gutenberg-Universität im sogenannten Notbetrieb mit minimaler Anwesenheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Vermeidung von Infektionen über soziale Kontakte am Arbeitsplatz. Dabei ist es gelungen, den Präsenzbetrieb in der Lehre in diesem Sommersemester fast vollständig auf digitale Formate umzustellen. Die Durchführung vieler Lehrveranstaltungen, die der Natur der Sache nach nicht digital erfolgen konnte – wie Laborpraktika, Übe- und Einzelunterricht an den künstlerischen Hochschulen und im Sport oder Exkursionen – sowie der Forschungsbetrieb, der die Nutzung der Forschungsinfrastruktur notwendig voraussetzt, wurden auf der Basis von Hygienekonzepten der Fachbereiche inzwischen von der Hochschulleitung genehmigt. Dabei wurde der Durchführung von Prüfungen und Klausuren, teilweise noch aus dem vergangenen Wintersemester, absolute Priorität eingeräumt. Die allgemeine Pandemiesituation lässt es nunmehr zu, in einen eingeschränkten Regelbetrieb überzugehen, in dem Abstands- und Hygieneregelungen weiterhin unbedingt eingehalten werden müssen.

Eingeschränkter Regelbetrieb bedeutet:

1.Die Anwesenheit von Lehrenden, Forschenden und wissenschaftsstützenden Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auf dem Campus und am Standort Germersheim ist ab dem 1. August 2020 grundsätzlich wieder zugelassen.

2. Voraussetzung für die Rückkehr an den Arbeitsplatz bleibt die unbedingte Einhaltung der geltenden Abstands- und Hygieneregeln. Diesbezüglich organisieren die Fachbereiche, zentralen Einrichtungen und die Abteilungen der zentralen Verwaltung die Präsenz am Arbeitsplatz auf der Grundlage eines gegenüber der Hochschulleitung anzuzeigenden Umsetzungskonzepts. Tätigkeiten im Rahmen bereits genehmigter Anträge auf Ausnahme vom Notbetrieb können unverändert fortgeführt werden. Die Dienststelle Arbeitsschutz hat die Abstands- und Hygieneregeln inklusive Corona bezogener Arbeitsschutzstandards zusammengefasst und ergänzende Unterlagen erstellt (https://www.arbeitsschutz.uni-mainz.de/corona/). Sie ist Ansprechpartner in allen diesbezüglichen Einzelfragen.

3. Für alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen werden je zwei waschbare Mund-Nase-Bedeckungen zur Verfügung gestellt. Auf die Einhaltung der persönlichen Hygieneregeln wird regelmäßig hingewiesen. Desinfektionsmittel können nur in Ausnahmefällen zur Verfügung gestellt werden.

4. Ab 1. August 2020 ist die Präsenz am Dienstort wieder der Regelfall. Von der Präsenz ausgenommen sind solche Fälle, in denen ein Attest oder eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird, weil die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter einem erhöhten Risiko eines schweren Krankheitsverlaufes bei einer Coronavirus-Erkrankung unterliegt. Gleiches gilt für Personen, die mit einem Angehörigen einer Risikogruppe in einem Haushalt leben bzw. diesen häuslich pflegen. Von der Ausnahme ist auch Gebrauch zu machen, sofern der Arbeitsplatz nicht den geltenden Abstands- und Hygieneregeln entspricht, etwa weil Abstände wegen der Mehrfachbelegung von Büroräumen nicht eingehalten werden können. Darüber hinaus kann in Absprache mit dem Vorgesetzten in begründeten Fällen im Homeoffice nach den aktuell im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie bestehenden Vorgaben gearbeitet werden; insbesondere kann hierüber die Betreuung von Kindern gewährleistet werden.

5. Auch im eingeschränkten Regelbetrieb kann es erforderlich sein, vorübergehend solche Tätigkeiten zu verrichten, die nicht in den bisherigen Tätigkeitsbereich fallen. Die Entscheidung zur vorübergehenden Übertragung einer anderen Tätigkeit hat der Arbeitgeber nach billigem Ermessen zu treffen. Bei einer niederwertigen Tätigkeit ändert sich der Anspruch auf die im Arbeitsvertrag vereinbarte Entlohnung nicht. Wird vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit zugewiesen, kann dies die Zahlung einer tariflichen Zulage auslösen. In allen Fällen aber ist die Zuständigkeit des Personalrats zu beachten.

6. Die Gebäude an allen Standorten bleiben in der Regel weiterhin geschlossen. Sie können ab dem 1. August dann wieder geöffnet werden, wenn aufgrund des jeweiligen Schließsystems der Zugang aller Mitarbeiter anderweitig nicht sichergestellt werden kann. Die Zufahrt zum Campus selbst aber bleibt außer für Personen mit Parkraumberechtigung sowie Lieferanten, Baufahrzeuge und Handwerker weiterhin geschlossen.

7. Bei der Vergabe von Räumen wird Prüfungen und insbesondere Klausuren im Interesse der Studierenden weiterhin absoluter Vorrang eingeräumt. Dies ist deshalb erforderlich, weil die mit den Corona-Bekämpfungsverordnungen des Landes auch für die Universität vorgeschriebenen Abstandsgebote unser Raumangebot nahezu um den Faktor 10 verknappen. Die Vergabe von Räumen für Veranstaltungen von Externen ist angesichts der Raumsituation nicht möglich, über Ausnahmen entscheidet die Hochschulleitung.

