Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte

Auf dieser Seite finden Sie die wichtigsten Anliegen für die studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte.
Die dazugehörigen Informationen und Fragen stehen in der jeweiligen Box.

Sollten Sie darüber hinaus noch Fragen haben oder tiefgehendere Informationen benötigen, so kontaktieren Sie bitte Ihre zuständige Sachbearbeitung.

Die wöchentliche Arbeitszeit darf 19 Stunden pro Woche nicht übersteigen.

Die Erfassung, Dokumentation und Überwachung der Arbeitszeiten liegt in Verantwortung der Führungskraft und der Einrichtung. Bitte sprechen Sie die Formalitäten mit der jeweiligen Führungskraft ab.

Als Service zur Arbeitszeiterfassung können Sie unsere Excel-Tabelle zur monatlichen Arbeitszeiterfassung verwenden.
Wir weisen darauf hin, dass die Datei lediglich Standardfälle abdecken kann und bei Abweichungen eigene Erfassungsdokumente erstellt werden müssen. 

Welche Pausen habe ich einzuhalten?

Die Arbeit ist durch Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und von mindestens insgesamt 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden zu unterbrechen. Als Pause gilt eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.

Das Beschäftigungsverhältnis endet mit Ablauf des Tages, welcher im Dienstvertrag als Vertragsende genannt ist.

Die studentische/wissenschaftliche Hilfskraft kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats das Beschäftigungsverhältnis ordentlich kündigen.

Sofern das Beschäftigungsverhältnis kurzfristig außerhalb der regulären Kündigungsfristen beendet werden soll, kann im Einvernehmen mit der Führungskraft ein Auflösungsvertrag geschlossen werden, der über das Dezernat Personal und Rechtsangelegenheiten zu beantragen ist.

Die Befristung von Dienstverträgen mit studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräften richtet sich nach den
§§ 2 und 6 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG).

Wie lange kann ich als studentische/wissenschaftliche Hilfskraft beschäftigt werden?

Studentische Hilfskräfte können bis zum Erreichen des ersten (Bachelor) oder einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss (Master) bis zu einer Dauer von insgesamt sechs Jahren befristet werden.
Alle einschlägigen Dienstverträge, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 WissZeitVG abgeschlossen wurden, werden unabhängig von der Stundenanzahl, auf die Befristungsdauer nach § 6 WissZeitVG angerechnet.

Wissenschaftliche Hilfskräfte mit Abschluss (Master, Uni-Diplom Magister, Staatsexamen), welche den Zugang zum vierten Einstiegsamt (höherer Dienst) eröffnet, können gemäß § 2 Abs. 1 WissZeitVG ebenfalls für sechs Jahre befristet beschäftigt werden.
Auch hier werden alle einschlägigen Dienstverträge, die im Sinne des § 5 WissZeitVG abgeschlossen wurden, unabhängig von der Stundenanzahl auf die Befristungsdauer angerechnet.

Werden die Dienstverträge gegenseitig auf die Befristungsdauer angerechnet?

Dienstverträge, welche nach § 6 WissZeitVG geschlossen wurden, werden nicht auf die Befristungsdauer nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG angerechnet.
Bei einer Weiterbeschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeitende gemäß § 2 Abs. 1 WissZeitVG werden alle Dienstverträge mit Master-Abschluss und einem Beschäftigungsumfang von ≥ 9,25 Wochenstunden auf die Befristungsdauer angerechnet.

Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte der Johannes Gutenberg-Universität Mainz sind Beschäftigte des Landes Rheinland-Pfalz. Für die Einstellung und die Entgeltzahlung sind bestimmte Unterlagen erforderlich, welche beim Dezernat Personal und Rechtsangelegenheiten, Referat PA 2, vorgelegt werden müssen.

Wir weisen darauf hin, dass die Anträge/Dienstverträge nur bei Vorliegen sämtlicher Unterlagen bearbeitet und zur Zahlbarmachung an das Landesamt für Finanzen Koblenz (LfF) weitergeleitet werden können. Fehlende Unterlagen müssen daher zeitnah nachgereicht werden.

Folgende Unterlagen benötigen wir für die Einstellung:

Folgende Unterlagen sind bei einer Weiterbeschäftigung vorzulegen:

Was ist bei ausländischen Hochschulabschlüssen zu beachten?

