Beamtinnen und Beamte

Auf dieser Seite finden Sie die wichtigsten Anliegen für die Beamtinnen und Beamten.
Die dazugehörigen Informationen und Fragen stehen in der jeweiligen Box.

Sollten Sie darüber hinaus noch Fragen haben oder tiefgehendere Informationen benötigen, so kontaktieren Sie bitte Ihre zuständige Sachbearbeitung.

Für vollzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden und wird grundsätzlich auf eine 5-Tage-Woche von Montag bis Freitag verteilt.

Für alle nichtwissenschaftlich voll- und teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten gilt die Dienstvereinbarung zur Flexiblen Arbeitszeit sowie die Dienstvereinbarung zur Arbeitszeiterfassung. Die Arbeitszeiterfassung erfolgt zwingend über das elektronische Zeiterfassungssystem Gisbo. Ausgenommen von der Erfassungspflicht sind alle wissenschaftlich beschäftigten Beamtinnen und Beamten.

Weitere Informationen erhalten Sie im Merkblatt zum Zeiterfassungs- und Urlaubsprogramm Gisbo.

Wie erfasse ich beim mobilen Arbeiten die Arbeitszeit?

Die Arbeitszeit ist bei Aufnahme und Beendigung derselben ebenso wie die Pausen umgehend zu erfassen. In der Regel soll die wöchentlich festgesetzte mobile Arbeitszeit nicht überschritten werden. Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen Zustimmung der Führungskaft.

Wie verteilt sich meine wöchentliche Arbeitszeit?

Bei Vollzeitbeschäftigung verteilt sich die wöchentliche Arbeitszeit gleichmäßig auf 5 Arbeitstage. Dies ergibt eine tägliche Sollarbeitszeit von 8:00 Stunden.

Bei Teilzeitbeschäftigung kann in Absprache mit der Führungskraft die wöchentliche Arbeitszeit gleichmäßig auf weniger als 5 Arbeitstage verteilt werden. Hierbei ist zu beachten, dass die tägliche Sollarbeitszeit 8:00 Stunden nicht überschreiten darf.

Welche Pausen habe ich einzuhalten?

Die Arbeit ist durch Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und von mindestens insgesamt 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden zu unterbrechen. Als Pause gilt eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.

Wie lange darf ich täglich arbeiten?

Die tägliche Höchstarbeitszeit beträgt maximal 10 Stunden. Besondere Vorschriften, wie z. B. niedrigere Stundenzahlen nach Jugendarbeitsschutzgesetz oder Mutterschutzverordnung, sind zwingend zu beachten.

Gilt ein Arztbesuch als Arbeitszeit?

Im Rahmen der flexiblen Arbeitszeit erfolgt keine Anrechnung für einen Arztbesuch als Arbeitszeit, unabhängig von der Art der Erkrankung. Ausnahmen hiervon sind einzig die nach Mutterschutzverordnung vorgeschriebenen Vorsorgeuntersuchungen im Rahmen einer Schwangerschaft.

Welche Veranstaltungen gelten als Arbeitszeit?

Als Arbeitszeit gelten unter anderem die Teilnahme an Personalversammlungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen, wie z. B. universitätsinterne Wahlen oder die Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen des Personalfortbildungsprogrammes.

Jährlich finden in Rheinland-Pfalz die Beförderungen für Beamtinnen und Beamte am 18. Mai, dem Verfassungstag des Landes, statt.

Beförderungen im akademischen Bereich:

Grundsätzliche Voraussetzungen für eine Beförderung sind eine Wartezeit seit der Ernennung bzw. der letztmaligen Beförderung sowie eine unter Zugrundlegung der Bewährungszeit zu treffende Leistungsaussage.

Des Weiteren muss anlässlich einer beabsichtigten Beförderung eine dienstliche Beurteilung erfolgen.

Die Einzelheiten zum Beförderungsverfahren im akademischen Bereich finden Sie in den Kriterienkatalogen sowie im Beurteilungsbogen:

Beförderungen im Verwaltungs- und Bibliotheksbereich:

Voraussetzung für eine Beförderung im Verwaltungs- und Bibliotheksbereich ist zuallererst eine übertragene Dienstpostenbeschreibung mit einer entsprechend höheren Wertigkeit. Der höher bewertete Dienstposten muss zum Zeitpunkt der beabsichtigten Beförderung mindestens seit sechs Monaten ausgeübt werden. Zudem muss eine freie Planstelle mit einer entsprechenden Wertigkeit vorhanden sein.

Des Weiteren muss anlässlich einer beabsichtigten Beförderung eine dienstliche Beurteilung erfolgen.

Nähere Informationen finden Sie in der Verwaltungsverfügung Nr. 01/2019 zur Beurteilung von Beamtinnen und Beamten sowie den mit Veröffentlichung der Verwaltungsverfügung in Kraft getretenen Beurteilungsrichtlinien/Beurteilungsbogen:

Unter Beihilfe versteht man Aufwendungen des Dienstherrn für Beamtinnen und Beamte in Krankheits-, Pflege- und Geburts- und sonstigen Fällen. Es handelt sich um ein eigenständiges soziales Sicherungssystem außerhalb der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, da Beamtinnen und Beamte in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind.

Für die Bearbeitung der Beihilfeangelegenheiten der Landesbediensteten und der Versorgungsempfänger des Landes ist das Landesamt für Finanzen in Koblenz zuständig. Weitere Informationen zur Beihilfe finden Sie beim Landesamt für Finanzen sowie im Merkblatt zur Beihilfeverordnung des Landes Rheinland-Pfalz.

Was ist die Kostendämpfungspauschale?

Die zu gewährende Beihilfe wird gemäß § 66 Abs. 4 LBG in jedem Kalenderjahr, in dem ein Beihilfeantrag gestellt wird, je nach Besoldungsgruppe um eine sogenannte Kostendämpfungspauschale gekürzt. Weitere Informationen erhalten Sie beim Landesamt für Finanzen.

Beurlaubungen sind unter anderem möglich bei:

  • Urlaub aus familiären Gründen
  • Elternzeit
  • Urlaub in anderen Fällen (z. B. Vertretungsprofessur)

Von Seiten des Ministeriums des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz wurde ein sehr umfangreiches Informationsblatt für Beamtinnen und Beamte über Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung im öffentlichen Dienst des Landes Rheinland-Pfalz herausgegeben.

Wie beantrage ich eine Beurlaubung?

Beurlaubungen sind immer auf dem Dienstweg zu beantragen. Der Antrag auf Urlaub aus familiären Gründen ist formlos zu stellen, für die Beantragung von Elternzeit und Urlaub in anderen Fällen stehen Antragsformulare zur Verfügung.

Was sind die finanziellen Auswirkungen einer Beurlaubung?

Bei einer Beurlaubung entfallen die Dienstbezüge. Zudem wird der Aufstieg in den Stufen um die Dauer der Beurlaubung verzögert und der Zeitpunkt des Dienstjubiläums verschiebt sich entsprechend. Beides gilt nicht für Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind.
Beihilfen werden während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die die Dauer von 30 Kalendertagen überschreitet, grundsätzlich nicht gewährt (Ausnahme: Elternzeit).
Für die Zeit einer Beurlaubung für die Betreuung von minderjährigen Kindern oder Pflege von Kindern über 18 Jahren oder einem nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilfenverordnung.
Zudem ist zu beachten, dass die Zeit einer Beurlaubung grundsätzlich nicht ruhegehaltfähig ist.
Die genannten negativen Auswirkungen einer Beurlaubung können aufgehoben werden, wenn schriftlich anerkannt wird, dass diese dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient.

