Autor: paskrae
Information des Dezernats PER – 01/23
neuer digitaler Prozess "Privatanschrift ändern"
Liebe Beschäftigte der JGU Mainz,
im Zuge der Prozessdigitalisierung im Dezernat Personal und Rechtsangelegenheiten steht ab sofort der Prozess „Privatanschrift ändern“ digital zur Verfügung.
Über das Workflow-System JobRouter können alle Tarifbeschäftigten sowie Beamtinnen und Beamten ihre Privatanschrift über ein digitales Formular ändern.
Beachten Sie bitte, dass Sie für den Zugriff zum JobRouter eine Verbindung zum Uni-Netzwerk (Arbeitsplatz auf dem Campus, VPN-Verbindung oder Remoteverbindung) benötigen.
Die Weiterreichung an das Dezernat Personal und Rechtsangelegenheiten wird per digitalem Workflow stattfinden.
Das Dezernat Personal und Rechtsangelegenheiten hat eine eigene Seite zum Umgang mit digitalen Prozessen eingerichtet und dieStabsstelle Digitalisierung & Prozessentwicklung steht gerne für Hilfesuchende, Anregung und Feedback zur Verfügung.
Weitere Prozesse zur digitalen Antragsstellung des Dezernats Personal und Rechtsangelegenheiten sind in der Vorbereitung und werden zeitnah zur Verfügung stehen.
Ihr Dezernat Personal und Rechtsangelegenheiten
Schutz vor sexueller Belästigung und sexualisierter Gewalt
Liebe Beschäftigte der JGU Mainz,
die Johannes Gutenberg-Universität Mainz (JGU) duldet in ihrem Bereich keine sexuelle Belästigung, sexualisierte Gewalt oder Diskriminierung. Über die Vorgaben von § 3 IV AGG hinaus, die für alle Beschäftigten gelten, sieht sich die JGU in der Verantwortung, alle ihre Mitglieder vor solchen Handlungen und Verhaltensweisen zu schützen.
Vor diesem Hintergrund hat der Senat in seiner Sitzung vom 29.04.2022 die folgende Richtlinie beschlossen, die die Richtlinie des Senats zum Schutz vor sexueller Belästigung vom 1. Februar 2013 ersetzt:
Richtlinie des Senates zum Schutz vor sexueller Belästigung und sexualisierter Gewalt
Ihr Dezernat Personal
Erster digitaler Antragsprozess: Anzeige der Nebentätigkeit
Liebe Beschäftigte der JGU Mainz,
im Zuge der Prozessdigitalisierung im Dezernat Personal und Rechtsangelegenheiten steht ab dem 9. August 2021 der Prozess „Anzeige einer Nebentätigkeit“ digital zur Verfügung.
Über das Workflow-System JobRouter können die Tarifbeschäftigten ihre Nebentätigkeiten über ein digitales Formular einreichen.
Die Weiterreichung an das Dezernat Personal und Rechtsangelegenheiten wird per digitalem Workflow stattfinden, sodass Führungskräfte und ggf. Dekanate (Dekan/in, Prodekan/in sowie Geschäftsführer/innen) ihre jeweilige Stellungnahme digital abgeben können.
Das Dezernat Personal und Rechtsangelegenheiten hat eine eigene Seite zum Umgang mit digitalen Prozessen eingerichtet und das Team Digitalisierung & Prozessentwicklung steht gerne für Hilfesuchende, Anregung und Feedback zur Verfügung.
Weitere Prozesse zur digitalen Antragsstellung des Dezernats Personal und Rechtsangelegenheiten sind in Vorbereitung und sollen in Zukunft das Antragswesen für die gesamte Johannes Gutenberg-Universität vereinfachen.
Ihr Dezernat Personal und Rechtsangelegenheiten
Information zu den Tarifvertraglichen Änderungen ab 01.01.2021
Liebe Beschäftigte der JGU Mainz,
wir möchten Sie über die Änderungen in Bezug auf die Regelungen zur Eingruppierung von Beschäftigten in der Informations- und Kommunikationstechnik zum 01.01.2021 informieren.
Die tarifvertraglichen Regelungen für die Beschäftigten im Bereich der Informationstechnik (Teil II Abschnitt 11 der Entgeltordnung zum TV-L) wurden umfangreich überarbeitet. Die Entgeltordnung zum TV-L finden Sie auf der Seite der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) (ab Seite 129).
Gemäß § 29f iVm. § 29d TVÜ-L bleiben Beschäftigte deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2020 hinaus fortbesteht, und die am 1. Januar 2021 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen, für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert.
Ergibt sich in den Fällen nach den Änderungen in der Entgeltordnung zum TV-L eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-L ergibt. Der Antrag muss bis zum 31. Dezember 2021 der Dienststelle vorgelegt werden (Ausschlussfrist) und wirkt zurück auf den 1. Januar 2021. Anträge die nach dem 31. Dezember 2021 gestellt werden, können nicht mehr berücksichtigt werden. Der Antrag kann formlos oder mittels beigefügten Formulars bei der Abteilung Personal gestellt werden.