Bei ausländischen Hochschulabschlüssen bedarf es zusätzlich:

  • sofern vorhanden, die Anerkennungsurkunde des ausländischen Hochschulabschlusses (ausgestellt von der JGU Mainz im Rahmen der Einschreibung) (Kopie)
    alternativ die Zeugnisse und Urkunden sämtlicher Hochschulabschlüsse in Originalsprache inklusive aller ggf. vorausgegangener Prüfungen, Transcript of Records und Diploma Supplements mit amtlicher Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache (Kopien)
  • akademischer Lebenslauf

Was ist bei einem Aufenthaltstitel ausländischer Studierenden zu beachten?

Auslaufende Aufenthaltstitel müssen zeitnah vor Ablauf verlängert werden, da es ansonsten zu einer Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses kommt. Bis zur Aushändigung des Aufenthaltstitels ist eine vorläufige Bescheinigung der zuständigen Ausländerbehörde erforderlich. Ohne Vorlage eines gültigen Aufenthaltstitels bzw. einer vorläufigen Bescheinigung darf keine Arbeitsaufnahme erfolgen!

Das Entgelt richtet sich nach den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte in der jeweils geltenden Fassung.

Wie hoch sind die Vergütungssätze?

Die Höhe der aktuellen Bruttovergütung kann den entsprechend geltenden Entgelttabellen entnommen werden:

Die Zahlung der Vergütung erfolgt über das Landesamt für Finanzen Koblenz (LfF).

Wann wird das Entgelt gezahlt?

Das Entgelt wird jeweils am Monatsende für den laufenden Monat gezahlt (einschließlich etwaiger Nachzahlungen). Voraussetzung hierfür ist, dass alle für die Entgeltzahlung erforderlichen Unterlagen bis zum 10. eines Monats der entgeltzahlenden Stelle, dem Landesamt für Finanzen (LfF) vorliegen. Über die Höhe des Entgeltes und der Abzüge erhalten Sie eine Entgeltabrechnung.

Erhalte ich als studentische bzw. wissenschaftliche Hilfskraft Weihnachtsgeld?

Studentische bzw. wissenschaftliche Hilfskräfte erhalten eine Jahressonderzahlung, sofern sie am 01. Dezember einen gültigen Dienstvertrag haben. Die Zahlung erfolgt automatisch durch das Landesamt für Finanzen (LfF). Der Anspruch vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem die Hilfskraft keinen Anspruch auf Vergütung hat. Die Höhe beträgt:

  • bei einer Hilfskraft ohne Abschluss 74,35 %.
  • bei einer Hilfskraft mit Abschluss (Bachelor, FH-Diplom, o.ä.) 74,35 %.
  • bei einer Hilfskraft mit Abschluss (Master, Staatsexamen, Magister, o.ä.) 46,47 %.

Die Johannes Gutenberg-Universität Mainz hat sich zur Förderung des partnerschaftlichen Umgangs ihrer Beschäftigten verpflichtet. Mit der Einrichtung einer Konfliktberatungsstelle wurde den Beschäftigten der Johannes Gutenberg-Universität Mainz die Möglichkeit geboten, sich mit Konflikten an Ihrem universitären Arbeitsplatz, die nicht mehr von den Beteiligten selbst gelöst werden können, an eine unabhängige Stelle zu wenden.

Im Rahmen des PE-Weiterbildungsprogramms werden regelmäßig Kurse zum Thema „Umgang mit Konflikten“ für Beschäftigte und Führungskräfte angeboten.

Bei einer Arbeitsunfähigkeit ist diese unverzüglich dem Vorgesetzen sowie den Krankmeldern des Bereiches mitzuteilen.

Seit Einführung der elektronischen AU-Bescheinigung (eAU) muss im Rahmen der Krankmeldung angeben werden, ob es sich um eine Erkrankung handelt, welcher eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zugrunde liegt und für welchen Zeitraum diese ausgestellt ist. Die Angabe ist erforderlich, da keine Ausfertigung der eAU für den Arbeitgeber erstellt wird. Eine Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit ist ebenfalls unverzüglich mitzuteilen, ebenso die Dauer.

Dies gilt nicht für:
- privat krankenversicherte Beschäftigte
- Beschäftigte, die sich zu einer Ärztin/einem Arzt ohne Kassenzulassung begeben
- Auslandssachverhalte
- „Kind krank“
Für diese Fälle ist der Nachweis nach wie vor durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung
im Original beim Arbeitgeber zu führen.