Wie beende ich eine Beurlaubung vorzeitig?

Die Entscheidung über eine Beurlaubung und deren Dauer ist für die Beamtin oder den Beamten und die Dienststelle bindend. Die Bewilligungsbehörde kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten eine Fortsetzung des Urlaubs nicht mehr zugemutet werden kann. Sie hat darüber nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.

Wie wird die beamtenrechtliche Versorgung gewährleistet?

Wird während einer Beurlaubung ohne Bezüge, an der dienstliche Gründe oder öffentliche Belange anerkannt wurden, eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen, kann durch die Gewährleistung beamtenrechtlicher Versorgung Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung bewirkt werden. Die Erteilung eines „Gewährleistungsbescheides“ wird allerdings in der Regel von der Erhebung eines Versorgungszuschlages (30 v. H. der ohne die Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge) abhängig gemacht.
Bei Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis wird der Beurlaubungszeitraum aufgrund des Gewährleistungsbescheides in eine etwaige Nachversicherung bei der Rentenversicherung einbezogen.
Über die Erteilung von Gewährleistungsbescheiden entscheidet die oberste Dienstbehörde.

Dienstliche Beurteilungen haben zum Ziel, ein aussagefähiges, objektives und dem Vergleich zugängliches Bild der Leistung und Befähigung der Beamtinnen und Beamten zu gewinnen. Sie sollen die Möglichkeit bieten, Entscheidungen über den weiteren beruflichen Einsatz und das berufliche Fortkommen der Beamtinnen und Beamten am Grundsatz der Bestenauslese auszurichten.

Die Beurteilung von Beamtinnen und Beamten hat leistungsgerecht zu erfolgen. Mit der Leistungsbeurteilung werden die den Aufgabenbereich prägenden Tätigkeiten erfasst und die hierbei gezeigten Arbeitsergebnisse bewertet. Die Befähigungsbeurteilung erstreckt sich auf die Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften, die für die dienstliche Verwendung wesentlich sind.

Für wen gilt die Beurteilungsrichtlinie?

Den Bestimmungen der Beurteilungsrichtlinien der JGU Mainz unterliegen alle Beamtinnen und Beamten.
Ausgenommen sind Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen C und W, Beamtinnen und Beamte in der Laufbahn des Akademischen Rates, Beamtinnen und Beamte auf Zeit sowie Beamtinnen und Beamte, die innerhalb eines Jahres aus einem anderen Anlass beurlaubt wurden.

Wie und wann wird eine Beurteilung erstellt?

Für die Leistungs- und Befähigungsbeurteilung ist der Beurteilungsbogen der JGU Mainz zu verwenden. In diesem sind die dienstlichen Leistungen nach den Beurteilungsgrundlagen zu bewerten.
Weitergehende Informationen finden sich in der Verwaltungsverfügung Nr. 01/2019 zur Beurteilung von Beamtinnen und Beamten sowie den Beurteilungsrichtlinien und dem Beurteilungsbogen.
Unter Punkt 2 der Beurteilungsrichtlinien finden sich die Anlässe, bei denen eine Beurteilung zu erstellen ist.

Die Besoldung bezeichnet die Dienstbezüge und sonstigen Bezüge der Beamtinnen und Beamten. Die Bezüge setzen sich zusammen aus dem Grundgehalt (evtl. mit Zulagen oder Zuschüssen) sowie ggf. einem Familienzuschlag. Es besteht ein gesetzlicher Anspruch auf eine dem Amt entsprechende Besoldung.

In der A-Besoldung richtet sich die Höhe des Grundgehalts nach Amt (Besoldungsgruppe) und Erfahrungsstufen. Bei der Festsetzung der Erfahrungsstufen werden dabei u. a. Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Beamtin oder Beamter, Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst, Wehr- oder Zivildienstzeiten sowie weitere förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten anerkannt.

Professorinnen und Professoren der Besoldungsordnung C (Altfälle) erhalten ein Grundgehalt, das sich nach dem Besoldungsdienstalter richtet. Das Besoldungsdienstalter wurde zu Beginn des Beamtenverhältnisses festgelegt.

Hochschullehrende der W-Besoldung erhalten ein Grundgehalt; bei den BesGr. W 2 und W 3 können daneben variable Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen, für besondere Leistungen in Forschung und Lehre oder für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung gewährt werden.

Die aktuell jeweils gültigen Besoldungstabellen finden Sie beim Landesamt für Finanzen.

Wann erfolgt der Stufenaufstieg?

Das Grundgehalt in der A-Besoldung wird nach Stufen gemessen. Das Grundgehalt steigt bis zur 5. Stufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur 9. Stufe im Abstand von drei Jahren, bis zur 11. Stufe im Abstand von vier Jahren und darüber hinaus im Abstand von fünf Jahren.

Beamtinnen und Beamte in Rheinland-Pfalz haben einen Rechtsanspruch auf Bildungsfreistellung unter Fortzahlung der Bezüge durch den Dienstherrn für Veranstaltungen der beruflichen und gesellschaftlichen Weiterbildung, sofern keine zwingenden dienstlichen Belange der Teilnahme entgegenstehen.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Bildungsfreistellung ist eine mindestens 6-monatige Beschäftigung an der JGU Mainz.

Für welche Veranstaltungen ist eine Bildungsfreistellung möglich?

Ein Antrag auf Bildungsfreistellung ist möglich für Veranstaltungen der beruflichen oder gesellschaftspolitischen Weiterbildung. Ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Erholung, Unterhaltung oder allgemeinen Freizeitgestaltung dienen.
Veranstaltungen zur beruflichen Weiterbildung sind nicht auf die bisher ausgeübte Tätigkeit begrenzt und schließen auch die Vermittlung von Schlüsselqualifikationen und Orientierungswissen mit ein.
Voraussetzung für die Möglichkeit der Bildungsfreistellung ist, dass die jeweilige Veranstaltung nach dem Bildungsfreistellungsgesetz als Fortbildungsveranstaltung anerkannt ist. Über das Suchportal des MWWK können Sie tagesaktuell Auskunft darüber erhalten, ob eine solche Anerkennung vorliegt.

Wie viele Arbeitstage kann ich freigestellt werden?

Der Anspruch auf Bildungsfreistellung beträgt bei einer 5-Tage-Woche 10 Arbeitstage in einem Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren, jeweils beginnend mit einem ungeraden Kalenderjahr – z. B. 2019/2020. Ist die Arbeitszeit regelmäßig auf weniger als 5 Tage in der Woche verteilt, dann verringert sich der Anspruch entsprechend. Die Bildungsfreistellung kann für eine oder mehrere Veranstaltungen bis zur Höhe der maximalen Freistellungstage in dem betreffenden Zeitraum gewährt werden.

Wie muss ich die Bildungsfreistellung beantragen?