Im Falle einer Höhergruppierung fällt eine etwaig gezahlte Programmierzulage (23.01 €) gemäß § 29f Absatz 2 TVÜ-L mit dem Zeitpunkt der Höhergruppierung, d.h. rückwirkend zum 01.01.2021, weg.
Für Fragen stehen Ihnen Ihre zuständigen Sachbearbeiter/innen des Referats PA 4 – Eingruppierung gerne zur Verfügung.
Ihr Dezernat Personal
Update – Erweiterung der Befristungshöchstgrenze nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG
Liebe Beschäftigte der JGU Mainz,
im September 2020 hat das BMBF darüber hinaus von der Ermächtigung in § 7 Abs. 3 Satz 2 WissZeitVG Gebrauch gemacht und durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zulässige Befristungsdauer um weitere 6 Monate verlängert (WissZeitVG-Befristungsdauer-Verlängerungs-Verordnung – kurz: WissBdVV). Diese Verlängerung um weitere sechs Monate gilt sowohl für die Beschäftigungsverhältnisse, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 bestehen, als auch für Beschäftigungsverhältnisse, die erst zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 neu begründet werden.
Ab wann gelten die Regelungen?
Die (erste) Verlängerung der Höchstbefristungsdauer durch das WissStudUG ist rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft getreten. Die (zweite) Verlängerung der Höchstbefristungsdauer durch die WissBdVV knüpft nahtlos an die Regelung im WissStudUG an und tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft.
Ihre
Abteilung Personal
Vorgriffsregelung zur Änderung der Urlaubsverordnung
Aufgrund der Auswirkungen der Corona Pandemie hat die Landesregierung im Vorgriff auf eine Änderung der Urlaubsverordnung beschlossen, dass der Urlaubsanspruch aus 2019 erst mit Ablauf des 31.12.2020 verfällt.
Diese Regelung gilt für alle Beamtinnen und Beamte und ist übertariflich auch für Tarifbeschäftigte anzuwenden.
Ihre
Abteilung Personal
Rundschreiben des Präsidenten und der Kanzlerin: Ausnahmen vom Notbetrieb
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,
seit mehr als zwei Monaten befindet sich die Johannes Gutenberg-Universität Mainz nun im Notbetrieb. Vor einem Monat haben wir mit einer partiellen Lockerung des Notbetriebs begonnen. Seitdem hat die Hochschulleitung nach Abstimmung mit der zu diesem Zweck eingerichteten Arbeitsgruppe eine Reihe von Ausnahmen vom Notbetrieb genehmigt. Hierbei handelt es sich primär um solche Lehr-, Forschungs- und Verwaltungstätigkeiten, die auf Infrastruktur auf dem Campus angewiesen sind, oder für die Präsenz unabdingbar ist, wie beispielsweise mündliche Abschlussprüfungen, einige Gremiensitzungen oder Vorstellungsgespräche. Jede Genehmigung setzt selbstverständlich das Erstellen und Einhalten von Hygienekonzepten voraus. Doch auch wenn in den letzten vier Wochen mehr als 150 Anträge auf Ausnahmen vom Notbetrieb bewilligt wurden, sind wir weit von einem Normalbetrieb entfernt.
In allen Fällen, in denen die Aufnahme des Betriebs auf dem Campus von uns genehmigt wurde, ist die Arbeit in den Laboren, Büros und Werkstätten wieder aufzunehmen. Von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erwarten wir dabei, dass sie bereit sind, sich auf die durch die Pandemiesituation ergebenden Arbeitsbedingungen einzustellen und vorübergehend auch neue Aufgaben zu übernehmen, von den Führungskräften, dass sie auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Risikogruppen angehören oder Angehörige von Risikogruppen in der Familie haben, entsprechend Rücksicht nehmen. Die Gewährleistung von Abstandsregelungen und die Bildung von überschneidungsfreien Mitarbeiterteams erfordern im Einzelfall die Veränderung der Arbeitszeiten, die der Mitbestimmung des Personalrates unterfällt. In aller Regel sollte aber die in der Dienstvereinbarung niedergelegte geltende Arbeitszeitregelung für die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes ausreichen.
Wir möchten Ihnen allen herzlich für Ihr Verständnis und Ihre Kooperation danken. Uns ist bewusst, dass das Verfahren für die verschiedenen Einrichtungen auf unserem Campus mit einigem Aufwand verbunden ist. Unserer Auffassung nach ist dies im Interesse der Pandemiebekämpfung und der Gesundheit unserer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für eine Lockerung des Notbetriebs in Forschung, Lehre und Verwaltung jedoch unabdingbar.