Die Anzeigepflicht besteht weiterhin unverändert ab dem ersten Krankheitstag, ein Attest wird wie bisher ab dem vierten Krankheitstag benötigt.

Krankmeldungen von studentischen und wiss. Hilfskräften sind mittels Veränderungsanzeige von der Institutsleitung/den Krankmeldepersonen beim Dezernat Personal und Rechtsangelegenheiten, Referat PA 2, einzureichen. Bitte beachten Sie dabei, dass das Dokument von der Führungskraft und nicht von der Hilfskraft zu unterschreiben ist.

Auch hier ist die Angabe erforderlich, ob eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt und für welchen Zeitraum.

Bekomme ich Krankengeld?

Krankenbezüge werden nach den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes bis zum Ende der sechsten Woche der Arbeitsunfähigkeit gezahlt, jedoch nicht über die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hinaus.

Müssen Fehlzeiten wegen Krankheit nachgearbeitet werden?

Nein, krankheitsbedingte Fehlzeiten müssen nicht nachgearbeitet werden.

Die Johannes Gutenberg-Universität Mainz (JGU) duldet in ihrem Bereich keine sexuelle Belästigung, sexualisierte Gewalt oder Diskriminierung. Über die Vorgaben von § 3 IV AGG hinaus, die für alle Beschäftigten gelten, sieht sich die JGU in der Verantwortung, alle ihre Mitglieder vor solchen Handlungen und Verhaltensweisen zu schützen.

Vor diesem Hintergrund hat der Senat in seiner Sitzung vom 29.04.2022 die folgende Richtlinie beschlossen, die die Richtlinie des Senats zum Schutz vor sexueller Belästigung vom 1. Februar 2013 ersetzt:

Richtlinie des Senates zum Schutz vor sexueller Belästigung und sexualisierter Gewalt

Sobald eine Schwangerschaft bekannt ist, benötigt das zuständige Referat des Dezernat Personal und Rechtsangelegenheiten unter Angabe des voraussichtlichen Entbindungstermins eine formlose Mitteilung (gerne per E-Mail).

Ist die Mitteilung bei uns eingegangen, erhalten Sie ein Schreiben mit allen wichtigen Informationen.

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) und das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) finden auch bei studentischen/wissenschaftlichen Hilfskräften Anwendung. Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an Ihre Sachbearbeitung des Dezernats Personal und Rechtsangelegenheiten.

Wird meine Zeit durch die Schwangerschaft bzw. Elternzeit verlängert?

Es besteht für wissenschaftliche Hilfskräfte, deren Vertrag in Anlehnung des § 2 Abs. 1 WissZeitVG (Master-Abschluss) befristet ist, ebenfalls ein Anspruch auf Verlängerung des Dienstvertrages für Zeiten des Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz und für Elternzeit ohne Beschäftigung, soweit diese in den laufenden Vertrag fallen.

Die Prüfung der Sozialversicherungspflicht erfolgt durch das Landesamt für Finanzen (LfF).
Es ist keine weitergehende Beratung durch das Dezernat Personal und Rechtsangelegenheiten möglich.

Grundsätzlich ist eine studentische/wissenschaftliche Hilfskraft im Rahmen seines Dienstvertrages voll sozialversicherungspflichtig.

Unter folgenden Voraussetzungen besteht keine Sozialversicherungspflicht:

  • kurzfristige Beschäftigung
    Voraussetzung für eine kurzfristige Beschäftigung ist eine Beschäftigungsdauer von maximal drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr.Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, besteht Versicherungsfreiheit in allen Bereichen der Sozialversicherung.

 

    • geringfügige Beschäftigung
      Voraussetzung für eine geringfügige Beschäftigung ist, dass das monatliche Entgelt (inklusive Jahressonderzahlung) maximal 538 € beträgt. Die Arbeitsentgelte mehrerer geringfügiger Beschäftigungen werden dabei zusammengerechnet. In diesem Falle besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
      Eine Rentenversicherungspflicht besteht grundsätzlich. Auf Antrag (deutsch) / (englisch) ist jedoch eine Befreiung hiervon möglich.