Die Bildungsfreistellung ist mindestens 6 Wochen vor Beginn der Veranstaltung schriftlich über die Führungskraft beim Referat PA 5, zu beantragen. Sie können einen formlosen Antrag an uns richten oder das Musterformular des MWWK verwenden. Bitte beachten Sie, dass Sie unbedingt den Nachweis des Bildungsträgers über die Anerkennung der Veranstaltung dem Antrag beifügen. Über die Gewährung oder Ablehnung der Bildungsfreistellung erhalten Sie einen entsprechenden schriftlichen Bescheid.
Der Dienstherr kann bis 3 Wochen vor Beginn der Veranstaltung schriftlich die Teilnahme an der anerkannten Veranstaltung zum gewünschten Termin unter Beteiligung des Personalrates ablehnen, wenn zwingende dienstliche Belange entgegenstehen.
Die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung, für die eine Freistellung erfolgt ist, ist dem Dienstherrn durch eine Bestätigung der Veranstaltenden unmittelbar im Anschluss an die Bildungsfreistellung nachzuweisen.

Die Veranstaltung ist mit Kosten verbunden, bekomme ich diese ersetzt?

Teilnahmegebühren sowie Fahrt- oder Unterbringungskosten etc. werden nicht erstattet und sind durch die Beamtinnen und Beamten selbst zu tragen.
Gegenüber dem Dienstherrn besteht lediglich der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes für den Zeitraum der gewährten Bildungsfreistellung.

Die dauerhaft auszuübenden Tätigkeiten von Verwaltungsbeamtinnen und -beamten des dritten Einstiegsamtes sowie Bibliotheksbeamtinnen und -beamten des zweiten und dritten Einstiegsamtes unserer Universität werden in einer Dienstpostenbeschreibung festgelegt. Das Dokument, welches Ihnen mit Ihrer Ernennung ausgehändigt wird, regelt die auszuübenden Tätigkeiten, die dazu zwingend erforderlichen Kenntnisse sowie die Eingliederung der Stelle in die Organisationseinheit. Auf Grundlage der Dienstpostenbeschreibung wird die Stelle einer Besoldungsgruppe zugeordnet.

Neben den in der Dienstpostenbeschreibung aufgeführten regelmäßig auszuübenden Tätigkeiten können durch Weisung der Führungskraft Einzelaufträge übertragen werden, die dem Wesen nach zur beschriebenen Tätigkeit gehören bzw. sich aus der dienstlichen Notwendigkeit ergeben.

Was kann ich tun, wenn sich meine Tätigkeiten geändert haben?

Die auszuübenden Tätigkeiten werden in der Dienstpostenbeschreibung durch die Führungskraft festgelegt. Soweit Sie Änderungsbedarf sehen, besprechen Sie diesen bitte mit Ihrer Führungskraft. Diese wird sich dann hinsichtlich einer möglichen Änderung der Dienstpostenbeschreibung mit uns in Verbindung setzen.

Jede berufliche Tätigkeit außerhalb der Dienststätte JGU Mainz ist eine Dienstreise, unabhängig davon, ob eine Kostenerstattung erfolgt. Für Dienstreisen innerhalb von Mainz ist keine schriftliche Genehmigung erforderlich; diese gelten als genehmigt, wenn die Führungskraft hierüber in Kenntnis gesetzt ist oder sie angeordnet hat. Bei häufig vorkommenden Reisen zum gleichen Geschäftsort besteht die Möglichkeit einer zeitlich befristeten und örtlich begrenzten Pauschalgenehmigung.

Weitere Informationen zu Dienstreisen erhalten Sie Merkblatt zur Durchführung von Dienstreisen (deutsch) / (englisch).

Wann benötige ich eine Dienstreisegenehmigung?

Für alle Dienstreisen an Geschäftsorte außerhalb von Mainz ist eine schriftliche Dienstreisegenehmigung rechtzeitig vor Antritt der Reise erforderlich. Dies gilt für alle Beschäftigten, unabhängig vom jeweiligen Status.
Die entsprechenden Antragsformulare finden Sie hier:
- Dienstreiseantrag Fachbereiche (deutsch)
- Dienstreiseantrag Fachbereiche (englisch)
- Dienstreiseantrag Verwaltung 
Inlandsdienstreisen für alle Bediensteten in wissenschaftlichen Einrichtungen außer Professorinnen und Professoren werden im Fachbereich / Institut / ZWE genehmigt.
Sämtliche Auslandsdienstreisen aller Beschäftigten sowie die Inlandsdienstreisen der Professorinnen und Professoren und alle Dienstreisen der Angehörigen der Zentralen Verwaltung, unabhängig vom Geschäftsort, genehmigt ausschließlich das Dezernat Personal und Rechtsangelegenheiten.

Wie erhalte ich meine Reisekosten?

Zur Erstattung der durch die Dienstreise entstandenen Kosten reichen Sie bitte einen vollständig ausgefüllten Antrag auf Reisekostenvergütung (deutsch / englisch) mit sämtlichen Belegen und der Dienstreisegenehmigung im Original ein.
Bitte kleben Sie kleinformatige Belege auf Din A4-Blätter auf und verwenden keine Heftklammern.
Die Reisekostenanträge werden für alle Dienstreisenden zentral vom Dezernat Personal und Rechtsangelegenheiten berechnet, mit Ausnahme der folgenden Institute: Institut für Physik (teilweise), Institut für Kernphysik, Institut für Physik der Atmosphäre, Institut für Geowissenschaften, Geographisches Institut.
Von der Festsetzung der Reisekostenvergütung erhalten Sie eine persönliche Mitteilung für Ihre Unterlagen. Die Überweisung der berechneten Reisekosten auf Ihr Konto erfolgt durch die jeweilige mittelbewirtschaftende Stelle (in der Regel Institut, ZWE, Projektleitung etc.) über das Dezernat Finanzen und Beschaffung und die Landeshochschulkasse Mainz.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Ausschlussfrist für die Beantragung von Reisekosten beträgt 6 Monate und beginnt am Tage nach Beendigung der Dienstreise. Innerhalb dieser Frist muss der Antrag auf Reisekostenvergütung bei der zuständigen Abrechnungsstelle eingegangen sein.

Was muss ich bei Dienstreisen in Europa beachten?

Bei Dienstreisen in Mitgliedstaaten der EU und gleichgestellte Länder sind alle Beschäftigten verpflichtet, eine Bescheinigung über den Sozialversicherungsstatus mit sich zu führen (sogenannte A1- Entsendebescheinigung).
Die Bescheinigung muss zwingend beantragt werden und belegt den ausländischen Sozialbehörden bei einer Prüfung, dass Dienstreisende bereits in einem anderen Staat sozialversichert sind.
Es ist daher unbedingt erforderlich, dass Sie uns rechtzeitig vor Antritt der Auslandsdienstreise den Entsendeantrag vollständig ausgefüllt per Email übermitteln. Der Entsendeantrag ersetzt nicht die Dienstreisegenehmigung.

Was muss ich bei Dienstreisen in tropische, subtropische oder Gebiete mit besonderer Infektionsgefährdung beachten?

Bei Dienstreisen in Tropen, Subtropen und Regionen mit besonderen klimatischen Belastungen, z. B. in sehr kalte oder sehr hochgelegene Regionen sowie bei Infektionsgefährdungen, kann eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung für die bzw. den Dienstreisenden bestehen.
Sollte das von Ihnen bereiste Land betroffen sein, erhalten Sie nach Eingang Ihres Dienstreiseantrages vom Dezernat Personal und Rechtsangelegenheiten die entsprechenden Unterlagen für eine zwingend vorgeschriebene arbeitsmedizinische Beratung beim Betriebsärztlichen Dienst. Es ist daher besonders wichtig, dass Sie in diesen Fällen den Dienstreiseantrag frühzeitig einreichen.