8. Die Universitätsbibliothek hat bislang ihren Präsenzbetrieb von wenigen Ausnahmen abgesehen auf die Ausleihe beschränkt. Sie stellt schrittweise wieder Arbeitsplätze in den Bibliotheken zur Verfügung.

9. Servicestellen auf dem Campus wie der Studierendenservice oder die Beratungsstellen nehmen ihre Angebote ebenfalls schrittweise wieder auf, es ist allerdings auch weiterhin mit Einschränkungen zu rechnen.

Damit wir auch bei eingeschränktem Regelbetrieb als Universität unserer Verpflichtung zur Nachverfolgung bei Infektionsfällen nachkommen können, müssen bei Besprechungen nach wie vor Teilnehmer- und Anwesenheitslisten geführt werden. Dies gilt insbesondere für Besprechungen mit externen Personen. Bei Personen, die regulär in den Gebäuden anwesend sind, sind die individuellen Absprachen gemäß Punkt 4 zur Anwesenheit in Büros, Laboren etc. geeignet zu dokumentieren. Die Corona-Warn-App der Bundesregierung hilft im Infektionsfall festzustellen, ob Kontakt mit einer infizierten Person bestanden hat und kann geeignet sein, die Konsequenzen eines Infektionsfalles an der Universität zu begrenzen. Sie ist kostenlos im App Store und bei Google Play zum Download erhältlich und ihr Herunterladen ebenso freiwillig wie nützlich.

Wir bedanken uns noch einmal herzlich für Ihren Einsatz in dieser außergewöhnlichen Situation und verbleiben

mit freundlichen Grüßen

 

Georg Krausch                                                                 Waltraud Kreutz-Gers
Präsident                                                                           Kanzlerin

 

(Rundmail vom 07.07.2020)

 


Dear Colleagues,

Johannes Gutenberg University has been running under emergency operations since March 24, limiting the physical presence of its employees to avoid spreading the infection through social contact in the workplace. Over the summer semester we have succeeded in almost completely converting our classroom formats to digital platforms. In the meantime, courses which cannot be conducted online, such as one-on-one classes at the art schools, sports, and excursions, as well as research which requires the proper infrastructure, have been approved by the university management based on the faculties’ hygiene plans. Exams, some still from the winter semester, are being given absolute priority. The current pandemic situation makes it possible to switch to limited standard operations, in which social distance and hygiene regulations must continue to be strictly observed.

By limited standard operations we mean:

1. Starting August 1, 2020, lecturers, researchers and administrative staff will be permitted back on campus and our Germersheim location.

2. In order to be permitted to return to the workplace, employees must continue to comply with the social distancing and hygiene rules. In this regard, the faculties, central institutions, and the departments of central administration will organize their presence at the workplace based on an implementation plan, which will be submitted to the university management. Approved requests for exemption from the emergency operations will be unaffected. The department for occupational safety has summarized the social distancing and hygiene rules, including corona related health and safety standards, and prepared supplementary documents (https://www.arbeitsschutz.uni-mainz.de/corona/). The department is responsible for all individual questions in this regard.

3. Each employee will have two washable mouth and nose coverings made available to them and will regularly be reminded of the personal hygiene rules. Disinfectant can only be made available in special cases.

4. Starting August 1, 2020, presence at the workplace will be the norm. Exempt are those who can provide a doctor’s note, due to an increased risk of complications when contracting the virus, and/ or those who live with or care for a member of a high-risk group. The exception also applies if the workplace cannot comply with the rules for social distancing and hygiene due to, for example, multiple people sharing the office space. Furthermore, in justified cases and in agreement with the supervisor, employees can continue to work from home in accordance with the guidelines currently in force in connection with the corona pandemic; childcare in particular can be guaranteed.

5. While the limited operations are in place, it may be necessary to perform work which does not fall under the individual job description. It is up to the supervisor to decide if and when to temporarily assign another type of work. In the case of lower-level tasks, the remuneration agreed to in the employee’s contract does not change. If higher-level tasks are assigned, this may call for a collectively agreed supplementary salary. In all cases however, the staff council’s authority must be observed.

6. The buildings at all locations will remain closed. They can be opened again starting August 1, if, due to the security systems, employees cannot otherwise be ensured access. However, access to the campus by car will still be prohibited, except for those with parking permits, deliveries, and construction and maintenance workers

7. In the interest of the students, priority will be given to assigning rooms for exams, especially written exams. This is necessary since the social distance requirements prescribed by the state’s corona regulations, which also apply to the university, are reducing our available space by factor 10. Because of this, rooms will not be available for external events. The university management will make the decisions regarding exemptions.

8. Barring a few exceptions, the university library has reduced its services to lending out books. The study spaces are slowly being made available again.

9. Campus service centers such as Student Services or the advising offices are also slowly reinstating their services. However, restrictions should still be expected.

In order for us, as a university, to be able to follow up on infection cases, even under limited standard operations, participant and attendance lists must still be kept at meetings. This is especially important for external persons. The individual arrangements for those who are regularly present in the buildings, offices or laboratories must be properly documented in accordance with no. 4. In case of an infection, the government’s corona warning app can help determine whether contact with an infected person has taken place and can be useful in limiting the spread of infection at the university. It can be downloaded free of charge in the App Store and on Google Play. The download is voluntary and helpful.

Once again, we thank you for your commitment in this unusual situation.

Sincerely,

 

Georg Krausch                                                                 Waltraud Kreutz-Gers
President                                                                           Chancellor

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