     

    • Werkstudierende
      Solange das Studium vor dem Job den Vorrang behält, können Studierende als Werkstudenten arbeiten und vom Beitrag der Arbeitslosenversicherung befreit werden. Voraussetzung ist die Anerkennung als „ordentliche Studierende“: Die studentische/wissenschaftliche Hilfskraft muss immatrikuliert sein und die Zeit und Arbeitskraft muss überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden, dies liegt bei einem max. Beschäftigungsumfang von 20 Stunden/Woche vor, Ausnahmen während der Semesterferien sind möglich.
      Werkstudenten zahlen ihren normalen Beitrag zur studentischen Kranken – und Pflegeversicherung (der Arbeitgeber ist von seinem Anteil befreit) und einen Beitrag zur Rentenversicherung. Eine Befreiung von der Rentenversicherung ist nicht möglich.
      Die Prüfung, ob eine studentische oder wissenschaftliche Hilfskraft als Werkstudent behandelt wird, liegt beim Landesamt für Finanzen Koblenz (LfF).

Informationen/Merkblätter

Info - Merkblatt zur geringfügigen und kurzfristigen Beschäftigung

Erklärung zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Beschäftigungsverhältnissen

Merkblatt zu den Übergangsregelungen bei kurzfristigen und geringfügigen Beschäftigungen

Info - Merkblatt für Beschäftigungsverhältnisse im Übergangsbereich

Info - Merkblatt zur Sozialversicherung für Studierende

Info - Merblatt zur Sozialversicherungspflicht für Studierende im Zweitstudium

Erklärung zu der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses von Studierenden im Erst-/Zweitstudium

Als Baustein des betrieblichen Gesundheitsmanagements der JGU bietet die Suchtberatung und -prävention Unterstützung und Information am Arbeitsplatz an - insbesondere im Umgang mit übermäßigem Konsum von Alkohol und anderem Suchtverhalten - und ist für alle Beschäftigten offen.

Sie ist Ansprechpartnerin für die Qualifikation von Führungskräften, genauso wie für Intervention und Hilfe im konkreten Einzelfall. Die Beratung erfolgt über eine externe Suchtberaterin und unterliegt der Schweigepflicht.

Studentische/wissenschaftliche Hilfskräfte haben Anspruch auf Erholungsurlaub gemäß Bundesurlaubsgesetz.

Für die Berechnung und die Genehmigung des Urlaubes ist die Beschäftigungsstelle (Fachbereich, Institut bzw. wissenschaftliche Einrichtung) zuständig. Der Urlaub ist dort zu beantragen und wird auch von dort genehmigt oder ggf. abgelehnt.

Den Urlaubsantrag stellen wir Ihnen gerne bereit.

Wie hoch ist der Urlaubsanspruch?

Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt vier Wochen Erholungsurlaub. Für die Berechnung der Urlaubstage sind die Tage der Beschäftigung pro Woche maßgeblich und nicht die abzuleistende Stundenzahl.
Formel: Urlaubsanspruch bei X Arbeitstag(en) x Anzahl der Beschäftigungsmonate / 12

Bei einer Beschäftigung von:
6 Arbeitstagen pro Woche erhalten Sie 24 Tage Erholungsurlaub (= 4 Wochen)
5 Arbeitstagen pro Woche erhalten Sie 20 Tage Erholungsurlaub (= 4 Wochen)
4 Arbeitstagen pro Woche erhalten Sie 16 Tage Erholungsurlaub (= 4 Wochen)
3 Arbeitstagen pro Woche erhalten Sie 12 Tage Erholungsurlaub (= 4 Wochen)
2 Arbeitstagen pro Woche erhalten Sie   8 Tage Erholungsurlaub (= 4 Wochen)
1 Arbeitstag     pro Woche erhalten Sie   4 Tage Erholungsurlaub (= 4 Wochen)

Bei einer nur vorübergehenden Beschäftigung im Urlaubsjahr erfolgt eine der Beschäftigungsdauer entsprechende Zwölftelung des Urlaubsanspruchs. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.

Werden Feiertage auf den Erholungsanspruch angerechnet?

Bei festgelegten wöchentlichen Arbeitstagen (bspw. immer montags und freitags) müssen Feiertage, welche auf diese Arbeitstage fallen (bspw. Pfingstmontag, Karfreitag) nicht nachgearbeitet, bzw. vorgearbeitet werden. Für diese Tage muss auch kein Urlaub beansprucht werden.
Wenn eine studentische/ wissenschaftliche Hilfskraft nicht an fest vereinbarten Arbeitstagen arbeitet, sondern flexibel eingesetzt wird, wird die wöchentliche Arbeitszeit pro Feiertag um ein Fünftel gekürzt.