Was muss ich bei Flugreisen beachten?

Dienstlich veranlasste Flugreisen unterliegen in Rheinland-Pfalz aufgrund eines Ministerratsbeschlusses einem CO2-Kompensationserfordernis. Soweit also eine Dienstreise mit dem Flugzeug durchgeführt werden muss, ist für die dadurch anfallende klimaschädliche CO2-Emission eine Ausgleichszahlung an die Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz zu leisten. Die pauschalierten Ausgleichsbeträge werden nach dem Verursacherprinzip den jeweiligen Abrechnungsobjekten, aus denen der Flug bezahlt wurde, nachträglich durch das Dezernat Finanzen und Beschaffung belastet und zentral abgeführt.
Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte dem Rundschreiben der Kanzlerin vom 11.03.2022.

Welche Möglichkeit der nachhaltigen Mobilität für Dienstreisen gibt es auf dem Campus?

Die Uni Mainz und book-n-drive kooperieren im Bereich der Mobilität. Am Haupteingang der Uni im Bereich der Kolonnaden stehen book-n-drive Carsharing-Fahrzeuge für Studierende und Beschäftigte der Uni Mainz zur Verfügung. Für Beschäftigte besteht hier die Möglichkeit, Carsharing-Fahrzeuge bei dienstlicher Nutzung zu Sonderkonditionen anzumieten.

Wenn Sie an dem Angebot interessiert sind, können Sie sich auf der Infoseite von book-n-drive für die JGU Mainz registrieren und erhalten eine persönliche Kundenkarte. Die Abrechnung für die Nutzung der Fahrzeuge erfolgt über Ihr Privatkonto.

Das Carsharing-Angebot ist reisekostenrechtlich als Mietwagennutzung zu werten. Eine Kostenerstattung bei der Durchführung von Dienstreisen kann erfolgen, wenn im konkreten Einzelfall triftige Gründe für die Nutzung eines Mietwagens gegeben sind. Diese bitten wir auf dem Reisekostenantrag entsprechend anzugeben.

Darf ich eine Dienstreisen mit Privataufenthalt verbinden?

Die Verbindung einer Dienstreise mit einem Privataufenthalt ist grundsätzlich möglich. Die Abwägung der Verhältnismäßigkeit der Dauer des Dienstgeschäfts zu dem privatem Aufenthalt sowie die Urlaubsgewährung in Gisbo liegen dabei in der Verantwortung der Vorgesetzten bzw. des Organisationsbereichs.

Wird Urlaub vor oder nach dem Dienstgeschäft verbracht, ist die Reisekostenvergütung maximal auf die Strecke Dienstort – Geschäftsort – Dienstort und den notwendigen Aufenthalt zur Erledigung des Dienstgeschäftes begrenzt. Bei Flugreisen ist daher ein Vergleichsangebot zeitgleich mit der Buchung der tatsächlichen Flüge einzuholen, aus dem ersichtlich ist, welche Flugkosten bei unmittelbarer Anreise vor Beginn bzw. unmittelbarer Rückreise nach Ende des Dienstgeschäfts entstanden wären. Das Vergleichsangebot ist mit dem Antrag auf Reisekostenvergütung einzureichen.

Wird Urlaub vor und nach dem Dienstgeschäft in Anspruch genommen, werden reisekostenrechtlich lediglich die Fahrtkosten vom Urlaubsort zum Geschäftsort und wieder zurück zum Urlaubsort berücksichtigt; die An- und Abreise in das bereiste Land wird dem privaten Aufenthalt zugeordnet und ist nicht erstattbar.

Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.

Zum Dienst gehören auch Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort, die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle. Gleiches gilt für die Erbringung der dienstrechtlich geschuldeten Arbeitsleistung außerhalb des in der Dienststelle zur Verfügung gestellten Arbeitsplatzes (mobile Arbeit).

Einen im Dienst erlittenen Unfall melden Sie bitte sobald wie möglich mit dem Formular Unfallanzeige für Beamtinnen und Beamte. Bitte achten Sie darauf, dass Sie das Formular erst komplett ausgefüllt und unterschrieben an uns zurücksenden (insbesondere bei Vorliegen von Fremdverschulden und/oder einer Unfallaufnahme durch die Polizei). Das beschleunigt die Bearbeitung und erspart Rückfragen.

Nach einer Prüfung durch das Dezernat Personal und Rechtsangelegenheiten erhalten Sie ein Schreiben hinsichtlich der Anerkennung des Unfalls als Dienstunfall. Liegen die Voraussetzungen für einen Dienstunfall vor, entsteht für verletzte Beamtinnen und Beamte ein Anspruch auf Unfallfürsorgeleistungen. Dieser kann mit einem Antrag auf Erstattung von Heilbehandlungskosten geltend gemacht werden.

Weitergehende Informationen finden Sie im Informationsblatt zu Dienstunfällen

Beamtinnen und Beamte haben unter den Voraussetzungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge.

Möchten Sie Elternzeit nehmen? Dann nutzen Sie bitte unseren Antrag auf Elternzeit.

Wie lange kann Elternzeit genommen werden?

Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil der Elternzeit von bis zu 24 Monaten ist (ohne Zustimmung des Dienstherrn) auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar.

Zu welchem Zeitpunkt ist Elternzeit zu beantragen?

Die Elternzeit soll, wenn sie unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach Ablauf der Mutterschutzfrist beginnen soll, sieben Wochen vor Beginn schriftlich beantragt werden. Im Zeitraum zwischen dem vollendeten 3. und vollendeten 8. Lebensjahr soll die Elternzeit 13 Wochen vor Beginn schriftlich beantragt werden. Dabei ist anzugeben, für welche Zeiträume sie insgesamt in Anspruch genommen werden soll.

Kann ich während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten?

Während der Elternzeit ist der Beamtin bzw. dem Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung bis zu 32 Stunden/Woche zu bewilligen, soweit zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Die Höchstgrenze von 32 Wochenstunden gilt für Kinder, die ab dem 01.09.2021 geboren wurden oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen wurden.
Für alle Fälle bzgl. Kindern, die vor dem 01.09.2021 geboren bzw. adoptiert wurden, gilt die Höchstgrenze von 30 Wochenstunden.
Eine nicht für den Dienstherrn erfolgende Teilzeitbeschäftigung bis zu 30 Stunden wöchentlich lässt den Anspruch auf Elternzeit unberührt. Hierbei müssen nebentätigkeitsrechtliche Bestimmungen beachtet werden.

Kann die Elternzeit vorzeitig beendet werden?

Die Elternzeit kann vorzeitig beendet werden, wenn die Führungskraft zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalls kann nur innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung aus dringenden dienstlichen Gründen abgelehnt werden.
Eine vorzeitige Beendigung zum Zwecke der Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen ist zulässig; in diesen Fällen soll die Beamtin dem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen.

Welche Auswirkung hat die Elternzeit auf mein Beamtenverhältnis?

Beamtinnen und Beamte auf Probe oder auf Widerruf dürfen im Regelfall während der Elternzeit nicht ohne ihre Zustimmung entlassen werden.
Beamtinnen und Beamte auf Zeit (Professoren, Juniorprofessoren, Akademische Räte) haben Anspruch auf Verlängerung ihres Beamtenverhältnisses um die Dauer der Elternzeit, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen (Höchstgrenzen nach dem HochSchG sind zu beachten).
Weitere Informationen finden sich in unserem Merkblatt zur Schwangerschaft und Elternzeit.