Das Semester bleibt digital
Mittlerweile ist die achte Corona-Verordnung des Landes Rheinland-Pfalz am 25. Mai 2020 von der Landesregierung verabschiedet worden, die eine weitere Lockerung der bisherigen Einschränkungen der Arbeitswelt und des öffentlichen Lebens zur Folge hat. Für die Situation von Lehre und Studium an unserer Universität haben wir in Abstimmung zwischen den rheinland-pfälzischen Hochschulen und mit dem MWWK in der letzten Woche entschieden, das Sommersemester weiterhin digital durchzuführen – hierüber wurden Sie in einer Rundmail des Vizepräsidenten für Studium und Lehre am 22.05. informiert.
Weiterhin arbeiten im Homeoffice, Dienstreisen wieder möglich
Der weit überwiegende Teil von Ihnen arbeitet nach wie vor im Homeoffice. Auch wenn wir wissen, dass dies für viele von Ihnen sehr belastend ist und grundsätzlich nur ein Notbehelf sein kann, sind die Erfahrungen mit dieser für uns alle ungewohnten Situation weitgehend positiv. Das „Heimweh“ nach dem Gutenberg Campus können wir natürlich dennoch gut nachvollziehen. Es fehlt der persönliche Austausch, die gewohnte Interaktion in Seminaren oder die Lektüre eines Buches in unseren Bibliotheken. Doch solange es weder Impfstoffe noch geeignete Medikamente gibt, bleibt die Devise: Abstand halten, persönliche Kontakte möglichst vermeiden oder zumindest minimieren.
Daher werden wir an dieser grundsätzlichen Entscheidung auch weiterhin festhalten. Im Einzelfall ist es in Abstimmung mit den Vorgesetzten auch heute schon möglich, an den Arbeitsplatz zu kommen, wenn die Arbeit aus dem heimatlichen Büro nicht oder nur schwierig zu realisieren oder es aus dienstlichen Gründen erforderlich ist. Ebenso sind Dienstreisen innerhalb Deutschlands wieder möglich, setzen aber bis auf Weiteres die Genehmigung über das Kanzlerbüro voraus.
Sollte es die Pandemiesituation erlauben, werden wir die von vielen Kolleginnen und Kollegen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gewünschte Rückkehr an den Arbeitsplatz in größerem Umfang zulassen können. Solange es aber an einem wirksamen Infektionsschutz ebenso fehlt wie an Medikamenten zur Therapie einer COVID-19-Infektion wird dies auf jeden Fall für alle Fachbereiche, Institute, zentrale Einrichtungen und die Verwaltung die Erstellung und Einhaltung von Hygiene- und Abstandskonzepten voraussetzen. Nach allem, was wir derzeit wissen und einschätzen können, dürften dies auch die Rahmenbedingungen sein, die uns im kommenden Wintersemester begleiten werden.
Wir bitten Sie deshalb auch weiterhin um die in dieser Situation notwendige Geduld und um Verständnis dafür, dass wir Schritte von einem Not- zu einem eingeschränkten Regelbetrieb in den kommenden Wochen weiterhin vorsichtig gehen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Univ.-Prof. Dr. Georg Krausch Dr. Waltraud Kreutz-Gers
Präsident Kanzlerin
(Rundschreiben vom 28. Mai 2020)
Erweiterung der Befristungshöchstgrenze nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG
Liebe Beschäftigte,
das Bundeskabinett hat am 8. April 2020 ein weiteres Gesetzespaket beschlossen, mit dem die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Wissenschaft abgemildert werden soll.
Sofern im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 30. September 2020 ein entsprechendes Beschäftigungsverhältnis (zur wiss. Qualifikation nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG) bestanden hat, verlängert sich die Befristungshöchstgrenze um sechs Monate.
Ein Anspruch auf eine Verlängerung besteht nicht. Es besteht aber die Möglichkeit über die gesetzlich vorgegeben Höchstgrenze von sechs bzw. zwölf Jahren hinaus beschäftigt zu werden. Alle vorhandenen Regeln, insbesondere das Erfordernis des Abschlusses einer wissenschaftlichen Qualifikation und die Angemessenheit der Vertragslaufzeit bleiben unberührt.
Weitere Informationen dazu erhalten Sie auf der Internetpräsenz des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.
Wir möchten darauf hinweisen, dass es sich bisher um einen Beschluss des Bundeskabinetts handelt. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch abzuwarten.
Empfohlene Impfung gegen Masern u. a.
Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
wir möchten Sie auf eine Mitteilung der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut (RKI) zur Empfehlung und wissenschaftlichen Begründung für die Angleichung der beruflich indizierten Masern-Mumps-Röteln-(MMR-) und Varizellen-Impfung hinweisen.
Danach wird empfohlen, sich gegen Masern u. a. impfen zu lassen. Die Impfungen werden von den Hausärzten vorgenommen und von den Krankenkassen bezahlt.
Bleiben Sie gesund!
Ihre Abteilung Personal