Was passiert mit meinem Urlaubsanspruch?

Sofern während der Elternzeit keine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, d. h. keine Dienstbezüge zustehen, ist der für das Urlaubsjahr (= Kalenderjahr) zustehende Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel zu kürzen.
Vor Beginn der Elternzeit noch zustehender, d. h. nicht verfallener, Resturlaub ist dem Urlaubsanspruch für das laufende Urlaubsjahr, in dem die Elternzeit endet, hinzuzufügen und unterliegt damit der regulären Verfallsfrist.
Endet die Elternzeit z. B. im laufenden Kalenderjahr am 15.05., wird der Resturlaub vor Beginn der Elternzeit dem Urlaubsanspruch des laufenden Kalenderjahres hinzugerechnet und verfällt mit Ablauf des 31.10. des darauffolgenden Kalenderjahres.
Um etwaige Nachteile zu vermeiden, sollte der zustehende Erholungsurlaub vor Beginn einer Elternzeit möglichst vollständig genommen werden.

An der JGU gibt es für unsere Beamtinnen und Beamten eine Vielzahl an Angeboten rund um das Thema "Gesundheit am Arbeitsplatz". Einen Überblick über die einzelnen Bausteine erhalten Sie auf den Seiten der Personalentwicklung.

Jahresgespräche sind anlassunabhängige Gespräche zwischen Führungskräften und Beschäftigten, um das vergangene Jahr zu reflektieren und das kommende Jahr zu planen. Dabei werden Arbeitsaufgaben und -umfeld, Zusammenarbeit und Führung sowie Entwicklungsmöglichkeiten gemeinsam in den Blick genommen.

Mitarbeitende der JGU haben ein Recht darauf, einmal jährlich ein anlassunabhängiges Jahresgespräch mit ihrer Führungskraft zu führen. Ausführliche Informationen, Dienstvereinbarung und Mappe Jahresgespräch sowie Ansprechpersonen finden Sie auf den Seiten der Personalentwicklung.

Es gibt derzeit drei Kindertagesstätten auf dem Campus der Johannes Gutenberg-Universität Mainz. Darüber hinaus können alle Beschäftigten der JGU auf eine flexible Kurzzeitbetreuung ihrer Kinder zurückgreifen. Weitergehende Unterstützungsmaßnahmen und Kinderbetreuungsmöglichkeiten wie beispielsweise Eltern-Kind-Arbeitsräume, eine Übergangsbetreuung und Kinderfreizeiten in der Ferienzeit sowie flexible Arbeitszeitmodelle erleichtern die Vereinbarkeit von Beruf und Familie.

Weitere Informationen und Angebote finden Sie auf der Seite des Familien-Servicebüros.

Die Johannes Gutenberg-Universität Mainz hat sich zur Förderung des partnerschaftlichen Umgangs ihrer Beschäftigten verpflichtet. Mit der Einrichtung einer Konfliktberatungsstelle wurde den Beschäftigten der Johannes Gutenberg-Universität Mainz die Möglichkeit geboten, sich mit Konflikten an Ihrem universitären Arbeitsplatz, die nicht mehr von den Beteiligten selbst gelöst werden können, an eine unabhängige Stelle zu wenden.

Im Rahmen des PE-Weiterbildungsprogramms werden regelmäßig Kurse zum Thema „Umgang mit Konflikten“ für Beschäftigte und Führungskräfte angeboten.

Im Falle einer Erkrankung bestehen gegenüber dem Dienstherrn Anzeige- und Nachweispflichten - siehe auch Hinweise Krankheit (deutsch) / (englisch).

Wie muss ich meine Erkrankung mitteilen?

Im Falle einer Erkrankung sind Sie verpflichtet, Ihrem Arbeitsbereich die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Unverzüglich heißt ohne schuldhaftes Zögern. In der Regel bedeutet dies, dass die Mitteilung an Ihre Organisationseinheit am ersten Tag der Erkrankung bis spätestens 10 Uhr erfolgen sollte.

Damit eine Krankmeldung dem Dienstherrn auch tatsächlich zugeht, sollte diese Mitteilung telefonisch erfolgen. Werden andere Kommunikationsmittel (z. B. Email, Fax etc.) genutzt, beinhaltet dies stets die Gefahr der verspäteten Kenntnisnahme.
Änderungen zum Sachstand, bspw. Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit, sind ebenfalls unverzüglich entsprechend mitzuteilen.

Wann benötige ich eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Arbeitstage ist eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorzulegen. Die Ausfertigung der AU für den Arbeitgeber ist im Original unverzüglich über den Arbeitsbereich an die Urlaubsverwaltung des Dezernats Personal und Rechtsangelegenheiten zu senden.

Was passiert, wenn ich meinen Anzeige- und Nachweispflichten nicht nachkomme?

Bei Verstößen oder Auffälligkeiten kann, neben dienstrechtlichen Maßnahmen, eine zeitlich befristete Ersttagsattestpflicht durch das zuständige Referat Beamtenrecht des Dezernats Personal und Rechtsangelegenheiten auferlegt werden. In diesem Fall sind alle krankheitsbedingten Fehltage durch eine AU nachzuweisen.

Was mache ich, wenn ich im Urlaub erkranke?

Sollten Sie den Urlaub krankheitsbedingt nicht antreten können oder während eines bereits angetretenen Urlaubes erkranken, haben Sie Ihre Erkrankung umgehend dem Dienstherren anzuzeigen (siehe auch Hinweise Krankheit (deutsch) / (englisch)).
Darüber hinaus ist eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Tag der Erkrankung zwingend erforderlich, damit Ihnen die entsprechenden Urlaubstage gutgeschrieben werden können.

Mobiles Arbeiten im Sinne der Dienstvereinbarung zum mobilen Arbeiten kann beantragt werden, wenn eine dafür geeignete Tätigkeit ausgeübt wird. Eignung und Zuverlässigkeit wird durch die Führungskraft festgestellt. Es wird zwischen kurzzeitigem mobilem Arbeiten und regelhaftem mobilem Arbeiten unterschieden.

Für die Teilnahme am regelhaften mobilen Arbeiten ist ein schriftlicher Antrag über die Führungskraft auf dem Dienstweg an das Dezernat Personal und Rechtsangelegenheiten erforderlich.

Kurzzeitiges mobiles Arbeiten dient dazu, die Erbringung der Arbeitsleistung im Ausnahmefall an einem anderen Ort als dem regulären Arbeitsplatz zu ermöglichen.

Wie beantrage ich regelhaftes mobiles Arbeiten?

Verwenden Sie hierfür unseren Antrag auf mobiles Arbeiten.
Beachten Sie hierbei, dass der Antrag mindestens einen Monat vor dem geplanten Beginn vollständig beim Dezernat Personal und Rechtsangelegenheiten einzureichen ist.
Der Umfang soll die Hälfte der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht überschreiten.
Erfolgt das mobile Arbeiten überwiegend am häuslichen Arbeitsplatz, benötigen wir bei einem Erstantrag eine Gefährdungsbeurteilung, die Sie zusammen mit Ihrer Führungskraft ausfüllen.

Wie beantrage ich kurzzeitiges mobiles Arbeiten?

Kurzzeitiges mobiles Arbeiten kann vor Inanspruchnahme direkt zwischen den Beschäftigten und der Führungskraft formlos vereinbart werden.
Sie soll höchstens sechs Arbeitstage im Kalenderjahr betragen. Ihre Inanspruchnahme wird von der Führungskraft dokumentiert. Eine Antragstellung an das Dezernat Personal und Rechtsangelegenheiten ist in diesen Fällen nicht erforderlich.

Wie erfasse ich beim mobilen Arbeiten die Arbeitszeit?

Die Arbeitszeit ist bei Aufnahme und Beendigung derselben ebenso wie die Pausen umgehend über GISBO zu erfassen. In der Regel soll die wöchentlich festgesetzte mobile Arbeitszeit nicht überschritten werden. Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen Zustimmung der Führungskraft.

Welche Arbeitsmittel werden zur Verfügung gestellt?

Die JGU stellt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel einen mobilen Rechner, die erforderliche Software und ggf. auf gesonderten Antrag weitere Geräte zur Verfügung.
Von der Dienststelle zur Verfügung gestellte Rechner und sonstige Geräte sind sorgsam zu behandeln und auf Verlangen nach Beendigung der mobilen Arbeit und bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses unverzüglich herauszugeben.
Die Bereitstellung der Internetanbindung und übrigen Arbeitsplatzausstattung erfolgt durch die Beschäftigten. Eine Kostenerstattung erfolgt hierbei nicht.

Kann meine Anwesenheit an der betrieblichen Arbeitsstätte trotz vereinbarter mobilen Arbeit verlangt werden?

Die Führungskraft kann aus dienstlichen Gründen Arbeitstage oder Zeitfenster festlegen, an denen die Beschäftigten aus Gründen der innerbetrieblichen Kommunikation und Abstimmung am Dienstort regelhaft oder bei Bedarf anwesend sein müssen.

Habe ich einen Anspruch auf mobiles Arbeiten?

Bei der Vereinbarung von mobiler Arbeit sind die Interessen der antragstellenden Person, ihres kollegialen Umfeldes und der Dienststelle zu berücksichtigen. Ein Anspruch auf mobiles Arbeiten besteht deshalb nicht. Ob die Voraussetzungen zur Gewährung der mobilen Arbeit vorliegen, wird durch die Führungskraft festgestellt.
Die Ablehnungsgründe sind in einem Gespräch zwischen der Führungskraft und der antragstellenden Person zu erläutern.

Behält mein bereits abgeschlossener Telearbeitsvertrag Gültigkeit?

Die Dienstvereinbarung zum mobilen Arbeiten löst die bisherige Vereinbarung zur Telearbeit aus dem Jahr 2008 ab. Bereits abgeschlossene Telearbeitsverträge werden bis zum vereinbarten Ende fortgeführt. Bei gewünschter Verlängerung oder Anpassung der Bedingungen ist der neue Antrag auf mobile Arbeit zu verwenden.

Unter einer Nebentätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten versteht man die Ausübung

  • eines Nebenamts (nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst-oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird) oder
  • einer Nebenbeschäftigung (jede nicht zu einem Haupt- oder Nebenamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes).

Die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter bzw. einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft für Angehörige gilt nicht als Nebentätigkeit.

Weitergehende Informationen finden sich im Merkblatt über die Ausübung von Nebentätigkeiten durch Beamtinnen und Beamte.

Muss eine Nebentätigkeit genehmigt werden?

Grundsätzlich bedarf die Ausübung jeder entgeltlichen Nebentätigkeit der vorherigen Genehmigung.
Es gibt einige entgeltliche Nebentätigkeiten, die keiner Genehmigungspflicht unterliegen, aber vor Aufnahme angezeigt werden müssen. Dies sind schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten, bestimmte Gutachtertätigkeiten sowie Tätigkeiten in Selbsthilfeeinrichtungen von Beamtinnen und Beamten.
Weder genehmigungs- noch anzeigepflichtig sind die Verwaltung eigenen Vermögens, sowie die Tätigkeit in Gewerkschaften und Berufsverbänden (solche Tätigkeiten dürfen jedoch in der Regel nur außerhalb der Arbeitszeit und außerhalb der Diensträume wahrgenommen werden).
Nutzen Sie bitte unser Formular zur Beantragung der Genehmigung bzw. zur Anzeige einer Nebentätigkeit.
Verletzungen der Genehmigungs- oder Anzeigepflicht können disziplinarrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen.

Wann wird eine Nebentätigkeit versagt?

Die entsprechende Genehmigung ist seitens der Dienststelle zu versagen, wenn davon auszugehen ist, dass dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Von einer solchen Beeinträchtigung ist regelmäßig dann auszugehen, wenn
- die Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten durch die Art und den Umfang der Nebentätigkeit so sehr in Anspruch genommen wird, dass die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer oder seiner Dienstpflichten behindert werden kann (Regel: 8 Stunden/Woche),
- die Ausübung der Nebentätigkeit die Beamtin oder den Beamten in Widerstreit mit dienstlichen Pflichten bringen kann,
- die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten beeinflusst werden kann,
- die Ausübung der Nebentätigkeit zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit führen kann oder
- die Nebentätigkeit dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.

Besteht eine Ablieferungspflicht für die Nebentätigkeiten?

Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen oder ihm gleichstehenden Dienst sind abzuliefern, sofern sie im Kalenderjahr die Summe von 9.600 € überschreiten.
Die Beamtin oder der Beamte hat bis zum 1. April eines jeden Kalenderjahres eine Aufstellung über die Vergütungen vorzulegen, die sie oder er im vergangenen Kalenderjahr für Nebentätigkeiten im öffentlichen oder ihm gleichstehenden Dienst erhalten hat, wenn diese insgesamt 1.100 € übersteigen.
Nutzen Sie dazu bitte unser Formular.
Die abzuliefernden Vergütungen eines Kalenderjahres sind jeweils bis zum 31. März des Folgejahres an den Dienstherrn abzuführen.

Was ist zu beachten, wenn die Nebentätigkeit an der JGU ausgeübt wird?

Bei der Ausübung von Nebentätigkeiten dürfen Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur ausnahmsweise bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit dessen Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Nutzungsentgelts in Anspruch genommen werden.
Die Beamtin bzw. der Beamte ist verpflichtet, bei fortlaufender Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn halbjährlich, im Übrigen bei Ende der Inanspruchnahme, dem Dienstherrn die für die Festsetzung des Nutzungsentgelts erforderlichen Angaben unverzüglich und vollständig zu machen. Nutzen Sie dazu bitte unser Formular.

In allen Angelegenheiten der wissenschaftlichen Mitarbeitenden sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben bestimmt der Personalrat nur mit, wenn diese es beantragen.

Was ist der Personalrat?

Die Arbeitnehmervertretung für alle Beschäftigten (Tarifbeschäftigte und Beamte) einer Dienststelle (bspw. einer Universität) wird als Personalrat bezeichnet. Seine Aufgabe ist es, insbesondere die Interessen der Beschäftigten zu schützen. Neben der Kontrolle, ob gesetzliche Vorgaben eingehalten werden, übt der Personalrat im Einzelfall sein Mitspracherecht aus.

Welche personalrechtlichen Vorgänge werden dem Personalrat vorgelegt?

Im Bereich der Beschäftigten, welche im wissenschaftsstützenden Bereich tätig sind, werden grundsätzlich alle personalrechtlichen Maßnahmen (bspw. Einstellung, Eingruppierung, Weiterbeschäftigung usw.) dem Personalrat vorgelegt. Eine vollständige, detaillierte Auflistung finden Sie in § 79 des Landespersonalvertretungsrecht Rheinland-Pfalz (LPersVG).

Warum müssen wissenschaftliche Beschäftigte für die Beteiligung einen Antrag stellen?

In § 81 LPersVG ist ausdrücklich geregelt, dass eine Beteiligung bei personalrechtlichen Maßnahmen für den Bereich der wissenschaftlichen Beschäftigten nur auf Antrag erfolgt. Es wird somit in Bezug auf die Beteiligung zwischen den wissenschaftlichen Beschäftigen und den Beschäftigten im wissenschaftsstützenden Bereich unterschieden.

Warum werde ich auf die Antragsstellung hingewiesen?

Gemäß § 81 LPersVG sind wissenschaftliche Beschäftigte vor der Umsetzung beabsichtigter Maßnahmen über ihr mögliches Antragsrecht auf Beteiligung in Kenntnis zu setzen.

Wie stelle ich einen Antrag?

Der Antrag kann formlos per Mail oder in Briefform gestellt werden.

Was bedeutet eine Beteiligung für mich?

Eine Beteiligung bedeutet, dass der gerade bei Ihnen anstehende Personalvorgang, wie beispielsweise die Einstellung, vor Umsetzung dem Personalrat zur Mitbestimmung vorgelegt wird. Der Personalrat muss der Dienststelle nun innerhalb von 18 Werktagen seinen Beschluss mitteilen. Im Anschluss wird die Maßnahme vom Dezernat Personal und Rechtsangelegenheiten umgesetzt oder im Falle der fehlenden Zustimmung des Personalrates abgelehnt.

Was bedeutet es für mich, wenn ich keine Beteiligung beantrage?

Es entstehen Ihnen keine Nachteile, wenn Sie die Beteiligung nicht beantragen. Sie haben nach wie vor jederzeit die Möglichkeit, sich bei Problemen oder Hilfeersuchen an die Mitglieder des Personalrates zu wenden. Der Personalrat bleibt, auch ohne eine Beteiligung bei einzelnen Maßnahmen, Ansprechpartner und Vertreter für alle Beschäftigten.
Auch können Sie sich bei jeder kommenden Maßnahme neu entscheiden, ob Sie eine Beteiligung beantragen möchten. Im Falle einer vorgesehenen und für Sie negativen Personalmaßnahme, wie beispielsweise einer Abmahnung, werden Sie explizit gefragt, ob Sie die Beteiligung wünschen.

Die Johannes Gutenberg-Universität Mainz (JGU) duldet in ihrem Bereich keine sexuelle Belästigung, sexualisierte Gewalt oder Diskriminierung. Über die Vorgaben von § 3 IV AGG hinaus, die für alle Beschäftigten gelten, sieht sich die JGU in der Verantwortung, alle ihre Mitglieder vor solchen Handlungen und Verhaltensweisen zu schützen.

Vor diesem Hintergrund hat der Senat in seiner Sitzung vom 29.04.2022 die folgende Richtlinie beschlossen, die die Richtlinie des Senats zum Schutz vor sexueller Belästigung vom 1. Februar 2013 ersetzt:

Richtlinie des Senates zum Schutz vor sexueller Belästigung und sexualisierter Gewalt

Sobald eine Schwangerschaft bekannt ist, benötigt das zuständige Referat des Dezernats Personal und Rechtsangelegenheiten unter Angabe des voraussichtlichen Entbindungstermins eine formlose Mitteilung (gerne per E-Mail).

Ist die Mitteilung bei uns eingegangen, erhalten Sie ein Schreiben mit allen wichtigen Informationen.

Für die endgültige Berechnung der Mutterschutzfristen ist die Vorlage des zeitnahen Zeugnisses (6 –8 Wochen vor Geburtstermin) eines Arztes oder einer Hebamme über den mutmaßlichen Entbindungstermin erforderlich. Die Kosten dafür werden auf Antrag erstattet.

Die Geburt ist der Dienststelle alsbald unter Vorlage der Geburtsurkunde des Kindes anzuzeigen. Bezüglich der Inanspruchnahme der Elternzeit verweisen wir auf die Ausführungen zur Elternzeit.

Weitere Informationen finden sich in unserem Merkblatt zur Schwangerschaft und Elternzeit.

Wie sind die Schutzfristen für Schwangere?

Schwangere dürfen 6 Wochen vor und Mütter 8 Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich die Nachfrist auf 12 Wochen. Nach der Geburt eines Kindes mit einer Behinderung wird auf Antrag die Schutzfrist von acht auf zwölf Wochen verlängert.

Die Schutzfrist nach Geburt wird zusätzlich um den Zeitraum der 6-Wochen-Schutzfrist, welcher wegen einer vorzeitigen Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte, verlängert. Damit ist gewährleistet, dass die beiden Schutzfristen zusammen stets mindestes 14 Wochen betragen.

Was ist zu tun, wenn sich der voraussichtliche Geburtstermin ändert?

Sollte sich der mutmaßliche Entbindungstermin ändern, so ist ebenfalls eine Mitteilung notwendig, da dann der Beginn der Schutzfrist neu festzulegen ist.

Die Urlaubsverordnung regelt die Fälle, in denen die Beamtinnen und Beamten unter Fortzahlung der Dienstbezüge vom Dienst freigestellt werden können.

Für welche Anlässe wird Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt und wie viele Arbeitstage umfasst dieser Anspruch?

Insbesondere wird Sonderurlaub für folgende Anlässe gewährt:

  • Niederkunft der Ehefrau / der Lebenspartnerin (nach Lebenspartnerschaftsgesetz): 1 Arbeitstag
  • Tod des Ehepartener / Lebenspartners (nach Lebenspartnerschaftsgesetz), eines Kindes oder Elternteils: 2 Arbeitstage
  • 25-, 40- und 50-jähriges Dienstjubiläum: 2 Arbeitstage
  • Schwere Erkrankung eines Angehörigen im selben Haushalt:1 Arbeitstag pro Kalenderjahr
  • Schwere Erkrankung eines Kindes unter 12 Jahren oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes: bis zu 4 Arbeitstage pro Kalenderjahr 
    Weitere Informationen können dem Leitfaden bei Erkrankung eines Kindes entnommen werden.
  • Schwere Erkrankung der Betreuungsperson eines Kindes, das das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist: bis zu 4 Arbeitstage pro Kalenderjahr
  • Ausübung staatsbürgerlicher Rechte und Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten.
    Hier finden die maßgeblichen beamtenrechtlichen Vorschriften Anwendung.
    Im konkreten Einzelfall erteilt das Referat PA 5 (Urlaubsverwaltung) des Dezernats Personal und Rechtsangelegenheiten gerne Auskunft.

Wer genehmigt Sonderurlaub?

Anträge auf Sonderurlaub werden ausschließlich durch das Referat PA 5 des Dezernats Personal und Rechtsangelegenheiten geprüft und entschieden.

Wie wird Sonderurlaub beantragt?

Sonderurlaub wird grundsätzlich formlos unter Mitzeichnung der Führungskraft unter Beifügung etwaiger Nachweise beantragt.
Hilfsweise kann die Beantragung auch mittels Vordruck „Antrag auf Sonderurlaub“ erfolgen.

Als Baustein des betrieblichen Gesundheitsmanagements der JGU bietet die Suchtberatung und -prävention Unterstützung und Information am Arbeitsplatz an - insbesondere im Umgang mit übermäßigem Konsum von Alkohol und anderem Suchtverhalten - und ist für alle Beschäftigten offen.

Sie ist Ansprechpartnerin für die Qualifikation von Führungskräften, genauso wie für Intervention und Hilfe im konkreten Einzelfall. Die Beratung erfolgt über eine externe Suchtberaterin und unterliegt der Schweigepflicht.

Eine Beschäftigung in Teilzeit ist unter anderem bei folgenden Punkten möglich:

  • voraussetzungslose Antragsteilzeit
  • Teilzeit aus familiären Gründen
  • Teilzeit im Rahmen des sog. FALTER-Arbeitszeitmodells
  • Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit

Von Seiten des Ministeriums des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz wurde ein sehr umfangreiches Informationsblatt für Beamtinnen und Beamte über Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung im öffentlichen Dienst des Landes Rheinland-Pfalz herausgegeben, in welchem sich weitergehende Details und Möglichkeiten einer Teilzeitbeschäftigung finden.

Was sind die finanziellen Auswirkungen der Teilzeitbeschäftigung?

Bei einer Teilzeitbeschäftigung besteht Anspruch auf die dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung entsprechenden anteiligen Dienstbezüge. Der Beihilfeanspruch bleibt dagegen voll erhalten. Zudem hat eine Teilzeitbeschäftigung keine Auswirkungen auf den Aufstieg in den Stufen des Grundgehalts.
Zu beachten ist jedoch, dass die in Teilzeitbeschäftigung zurückgelegten Zeiten nur in entsprechendem Umfang anteilig ruhegehaltsfähig sind.

Kann die Teilzeitbeschäftigung vorzeitig beendet werden?

Die Entscheidung über eine Teilzeitbeschäftigung und deren Dauer ist für die Beamtin oder den Beamten und die Dienststelle bindend. Eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder eine vorzeitige Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung ist nur mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde zulässig. Sie hat darüber nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.

Alle Beschäftigten haben Anspruch auf Urlaub. Dieser ist zum Zwecke der Erholung durch die Beamtinnen und Beamten in Anspruch zu nehmen und durch den Dienstherrn zu gewähren.

Die Höhe des Urlaubsanspruches orientiert sich an der Anzahl der Wochenarbeitstage und der Arbeitsmonate im Kalenderjahr. Beispielsweise beträgt bei Beamtinnen und Beamten mit einer 5-Tage-Woche der Urlaubsanspruch in einem kompletten Kalenderjahr 30 Arbeitstage. Bei Abweichung von einer 5-Tage-Woche ist der Urlaubsanspruch im Verhältnis umzurechnen.

Eine Ausnahme hiervon bildet der Personenkreis der Hochschullehrenden, bei denen der Urlaubsanspruch mit der vorlesungsfreien Zeit bereits abgegolten ist.

Wie beantrage ich Erholungsurlaub?

Der Urlaub ist zwingend über das Zeiterfassungsprogramm Gisbo zu beantragen. Die Zustimmung erfolgt durch die jeweilige Führungskraft, die in Gisbo unter „Einstellungen“ einzutragen ist. Der Antragsstatus sowie die aktuelle persönliche Urlaubsstatistik und kalendarische Jahresübersicht sind in Gisbo übersichtlich und nachvollziehbar abgebildet und jederzeit abrufbar.

Bis wann muss ich meinen Urlaub nehmen?

Urlaubsansprüche verfallen mit Ablauf des 31.10. des Folgejahres.
Zu den Übertragungs- und Verfallsfristen von Urlaubsansprüchen finden Sie im Merkblatt Urlaub (deutsch/englisch) weitere Informationen.

Was mache ich, wenn ich im Urlaub erkranke?

Sollten Sie den Urlaub krankheitsbedingt nicht antreten können oder während eines bereits angetretenen Urlaubes erkranken, haben Sie Ihre Erkrankung umgehend dem Dienstherren anzuzeigen (siehe auch Hinweise Krankheit (deutsch) / (englisch)).
Darüber hinaus ist eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Tag der Erkrankung zwingend erforderlich, damit Ihnen die entsprechenden Urlaubstage gutgeschrieben werden können.

Ist Rosenmontag an der JGU dienstfrei?

Der Rosenmontag ist regelhafter Arbeitstag für alle Beschäftigten. Urlaub oder Gleittag ist auf entsprechenden Antrag zu gewähren. Diese in Übereinstimmung mit dem Personalrat getroffene Regelung löst die in § 10.3 der Dienstvereinbarung zur Regelung der flexiblen Arbeitszeit vom 9. Oktober 2012 getroffene Regelung, wonach der Rosenmontag für die Beschäftigten in Mainz bei Ausgleich der ausgefallenen Arbeitszeit dienstfrei ist, ab und gilt für alle Beschäftigten bis auf Weiteres.

Für Beamtinnen und Beamte bildet die Vollendung des 67. Lebensjahres die Altersgrenze (Regelaltersgrenze). Sofern Beamtinnen und Beamte vor dem 01.01.1964 geboren wurden, gilt eine abweichende Regelaltersgrenze.

Die Zuständigkeit für die Anerkennung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten, die Festsetzung des Ruhegehalts und etwaige Versorgungsauskünfte liegt beim Landesamt für Finanzen in Koblenz.

Weitere Informationen zum Ruhestand und für Ruhestandsbeamte finden Sie beim Landesamt für Finanzen.

Gibt es Besonderheiten für das wissenschaftliche Personal?

Für Professorinnen und Professoren, wissenschaftliche Beschäftigte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben im Beamtenverhältnis gelten abweichende Regelungen. Dieser Personenkreis tritt mit dem Ablauf des letzten Monats des Semesters, in dem sie die Altersgrenze erreicht, in den Ruhestand.

Kann ich auch vorzeitig in den Ruhestand gehen?

Abweichend von der Regelaltersgrenze können Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr (schwerbehinderte Beamte: 61. Lebensjahr) vollendet haben.

Welche Dienstzeiten sind ruhegehaltsfähig?

Ruhegehaltfähig kraft Gesetzes sind Dienstzeiten (auch als Beamtin und Beamter auf Widerruf oder Probe), berufsmäßiger und nichtberufsmäßiger Wehrdienst, Zivildienst oder Polizeivollzugsdienst.
Teilzeitbeschäftigungen sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
Weitere Ausbildungs- und Beschäftigungsverhältnisse werden von Seiten des Landesamtes für Finanzen durch eine Vordienstzeitenentscheidung anerkannt.

Wie erfahre ich die voraussichtliche Höhe meines Ruhegehaltes?

Das Landesamt für Finanzen hat ein Versorgungsauskunftsprogramm entwickelt, mit dem Sie Ihre ruhegehaltfähige Dienstzeit, Ihren Ruhegehaltssatz, die Höhe Ihres Ruhegehaltes und einen möglichen Versorgungsabschlag informatorisch entwickeln können. Weitere Informationen hierzu finden Sie beim Landesamt für Finanzen.

Alle Weiterbildungsangebote für Beamtinnen und Beamte finden Sie im PE-Weiterbildungsportal.